Windenergieerlass NRW 2018

Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 12 vom 22. Mai 2018 G 4762537
Inhalt
I.
Veröffentlichungen, die in die Sammlung des bereinigten Ministerialblattes
für das Land Nordrhein-Westfalen (SMBl. NRW.) aufgenommen werden.
Glied.– Datum Titel Seite
Nr.
Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie
(Az. VI.A-3 – 77-30 Windenergieerlass), des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und
Verbraucherschutz (Az. VII.2-2 – 2017/01 – Windenergieerlass) und des Ministeriums für Heimat,
Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen (Az. 611 – 901.3/202)
2310 8. 5. 2018 Erlass für die Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen und Hinweise für die Zielsetzung
und Anwendung (Windenergie-Erlass) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 258

  1. Jahrgang Ausgegeben zu Düsseldorf am 22. Mai 2018 Nummer 12
    Hinweis:
    Die Gesetz- und Verordnungsblätter, die Ministerialblätter, die Sammlung aller Gesetze und Verordnungen
    des Landes NRW (SGV. NRW.) sowie die Sammlung der in Teil I des MBl. NRW. veröffentlichten
    Erlasse (SMBl. NRW.) stehen im Intranet des Landes NRW zur Verfügung.
    Dasselbe wird auch im Internet angeboten. Die Adresse ist: https://recht.nrw.de. Hingewiesen wird auf
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    258 Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 12 vom 22. Mai 2018
    4.8 Entschädigungsansprüche bei Änderung von Bauleitplänen
    4.9 Repowering
    5 Genehmigung von Windenergieanlagen
    5.1 Verfahren zur Genehmigung von Windenergieanlagen
    5.1.1 Immissionsschutzrechtliche Verfahren
    5.1.2 Umweltverträglichkeitsprüfung
    5.2 Zulässigkeitsvoraussetzungen
    5.2.1 Immissionsschutzrechtliche Zulässigkeit
    5.2.1.1 Lärm
    5.2.1.2 Repowering in durch Lärm vorbelasteten
    Gebieten
    5.2.1.3 Schattenwurf
    5.2.1.4 Anlagen an Infrastrukturtrassen
    5.2.2 Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit
    5.2.2.1 Allgemeine Voraussetzungen (Außenbereich)
    5.2.2.2 Untergeordnete Nebenanlage (Außenbereich)
    5.2.2.3 Entgegenstehen öffentlicher Belange
    (§ 35 Absatz 3 Baugesetzbuch)
    5.2.2.4 Rückbauverpfl ichtung
    5.2.3 Bauordnungsrechtliche Anforderungen
    5.2.3.1 Abstandfl ächen
    5.2.3.2 Brandschutz
    5.2.3.3 Beachtung Technischer Baubestimmungen
    5.2.3.4 Standsicherheit
    5.2.3.5 Eiswurf
    6 Kleinwindanlagen bis 50 m Anlagenhöhe
    6.1 Verfahren
    6.2 Zulässigkeit
    6.2.1 Immissionsschutzrechtliche Voraussetzungen
    6.2.2 Bauplanungsrechtliche Voraussetzungen
    6.2.3 Bauordnungsrechtliche Voraussetzungen
    7 Überwachung und Gebühren
    7.1 Überwachung
    7.2 Gebühren
    7.2.1 Entscheidungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz
    7.2.2 Gebühren für Baugenehmigung, Bauüberwachung
    und Bauzustandsbesichtigung, Prüfung des Standsicherheitsnachweises
    8 Tabuzonen, Berücksichtigung von Spezialgesetzen,
    Behördenbeteiligung
    8.1 Fachrechtliche Tabuzonen in der Planung
    8.2 Berücksichtigung von Spezialgesetzen und Behördenbeteiligung
    8.2.1 Immissionsschutz
    8.2.2 Naturschutz, Landschaftspfl ege, Wald
    8.2.2.1 Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung
    8.2.2.2 Naturschutzrechtlich bedeutsame Gebiete
    (ohne Landschaftsschutzgebiete)
    8.2.2.3 Artenschutz
    8.2.2.4 Wald
    8.2.2.5 Landschaftsschutzgebiete (LSG)
    8.2.2.6 Freihaltung von Gewässern und Uferzonen
    8.2.3 Wasserwirtschaft
    8.2.3.1 Bauverbot an Gewässern
    8.2.3.2 Wasserschutzgebiete und Heilquellenschutzgebiete
    8.2.3.3 Überschwemmungsgebiete
    I.
    2310
    Erlass für die Planung und Genehmigung
    von Windenergieanlagen und
    Hinweise für die Zielsetzung und Anwendung
    (Windenergie-Erlass)
    Gemeinsamer Runderlass
    des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation,
    Digitalisierung und Energie
    (Az. VI.A-3 – 77-30 Windenergieerlass),
    des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft,
    Natur- und Verbraucherschutz
    (Az. VII.2-2 – 2017/01 – Windenergieerlass) und
    des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und
    Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen
    (Az. 611 – 901.3/202)
    Vom 8. Mai 2018
    Inhaltsübersicht
    1 Allgemeine Hinweise
    1.1 Informationsquellen
    1.2 Öffentlichkeitsbeteiligung
    2 Hinweise zur Zielsetzung und zu den Adressaten
    3 Landes- und Regionalplanung
    3.1 Landesplanung
    3.2 Regionalplanung
    3.2.1 Allgemeines
    3.2.2 Zeichnerische Darstellung von Bereichen für die
    Windenergienutzung im Regionalplan
    3.2.2.1 Planungskonzept
    3.2.2.2 Windhöffigkeit
    3.2.2.3 Bereiche für die Windenergienutzung entlang
    vorhandener Infrastrukturtrassen
    3.2.3 Raumbedeutsamkeit von Windenergieanlagen
    3.2.4 Anpassung der Bauleitplanung an die Ziele der
    Raumordnung gemäß § 34 Landesplanungsgesetz
    3.2.4.1 Bereiche, die nicht geeignet sind (Tabubereiche)
    3.2.4.2 Bereiche, für die eine Einzelfallprüfung durchzuführen
    ist
    3.2.4.3 Geeignete Bereiche
    3.2.4.4 Abweichende Ausweisung
    4 Bauleitplanung
    4.1 Allgemeines
    4.2 Anpassungspfl icht an Ziele der Raumordnung gemäß
    § 1 Absatz 4 Baugesetzbuch
    4.3 Konzentrationszonen im Flächennutzungsplan
    4.3.1 Allgemeine Anforderungen an die Darstellung von
    Konzentrationszonen
    4.3.2 Erfordernis eines schlüssigen Plankonzepts
    4.3.3 Differenzierung nach harten und weichen Tabuzonen
    4.3.4 Änderung der Konzentrationszonen
    4.3.5 Sachlicher und räumlicher Teilfl ächennutzungsplan
    4.3.6 Konzentrationszonen entlang vorhandener Infrastruktur
    4.3.7 Höhenbegrenzungen
    4.3.8 Sicherung der Planung
    4.4 Bebauungsplan
    4.5 Vorhabenbezogener Bebauungsplan
    4.6 Beteiligung
    4.7 Umweltprüfung in der Bauleitplanung
    Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 12 vom 22. Mai 2018 259
    e) zu Fragen der wirtschaftlichen Bedeutung den Wirtschaftsbericht
    Nordrhein-Westfalen (siehe https://
    www.land.nrw/de/tags/wirtschaftsbericht) und
    f) zu Fragen der Akzeptanz von Energieanlagen und der
    Beteiligungsverfahren: Dialog schafft Zukunft, Servicestelle
    für Beteiligung in NRW, Ministerium für
    Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie
    des Landes Nordrhein-Westfalen (MWIDE), (siehe
    unter http://www.dialog-schafft-zukunft.nrw.de/).
    Weitere Informationen sowie Beratungsmöglichkeiten
    bieten die nachfolgenden Quellen:
    a) Die EnergieAgentur.NRW arbeitet im Auftrag der
    Landesregierung von Nordrhein-Westfalen als operative
    Plattform mit breiter Kompetenz im Energiebereich.
    Das Netzwerk Windenergie bietet eine interaktive
    Plattform, auf der sich die Netzwerk-Mitglieder
    entlang der gesamten Wertschöpfungskette themenbezogen
    und lösungsorientiert austauschen können.
    Im Branchenführer Windenergie in NRW präsentiert
    sich die gesamte Wertschöpfungskette der Windindustrie
    aus Nordrhein-Westfalen. Das Nachschlagewerk
    wird online (http://www.energieagentur.nrw/windenergie/
    branchenfuehrer) fortlaufend aktualisiert
    und als Druckversion jährlich neu aufgelegt.
    b) Die Fachagentur Windenergie an Land e.V. (http://
    www.fachagentur-windenergie.de/) begleitetet die
    Windenergienutzung in Deutschland systematisch,
    neutral, zeigt Effizienzpotentiale auf und fördert deren
    Hebung. Sowohl das Ministerium für Wirtschaft,
    Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes
    Nordrhein-Westfalen als auch der Städte- und Gemeindebund,
    der Städtetag und der Verband kommunaler
    Unternehmen zählen zu deren Mitgliedern.
    c) Das Kompetenzzentrum Naturschutz und Energiewende
    (KNE) gGmbH (https://www.naturschutzenergiewende.
    de/) ist im Auftrag des Bundesministeriums
    für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
    tätig und ist in seiner Arbeit darauf
    ausgerichtet, als neutraler, anerkannter und kompetenter
    Ansprechpartner für alle relevanten Akteursgruppen
    der Energiewende zu arbeiten.
    1.2
    Öffentlichkeitsbeteiligung
    Die Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger an Infrastrukturplanungen
    hat im Zuge der Energiewende an
    Dringlichkeit gewonnen. Zukunftsentscheidungen in der
    Region bedürfen heute eines transparenten und partizipativen
    Vorgehens, in das möglichst viele lokale Interessengruppen
    einbezogen werden.
    Der Errichtung neuer Windenergieanlagen geht in der
    ganz überwiegenden Zahl der Fälle ein kommunales
    Planverfahren (Bauleitplanung) voraus, zu dem ein Beteiligungsverfahren
    durchzuführen ist. Insoweit besteht
    für alle Interessierten, unter anderem Bürgerinnen und
    Bürger, sowie Umweltvereinigungen die Gelegenheit,
    ihre Belange im Rahmen des zweistufi gen Beteiligungsverfahrens
    einzubringen.
    Neben den formellen Beteiligungsverfahren kann es hilfreich
    sein, auch informelle Beteiligungsverfahren frühzeitig
    einzusetzen, um das Risiko von Konfl ikten zu vermindern
    und Akzeptanz vor Ort zu verbessern.
    Auch kann eine Öffentlichkeitsbeteiligung im Zuge eines
    förmlichen Genehmigungsverfahrens vorgesehen sein.
    Dieses ist jedoch erst ab einer gewissen Gesamtanlagenzahl
    des geplanten Windparks und entsprechend nur in
    seltenen Fällen für den Antragsteller verpfl ichtend (siehe
    Kapitel 5.1). Die überwiegende Mehrzahl der Genehmigungsverfahren
    wird daher in einem vereinfachten Verfahren
    durchgeführt.
    Aufgrund der wachsenden Konfl ikte beim Ausbau der
    Windenergie wird dem Antragsteller empfohlen, in der
    Regel freiwillig ein förmliches Genehmigungsverfahren
    zu beantragen. Auch wenn dieser Weg, der eine weitere
    formelle Beteiligungsmöglichkeit eröffnet, deutlich aufwendiger
    ist, kann er doch dazu beitragen, positiv auf
    die öffentliche Resonanz des Windenergieprojekts zu
    wirken. Der öffentliche Erörterungstermin sollte genutzt
    8.2.3.4 Hochwasserschutzanlagen
    8.2.4 Denkmalschutz
    8.2.5 Straßenrecht
    8.2.6 Luftverkehrsrecht
    8.2.7 Wasserstraßenrecht
    8.2.8 Militärische Anlagen
    8.2.9 Flurbereinigung
    8.2.10 Stromnetze
    8.2.11 Rohrfernleitungen
    8.2.12 Seismologische Stationen
    8.3 Anlagenkataster und Meldepfl icht
    9 Inkrafttreten/Außerkrafttreten
    Nach § 1 Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005
    (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz
    des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geändert
    worden ist, ist eine möglichst sichere, preisgünstige,
    verbraucherfreundliche, effiziente und umweltverträgliche
    leitungsgebundene Versorgung der Allgemeinheit
    mit Elektrizität, die zunehmend auf erneuerbaren
    Energien beruht, gesetzlicher Auftrag der Energiewirtschaft.
    Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen richtet ihre
    Energie- und Klimapolitik neu aus. Sie erarbeitet daher
    unter anderem eine neue Energieversorgungsstrategie
    NRW und bereitet zurzeit vor, dass auch der Landesentwicklungsplan
    Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) entsprechend
    geändert wird. Am 17.04.2018 wurde der Kabinettbeschluss
    gefasst, das Beteiligungsverfahren für
    den Entwurf des LEP NRW durchzuführen. Es ist vorgesehen,
    einen Grundsatz aufzunehmen, der festlegt, dass
    bei der planerischen Steuerung von Windenergieanlagen
    zu Wohngebieten ein Vorsorgeabstand von 1500 Metern
    eingehalten werden soll.
    Der Windenergie-Erlass ist an die jeweils geltende
    Rechtslage anzupassen.
    Die Landesregierung will die Akzeptanz für die Nutzung
    der Windenergie erhalten, weil sie ein wesentlicher Bestandteil
    für das Gelingen der Energiewende ist. Daher
    soll beim weiteren Ausbau der Windenergie insbesondere
    ein angemessener Anwohner-, Landschafts- und Naturschutz
    sowie Schutz von Bestandsanlagen sichergestellt,
    ebenso wie die Unterstützung des Repowerings bestehender
    Windparks und die Stärkung kommunaler Planungshoheit
    ermöglicht werden. Mit dieser Änderung
    werden die im Windenergie-Erlass umsetzbaren Anpassungen
    vorgenommen.
    1
    Allgemeine Hinweise
    1.1
    Informationsquellen
    Für die Steuerung des Windenergieausbaus stellt die
    Landesregierung Nordrhein-Westfalen folgende Unterlagen
    zur Verfügung:
    a) diesen gemeinsamen Runderlass,
    b) den Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes
    bei der Planung und Genehmigung von
    Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ des
    Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Naturund
    Verbraucherschutz (MULNV),
    c) die Landschaftsbildeinheiten des Landesamtes für
    Umwelt, Natur und Verbraucherschutz des Landes
    Nordrhein-Westfalen (LANUV) aus den Fachbeiträgen
    des Naturschutzes und der Landschaftspfl ege
    (siehe unter https://www.lanuv.nrw.de/natur/eingriffsregelung/
    windkraft_und_landschaftsbild sowie
    https://www.lanuv.nrw.de/natur/landschaftsplanung/
    fachbeitrag),
    d) die Windenergie-Potenzialstudie des LANUV als
    Energieatlas NRW (siehe unter http://www.energieatlas.
    nrw.de),
    260 Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 12 vom 22. Mai 2018
    Die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen
    können unter anderem zu Interessenkonfl ikten zwischen
    Anwohnerinnen und Anwohnern, Naturschutzbelangen
    und den Betreibern der Anlage führen. Die Bürgerinnen
    und Bürger sollten in jedem Verfahren frühzeitig an der
    Planung und Nutzung von Windenergieanlagen beteiligt
    werden (siehe Nummer 1.2). Mit zur Akzeptanz trägt
    auch der Einsatz der optimal verfügbaren Technik zur
    Minimierung von Umwelteinwirkungen bei. Fördernd
    sind ebenfalls die mögliche wirtschaftliche Beteiligung
    der Kommune sowie die Beteiligung möglichst vieler
    Bürgerinnen und Bürger insbesondere im Umfeld von
    Windparks und Windenergieanlagen an der Nutzung der
    Windenergie. Bürgerwindparks sind Windparks, an denen
    sich die ortsansässigen Bürgerinnen und Bürger
    konzeptionell und fi nanziell beteiligen können. Die hiermit
    einhergehenden Mitsprache- und Profi tmöglichkeiten
    sind häufi g geeignet, anfängliche Skepsis gegenüber
    der örtlichen Windenergienutzung abzubauen und die
    Akzeptanz der Windenergienutzung allgemein zu erhöhen.
    3
    Landes- und Regionalplanung
    3.1
    Landesplanung
    Der gültige Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen
    (LEP NRW) ist am 8. Februar 2017 in Kraft getreten.
    Der LEP NRW enthält textliche Festlegungen zur Windkraftnutzung
    in Kapitel 10.2 Standorte für die Nutzung
    erneuerbarer Energien. Ziel 10.2-2 regelt, dass in den
    Regionalplänen – proportional zum jeweiligen regionalen
    Potenzial – Vorranggebiete für die Nutzung der
    Windenergie festzulegen sind.
    Ziele der Raumordnung sind von den öffentlichen Stellen,
    die der Bindungswirkung des § 4 Raumordnungsgesetz
    vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), zuletzt
    geändert durch Artikel 2 Absatz 15 des Gesetzes vom 20.
    Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) unterliegen, zu beachten. Es
    ist Aufgabe der regionalen Planungsträger diese Ziele in
    der Gesamtschau mit den anderen Zielen des LEP NRW
    in den Regionalplänen und ihren Teilabschnitten zu konkretisieren.
    Vorranggebiete sind dabei Gebiete, die für die Windenergienutzung
    vorgesehen sind und die andere raumbedeutsame
    Nutzungen innerhalb dieses Gebietes ausschließen,
    soweit diese mit der vorrangigen Windenergienutzung
    nicht vereinbar sind. Es handelt sich bei einem Vorranggebiet
    um ein Ziel der Raumordnung, das gemäß § 4
    Raumordnungsgesetz zu beachten ist. Das heißt, das Ziel
    kann in der nachfolgenden Planungsabwägung beziehungsweise
    Ermessensentscheidung nicht überwunden
    werden.
    Für Vorranggebiete für die Windenergie steht das Planzeichen
    2.ed) Anlage 3 Planzeicheninhalte/-merkmale
    der Verordnung zur Durchführung des Landesplanungsgesetzes
    (Landesplanungsgesetz DVO) vom 8. Juni 2010
    (GV. NRW. S. 334), zuletzt geändert durch 4. Änderungsverordnung
    vom 3. Mai 2016 (GV. NRW. S. 238), Windenergiebereiche
    zur Verfügung. Bei dieser Festlegung
    handelt es sich um Vorranggebiete gemäß § 7 Absatz 3
    Satz 2 Nummer 1 Raumordnungsgesetz ohne die Wirkung
    von Eignungsgebieten. Dies ermöglicht den kommunalen
    Planungsträgern, außerhalb dieser Vorranggebiete
    weitere Flächen für die Windenergienutzung in ihren
    Bauleitplänen darzustellen.
    Die in 10.2-3 LEP genannten Mindestvorgaben der in jeder
    Planungsregion für die Windkraftnutzung zur Verfügung
    zu stellenden Flächen sind in einem Grundsatz
    festgelegt. Als solcher ist er von öffentlichen Stellen bei
    ihren raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen
    nach § 4 Absatz 1 Raumordnungsgesetz in der Abwägung
    oder bei der Ermessensausübung nach Maßgabe
    der dafür geltenden Vorschriften zu berücksichtigen. Die
    Flächenvorgaben sind in einem Grundsatz festgelegt, um
    den Gegebenheiten in den Planungsregionen, zum Beispiel
    aufgrund fachrechtlicher Vorgaben durch Anlagen
    für die Flugsicherung oder durch Landschafts- und Artenschutz,
    Rechnung tragen zu können. Die regionalen
    Planungsträger können dann von diesen Mindest-Fläwerden,
    um die verbleibenden strittigen Fragen zu diskutieren.
    Darüber hinaus wirkt die Immissionsschutzbehörde als
    Genehmigungsbehörde nach § 25 Absatz 3 Verwaltungsverfahrensgesetz
    für das Land Nordrhein-Westfalen in
    der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November
    1999 (GV. NRW. S. 386) in der jeweils geltenden Fassung
    auf eine frühe Öffentlichkeitsbeteiligung hin. Diese soll
    möglichst bereits vor dem Genehmigungsverfahren stattfi
    nden. Die Behörde wirkt danach darauf hin, dass der
    Träger bei der Planung von Vorhaben, die nicht nur unwesentliche
    Auswirkungen auf die Belange einer größeren
    Zahl von Dritten haben können, die betroffene Öffentlichkeit
    frühzeitig über die Ziele des Vorhabens, die
    Mittel es zu verwirklichen, und die voraussichtlichen
    Auswirkungen des Vorhabens unterrichtet. Der betroffenen
    Öffentlichkeit soll Gelegenheit zur Äußerung und
    zur Erörterung gegeben werden. Das Ergebnis der vor
    Antragstellung durchgeführten frühen Öffentlichkeitsbeteiligung
    soll der betroffenen Öffentlichkeit und der
    Behörde spätestens mit der Antragstellung, im Übrigen
    unverzüglich mitgeteilt werden. Die frühe Öffentlichkeitsbeteiligung
    gilt nicht, soweit die betroffene Öffentlichkeit
    bereits nach anderen Rechtsvorschriften vor der
    Antragstellung zu beteiligen ist. Beteiligungsrechte nach
    anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
    Ob im Rahmen der Genehmigung von Windenergieanlagen
    eine frühe Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen
    ist, muss im Einzelfall entschieden werden. Dabei ist in
    der Regel davon auszugehen, dass Windenergieanlagen
    wesentliche Auswirkungen auf die Belange einer größeren
    Anzahl von Dritten haben.
    Eine frühe Öffentlichkeitsbeteiligung ist insbesondere in
    den Fällen angezeigt, in denen kein vorgelagertes Planverfahren
    und dadurch kein vorangehendes Beteiligungsverfahren
    stattgefunden hat.
    Über die gesetzlichen Beteiligungsvorgaben hinaus und
    unabhängig von der Hinwirkungspfl icht hat es sich bei
    der Projektierung von neuen Windenergieanlagen in vielen
    Fällen als hilfreich erwiesen, frühzeitig auf eine angemessene
    Information und Einbeziehung von Bürgerinnen
    und Bürgern, sowie einschlägigen Verbänden zu
    achten. Es wird daher allen Projektierenden von Windenergieanlagen
    empfohlen, frühzeitig eine entsprechende
    Öffentlichkeitsbeteiligung einzuplanen. Orientierung
    bieten Leitfäden zum Verfahrensmanagement (zum Beispiel
    VDI-Richtlinie 7000, die sich an private und öffentliche
    Vorhabenträger richtet).
    Zur Information über Genehmigungsverfahren UVPpfl
    ichtiger Windenergie-Anlagen steht das UVP-Internetportal
    unter dem Link http://www.uvp-verbund.de
    zur Verfügung. Das Internetportal ist eine gesetzliche
    Vorgabe in § 20 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
    in der Fassung der Bekanntmachung
    vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt
    durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. September 2017
    (BGBl. I S. 3370) geändert worden ist. In diesem Internetportal
    sind während des Auslegungszeitraums die
    UVP-Unterlagen zu den einzelnen Genehmigungsverfahren
    als Download erhältlich.
    2
    Hinweise zur Zielsetzung und den Adressaten
    Die anwohner- und umweltverträgliche Nutzung der
    Windenergie ist ein wichtiger Bestandteil der Energiewende
    und für das Erreichen der Klimaschutzziele.
    Aufgabe des Windenergie-Erlasses ist es zu zeigen, welche
    planerischen Möglichkeiten bestehen, einen Ausbau
    der Windenergienutzung zu gestalten und Hilfestellung
    zur rechtmäßigen Einzelfallprüfung zu leisten.
    Der Erlass besitzt für alle nachgeordneten Behörden verwaltungsinterne
    Verbindlichkeit. Für die Gemeinden als
    Trägerinnen der Planungshoheit ist der Windenergie-Erlass
    Empfehlung und Hilfe zur Abwägung. Für Investitionswillige,
    sowie Bürgerinnen und Bürger zeigt er den
    Rechtsrahmen auf, gibt Hinweise zu frühzeitigen Abstimmungsmöglichkeiten
    mit den Behörden und trägt
    somit zur Planungs- und Investitionssicherheit bei.
    Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 12 vom 22. Mai 2018 261
    reichen für die Windenergienutzung entlang von Infrastrukturtrassen
    ist zu beachten, dass alle gesetzlichen
    Anforderungen eingehalten werden.
    3.2.3
    Raumbedeutsamkeit von Windenergieanlagen
    Raumbedeutsam ist eine Planung, durch die die räumliche
    Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinfl
    usst oder Raum in Anspruch genommen wird, (vergleiche
    § 3 Absatz 1 Nummer 6 Raumordnungsgesetz). Bei
    Vorliegen einer Windfarm im Sinne des Gesetzes über die
    Umweltverträglichkeitsprüfung – mindestens drei Anlagen
    – kann grundsätzlich von einer Raumbedeutsamkeit
    ausgegangen werden. In der Regel wird eine Einzelanlage
    mit einer Gesamthöhe von mehr als 100 Metern als
    raumbedeutsam anzusehen sein, zumal sie ab dieser
    Höhe luftverkehrsrechtlich relevant ist. Ob eine einzelne
    Windenergieanlage im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 6
    Raumordnungsgesetz im Übrigen raumbedeutsam ist,
    beurteilt sich nach den tatsächlichen Umständen des
    Einzelfalls. Kriterien für die Beurteilung sind insbesondere
    der Standort der Anlage, die Vorbelastung des
    Standortes und die Auswirkungen auf andere Ziele der
    Raumordnung.
    3.2.4
    Anpassung der Bauleitplanung an die Ziele der Raumordnung
    gemäß § 34 Landesplanungsgesetz Nordrhein-
    Westfalen vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430), zuletzt
    geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Oktober
    2016 (GV. NRW. S. 868), in Kraft getreten am 5.
    November 2016.
    Die Regionalplanungsbehörde prüft gemäß § 34 Landesplanungsgesetz
    NRW anhand der textlichen und zeichnerischen
    Ziele der Raumordnung, ob die Voraussetzungen
    für die Darstellung von Konzentrationszonen für die
    Windenergienutzung in der kommunalen Bauleitplanung
    vorliegen.
    Enthält der Regionalplan keine zeichnerischen Festlegungen
    für die Windenergienutzung, ist die Darstellung
    von Konzentrationszonen für die Windenergienutzung in
    der Bauleitplanung anhand der anderen zeichnerischen
    und textlichen Festlegungen (Ziele der Raumordnung)
    des Regionalplans zu prüfen.
    Dabei ist, sofern der Regionalplan keine konkreteren
    oder weitergehenden textlichen Ziele enthält, hinsichtlich
    der Eignung der zeichnerischen Darstellungen im
    Regionalplan zu unterscheiden zwischen:
    a) Bereichen, die nicht geeignet sind (siehe Nummer
    3.2.4.1),
    b) Bereichen, für die eine Einzelfallprüfung durchzuführen
    ist (siehe Nummer 3.2.4.2) und
    c) geeigneten Bereichen, (siehe Nummer 3.2.4.3).
    3.2.4.1
    Bereiche, die nicht geeignet sind (Tabubereiche)
    Die Ausweisung von Flächen für die Windenergienutzung
    (Konzentrationszonen) ist in Allgemeinen Siedlungsbereichen
    (ASB) nicht zulässig.
    Die Ausweisung von Flächen für die Windenergienutzung
    als Außenbereichsplanung kommt in Gewerbe- und
    Industrieansiedlungsbereichen (GIB) als Innenbereichskategorie
    nicht in Betracht. Gleichwohl können GIB im
    Einzelfall für die Errichtung von Windenergieanlagen
    genutzt werden (siehe unter Nummer 5.2.2).
    Die Ausweisung von Flächen für die Windenergienutzung
    kommt in Bereichen für den Schutz der Natur
    (BSN) nicht in Betracht.
    Die Ausweisung von Flächen für die Windenergienutzung
    kommt in Bereichen zur Sicherung und für den Abbau
    oberfl ächennaher Bodenschätze (BSAB) nicht in Betracht.
    In den Regionalplänen können darüber hinaus weitere
    Bereiche festgelegt sein, die nicht für eine Ausweisung
    von Konzentrationszonen geeignet sind.
    chenkulissen – bei entsprechender Begründung – im
    Rahmen der Abwägungs- oder Ermessensausübung abweichen.
    3.2
    Regionalplanung
    3.2.1
    Allgemeines
    In den Regionalplänen sind Ziele zur Steuerung der
    Windenergienutzung zeichnerisch festzulegen (Vorranggebiete
    für die Windenergienutzung). Ziele und Grundsätze
    zur Steuerung der Windenergienutzung können
    auch textlich festgelegt werden. Alle Regionalpläne, mit
    Ausnahme dessen für den Regierungsbezirk Arnsberg,
    enthalten bereits heute textliche Festlegungen zur Windenergienutzung.
    Für die Planungsregion Münster liegt
    mit dem „Regionalplan Münsterland – Sachlicher Teilplan
    Energie“ eine verbindliche Windenergieplanung vor.
    3.2.2
    Zeichnerische Darstellung von Bereichen für die Windenergienutzung
    im Regionalplan
    In Regionalplänen erfolgen zeichnerische Festlegungen
    für die Windenergienutzung.
    3.2.2.1
    Planungskonzept
    Dem Regionalplan muss ein Planungskonzept zugrunde
    liegen, das den zu beplanenden Raum in den Blick
    nimmt sowie den allgemeinen Anforderungen des planungsrechtlichen
    und planungsebenenspezifi schen Abwägungsgebots
    gerecht wird. Dabei berücksichtigt die
    Regionalplanung die vorhandenen und in Aufstellung
    befi ndlichen gemeindlichen Windenergie-Konzentrationszonen
    (Gegenstromprinzip), übernimmt diese jedoch
    nicht ohne eigene Abwägung. Eine Übernahme kommunaler
    Zonen in den Regionalplan kann nur auf Grund eigener
    regionalplanerischer Abwägung erfolgen.
    Vorranggebiete entfalten nur innergebietliche Wirkung
    und lassen darüber hinaus auf der nachgeordneten kommunalen
    Ebene auch die Darstellungen von weiteren
    Konzentrationszonen für die Windenergienutzung zu.
    Deshalb muss bei der Festlegung von solchen Vorranggebieten
    in der Regionalplanung das Planungskonzept
    nicht dem Anspruch entsprechen, für die Windenergienutzung
    „substanziell Raum zu schaffen“.
    3.2.2.2
    Windhöffigkeit
    Im Rahmen der Erarbeitung des Planungskonzepts ist
    für das gesamte Planungsgebiet zu ermitteln, welche Bereiche
    sich aufgrund ihrer Windhöffigkeit für die Windenergienutzung
    eignen. Nähere Informationen zu relevanten
    meteorologischen Daten können unter anderem
    der landesweiten Potentialstudie entnommen werden,
    die als Energieatlas Nordrhein-Westfalen auf den Internetseiten
    des LANUV zur Verfügung steht (http://www.
    energieatlasnrw.de/site/).
    3.2.2.3
    Bereiche für die Windenergienutzung entlang vorhandener
    Infrastrukturtrassen
    Im Rahmen der Erarbeitung des Planungskonzepts sollen
    auch die Möglichkeiten untersucht werden, Windenergieanlagen
    an Standorten zu konzentrieren, an denen
    sie nicht oder nur zu geringfügig zusätzlichen Belastungen
    führen. Dieser Ansatz kann zum Beispiel entlang
    von Infrastrukturtrassen (Bundesfernstraßen, Hauptschienenwege,
    Hochspannungsfreileitungen) zum Tragen
    kommen, da von Infrastrukturtrassen und Windenergieanlagen
    vergleichbare oder ähnliche Umweltauswirkungen
    ausgehen. Diese können sich so überlagern, dass die
    zusätzlichen Belastungen durch neue Windenergieanlagen
    in Trassenkorridoren kaum wahrnehmbar sind. Auf
    diese Weise können bisher weniger belastete Räume vor
    der Inanspruchnahme für die Windenergienutzung geschützt
    werden und gleichzeitig die Windenergienutzung
    weiter ausgebaut werden. Auch bei der Planung von Be262
    Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 12 vom 22. Mai 2018
    Für die Durchführung von Zielabweichungsverfahren
    wird auf die Regelungen in § 6 Raumordnungsgesetz und
    § 16 Landesplanungsgesetz NRW verwiesen.
    4
    Bauleitplanung
    4.1
    Allgemeines
    Gemäß § 35 Absatz 1 Nummer 5 Baugesetzbuch sind
    Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert zulässig.
    Mit der Einführung der Privilegierung für Windenergieanlagen
    ist gleichzeitig der sogenannte Planungsvorbehalt
    ins Baugesetzbuch aufgenommen worden. Hierunter
    wird die Möglichkeit verstanden, unter anderem
    die Windenergienutzung im Außenbereich zu steuern.
    Nach § 5 in Verbindung mit § 35 Absatz 3 Satz 3 Baugesetzbuch
    können die Gemeinden im Flächennutzungsplan
    „Konzentrationszonen für Windenergieanlagen“
    darstellen. Eine solche Darstellung hat das Gewicht eines
    öffentlichen Belanges, der einer Windenergieanlage
    an anderer Stelle in der Regel entgegensteht.
    Bei der Ausweisung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen
    in Bauleitplänen sind die unter Nummer
    8 aufgeführten spezialgesetzlichen Regelungen zu
    beachten.
    4.2
    Anpassungspfl icht an Ziele der Raumordnung gemäß § 1
    Absatz 4 Baugesetzbuch
    Gemäß § 1 Absatz 4 Baugesetzbuch sind die Bauleitpläne
    den Zielen der Raumordnung anzupassen. Der Regelungszweck
    des § 1 Absatz 4 Baugesetzbuch liegt in
    der „Gewährleistung einer umfassenden materiellen
    Konkordanz“ zwischen der übergeordneten Regionalplanung
    und der gemeindlichen Bauleitplanung. Die Pfl icht
    zur Anpassung, die § 1 Absatz 4 Baugesetzbuch statuiert,
    zielt dabei nicht auf eine punktuelle Kooperation, sondern
    auf die dauerhafte Übereinstimmung der beiden
    Planungsebenen. Daher ist eine Kommune nicht nur
    dann zur Anpassung an die Ziele der Raumordnung verpfl
    ichtet, wenn sie Bauleitpläne aus eigenem Entschluss
    und allein aus städtebaulichen Gründen aufstellt oder
    ändert, sondern sie muss auch dann planerisch aktiv
    werden, wenn allein geänderte oder neue Ziele der
    Raumordnung eine Anpassung der Bauleitpläne erfordern
    (BVerwG, Urteil vom 17.9.2003 – C 14.01). Ziele der
    Raumordnung sind für die Bauleitplanung unmittelbar
    bindende Vorgaben und nicht Gegenstand der Abwägung
    nach § 1 Absatz 7 Baugesetzbuch. Ein zu beachtendes
    Ziel der Raumordnung wird in der Regel durch die planende
    Gemeinde zwar konkretisierbar sein, ist in seinem
    Kern aber durch die gemeindliche Abwägung nicht überwindbar
    (vergleiche BVerwG, Beschluss vom 20.8.1992 –
    4 NB 20.91). Hier gilt der Grundsatz: „konkretisieren
    ohne zu konterkarieren“. Soweit entsprechende Zielvorgaben
    bestehen, ist es einer Gemeinde verwehrt, die im
    Regionalplan getroffene raumordnerische Eignungsfestlegung
    zu konterkarieren beziehungsweise auszuhöhlen.
    Will sie von den bindenden Zielvorgaben abweichen, bedarf
    es einer Änderung des Regionalplans beziehungsweise
    der Durchführung eines Zielabweichungsverfahrens
    (vergleiche OVG NRW, Urteil vom 28.01.2005 – 7 D
    35/03.NE). Im landesplanerischen Anpassungsverfahren
    nach § 34 Landesplanungsgesetz Nordrhein-Westfalen
    werden Darstellungen beziehungsweise Festsetzungen
    für die Windenergienutzung in Bauleitplänen darauf
    überprüft, ob sie an die Ziele der Raumordnung angepasst
    sind.
    Hier sind grundsätzlich zwei Fallkonstellationen zu unterscheiden:
    a) Durch Verordnung zur Änderung der Verordnung zur
    Durchführung des Landesplanungsgesetzes vom 13.
    März 2012 (GV. NRW. S. 146), in Kraft getreten am 31.
    März 2012, ist in der Verordnung zur Durchführung
    des Landesplanungsgesetzes ein neues Planzeichen
    2 ed) Windenergiebereiche eingeführt worden. Bei den
    Windenergiebereichen handelt es sich um Vorranggebiete
    gemäß § 8 Absatz 7 Nummer 1 Raumordnungsgesetz
    ohne die Wirkung von Eignungsgebieten.
    3.2.4.2
    Bereiche, für die eine Einzelfallprüfung durchzuführen
    ist
    Für die Darstellung von Flächen für die Windenergienutzung
    (Konzentrationszonen) in der Bauleitplanung sind
    insbesondere folgende zeichnerische Darstellungen der
    Regionalpläne unter Beachtung der textlichen Festlegungen
    im Einzelfall zu prüfen:
    a) Inwieweit Möglichkeiten für eine Planung oder Zulassung
    von Windenergieanlagen in noch nach dem
    LEP NRW 1995 (Ziel C.IV.2.2.3) festgelegten „Reservegebieten
    für den oberirdischen Abbau nicht energetischer
    Bodenschätze“ bestehen, ergibt sich aus den
    Vorgaben der Regionalpläne. In der Regel werden befristete
    Inanspruchnahmen vor einem Rohstoffabbau
    nicht möglich sein.
    b) Wegen der besonders langfristigen Sicherung von
    Flächen für den Braunkohlentagebau gilt die vorgenannte
    Verfahrensweise für Darstellungen von Braunkohlentagebauen
    entsprechend.
    c) Als Nachfolgenutzung kommen grundsätzlich auch
    die Bereiche für Aufschüttungen und Ablagerungen
    (Standorte für Abfalldeponien und Halden) und für
    die Sicherung und den Abbau oberfl ächennaher Bodenschätze
    (BSAB) für die Darstellung von Gebieten
    für die Windenergienutzung in Frage, wenn dem nicht
    andere Freiraumfunktionen entgegenstehen.
    d) Die Ausweisung von Gebieten für die Windenergienutzung
    in Bereichen für den Schutz der Landschaft
    und die landschaftsorientierte Erholung (BSLE) sowie
    in regionalen Grünzügen ist möglich, wenn die
    Windenergienutzung mit der konkreten Schutzfunktion
    des jeweiligen Bereiches vereinbar ist. Für die
    Bewertung sind die Maßstäbe aus Nummer 8.2.2.5 heranzuziehen.
    e) Innerhalb der Bereiche für den Grundwasser- und
    Gewässerschutz (BGG) ist die Ausweisung von Gebieten
    für die Windenergienutzung möglich, soweit sich
    aus fachrechtlich festgesetzten oder vorläufi g gesicherten
    Wasser- und Heilquellenschutzgebieten nach
    §§ 51, 52 Wasserhaushaltsgesetz nicht entgegenstehendes
    ergibt.
    f) Innerhalb der Überschwemmungsbereiche (ÜSG) ist
    die Ausweisung von Gebieten für die Windenergienutzung
    möglich, soweit sich aus fachrechtlich festgesetzten
    oder vorläufi g gesicherten Überschwemmungsgebieten
    nichts anderes ergibt.
    g) Ziel 7.3-1 LEP NRW legt fest, dass die Errichtung von
    Windenergieanlagen im Wald möglich ist, sofern wesentliche
    Funktionen des Waldes nicht erheblich beeinträchtigt
    werden. Weiterhin muss der Eingriff in
    den Wald bei einer Inanspruchnahme für die Windenergienutzung
    auf das unbedingt erforderliche Maß
    beschränkt werden.
    Nähere Hinweise zu den zu berücksichtigenden waldfachlichen
    Kriterien erfolgen in Kapitel 8.2.2.4.
    3.2.4.3
    Geeignete Bereiche
    Für die Darstellung von Gebieten für die Windenergienutzung
    in der Bauleitplanung kommen insbesondere
    die allgemeinen Freiraum- und Agrarbereiche in Betracht,
    sofern sie nicht gleichzeitig entgegenstehende
    Funktionen, insbesondere aus Sicht des Arten- und Biotopschutzes,
    erfüllen.
    3.2.4.4
    Abweichende Ausweisung
    Die Ausweisung von Konzentrationszonen, die diesen
    Anforderungen nicht entsprechen, ist nur möglich, wenn
    zuvor der Regionalplan hinsichtlich einer die Ausweisung
    zulassenden Darstellung geändert beziehungsweise
    ein Zielabweichungsverfahren gemäß § 16 Landesplanungsgesetz
    NRW in Verbindung mit § 6 Raumordnungsgesetz
    durchgeführt worden ist.
    Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 12 vom 22. Mai 2018 263
    Bei der Darstellung von Konzentrationszonen im Flächennutzungsplan
    empfi ehlt es sich, neben der Grundnutzung
    (zum Beispiel „Fläche für die Landwirtschaft“)
    die Konzentrationszonen für die Windenergieanlagen
    oder auch Flächen für Versorgungsanlagen als zusätzliche
    Nutzungsmöglichkeit durch Randsignatur darzustellen
    (überlagernde Darstellung).
    Windfarmen können außerdem im Flächennutzungsplan
    gemäß § 11 Absatz 2 Baunutzungsverordnung in der Fassung
    der Bekanntmachung vom 21. November 2017
    (BGBl. I S. 3786) als sonstige Sondergebiete ausgewiesen
    werden. Dabei ist die Zweckbestimmung (zum Beispiel
    Sondergebiet „Windfarm“) textlich darzustellen. Die
    Flächen für Windenergieanlagen können auch als „Flächen
    für Versorgungsanlagen“ gemäß § 5 Absatz 2 Nummer
    4 Baugesetzbuch beziehungsweise mit Standortsymbol
    für Versorgungsanlagen dargestellt werden.
    Das bauliche Vorhaben einer Windenergieanlage gem.
    §§ 29, 35 Absatz 1 Nummer 5 Baugesetzbuch ist gleichermaßen
    durch den Turm wie den Rotor gekennzeichnet.
    Auch die öffentlichen Belange können sowohl durch
    den sich drehenden Rotor als auch durch den Turm berührt
    werden. Eine gedankliche Trennung des Vorhabens
    „Windenergieanlage“ in Turm und Rotor kommt für die
    Ausweisung von Konzentrationszonen schon daher nicht
    in Betracht. Der Zweck des § 35 Absatz 3 Satz 3 Baugesetzbuch
    ist es, Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6
    zu steuern und nicht Bestandteile dieser Vorhaben. Insofern
    hat auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem
    Urteil vom 21.10.2004 (4 C 3/04) nachvollziehbar festgestellt,
    dass die äußeren Grenzen des Bauleitplans oder
    die Grenzen der Baugebiete oder Baufl ächen stets von
    der gesamten Windenergieanlage einschließlich des Rotors
    einzuhalten sind (so auch VG Hannover, Urteil vom
    22.9.2011 – 4 A 1052/10).
    Nach der Rechtsprechung des BVerwG vollzieht sich die
    Planung von Konzentrationszonen abschnittsweise (vergleiche
    BVerwG, Beschluss vom 15.9.2009 – 4 BN 25.09).
    In einem ersten Arbeitsschritt sind diejenigen Bereiche
    als „Tabuzonen“ zu ermitteln, die für die Nutzung der
    Windenergie nicht zur Verfügung stehen. Die Tabuzonen
    lassen sich in harte und weiche Tabuzonen untergliedern
    (vergleiche BVerwG, Urteil vom 21.10.2004 – 4 C 2.04).
    Die Potenzialfl ächen, die nach Abzug der harten und
    weichen Tabuzonen übrig bleiben sind in einem weiteren
    Arbeitsschritt mit den öffentlichen Belangen, die gegen
    die Ausweisung eines Landschaftsraums als Konzentrationszone
    sprechen, abzuwägen (BVerwG, Urteil vom
    13.12.2012 – 4 CN 1.11). Zu den Arbeitsschritten im Einzelnen
    wird auf Nummer 4.3.3 verwiesen.
    Nach § 3 Absatz 2 Satz 2 Baugesetzbuch sind in der Bekanntmachung
    zur Öffentlichkeitsbeteiligung unter anderem
    Angaben zu machen, welche Arten umweltbezogener
    Informationen verfügbar sind (siehe hierzu auch
    http://www.bauministerkonferenz.de; „Angabe der Arten
    umweltbezogener Informationen in der Bekanntmachung
    nach § 3 Absatz 2 Satz 2 Baugesetzbuch“). Das
    Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 18. Juli
    2013 (Az. 4 CN 3.12) die dafür geltenden Anforderungen
    konkretisiert und festgestellt, dass § 3 Absatz 2 Satz 2
    Baugesetzbuch die Gemeinden verpfl ichtet, die in den
    vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten
    Umweltthemen nach Themenblöcken zusammenzufassen
    und diese in der Auslegungsbekanntmachung
    schlagwortartig zu charakterisieren. Das Bekanntmachungserfordernis
    erstrecke sich auch auf solche Arten
    verfügbarer Umweltinformationen, die in Stellungnahmen
    enthalten sind, die die Gemeinde für unwesentlich
    hält und deshalb nicht auszulegen beabsichtigt.
    4.3.2
    Erfordernis eines schlüssigen Plankonzepts
    Die Ausschlusswirkung von § 35 Absatz 3 Satz 3 Baugesetzbuch
    liegt nur vor, wenn der Darstellung einer Konzentrationszone
    ein schlüssiges Plankonzept zugrunde
    liegt, das sich auf das gesamte Plangebiet erstreckt. Ergebnis
    des Plankonzepts kann auch die Ausweisung nur
    einer einzigen Konzentrationszone sein; die Größe der
    ausgewiesenen Fläche ist nicht nur in Relation zur Gemeindegröße,
    sondern auch zur Größe der Gemeindege-
    Die regionalplanerischen Vorranggebiete ohne Funktion
    von Eignungsgebieten sind bei einer kommunalen
    Darstellung von Windenergie-Konzentrationszonen
    zu übernehmen. Die Maßstäblichkeiten und Prüftiefen
    der Regionalplanung und der Bauleitplanung
    sind ebenenspezifi sch verschieden. Die im Regionalplan
    festgelegten Ziele bieten den Gemeinden Konkretisierungsspielräume.
    Dies folgt bereits regelmäßig
    aus der Maßstäblichkeit der Raumordnungspläne. Die
    textlichen Festlegungen können darüber hinaus
    Spielräume eröffnen. Maßgeblich für die Übernahme
    ist die Lage der Fläche in der zeichnerischen Festlegung
    des Regionalplans und nicht der zugrundeliegende
    Kriterienkatalog der Regionalplanung, die Referenzanlage
    oder die genaue Hektarzahl.
    b) Sofern keine Windenergiebereiche im Regionalplan
    ausgewiesen sind, ist die Gemeinde hier lediglich
    über die anderen Ziele gemäß § 1 Absatz 4 Baugesetzbuch
    gebunden (siehe hierzu Nummer 3.2.4).
    Die generellen Tabubereiche (siehe Nummer 3.2.4.1) und
    die Bereiche, die bei einer Einzelfallprüfung im Rahmen
    des Anpassungsverfahrens nach § 34 Landesplanungsgesetz
    NRW (siehe Nummer 3.2.4.2) für die Darstellung als
    Konzentrationszonen für die Windenergie aus landesund
    regionalplanerischen Gründen nicht in Frage kommen,
    stellen für die planende Gemeinde verbindliche
    Vorgaben dar, die im Rahmen der Abwägung nicht überwunden
    werden können.
    4.3
    Konzentrationszonen im Flächennutzungsplan
    4.3.1
    Allgemeine Anforderungen an die Darstellung von Konzentrationszonen
    Nach § 5 in Verbindung mit § 35 Absatz 3 Satz 3 Baugesetzbuch
    können die Gemeinden im Flächennutzungsplan
    „Konzentrationszonen für Windenergieanlagen“
    darstellen. Eine solche Darstellung hat das Gewicht eines
    öffentlichen Belanges, der einer Windenergieanlage
    an anderer Stelle in der Regel entgegensteht, sofern die
    Gemeinde die Absicht im Flächennutzungsplan oder seiner
    Begründung zum Ausdruck bringt. Demgegenüber
    kann die Gemeinde auch eine reine Positivplanung vorsehen
    und lediglich die dargestellten Flächen für die
    Windenergienutzung vorhalten und gegen konkurrierende
    Nutzungen sichern. In einem solchen Fall entfallen
    sowohl die spezifi schen Rechtfertigungsanforderungen
    als auch die Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3
    Baugesetzbuch (BVerwG, Urteil v. 31.1.2013 – 4 CN 1.12).
    Die Gemeinde ist nicht verpfl ichtet, von dem Planvorbehalt
    des § 35 Absatz 3 Satz 3 Baugesetzbuch Gebrauch
    zu machen, wenn geeignete Flächen vorhanden sind. Die
    Gemeinde wäre dann darauf beschränkt, im Rahmen des
    § 36 Baugesetzbuch geltend zu machen, dass einem bestimmten
    Vorhaben öffentliche Belange im Sinne des
    § 35 Absatz 3 Sätze 1 und 2 Baugesetzbuch entgegenstehen.
    Bei der Versagung des gemeindlichen Einvernehmens
    ist die Gemeinde an städtebauliche Gründe gebunden.
    Bei rechtswidriger Versagung muss sie mit der Ersetzung
    ihres Einvernehmens durch die
    Genehmigungsbehörde rechnen (siehe auch BGH, Urt.
    vom 16.09.2010 – III ZR 29/10-). Ist hingegen im gesamten
    Gemeindegebiet keine geeignete Fläche zu fi nden,
    darf die Gemeinde keine Konzentrationszonen im Flächennutzungsplan
    vorsehen, weil mit der Darstellung
    von für die Windenergienutzung ungeeigneten Flächen
    der Gesetzeszweck des § 35 Absatz 3 Satz 3 Baugesetzbuch
    verfehlt würde. Auch in diesem Fall bleibt es beim
    allgemeinen Zulässigkeitstatbestand des § 35 Absatz 1
    Nummer 5 Baugesetzbuch. Es gibt keine „negative“ Darstellung
    im Flächennutzungsplan, die Windenergieanlagen
    im Gemeindegebiet gänzlich verhindern. Als Alternative
    böte sich eine Darstellung in einem gemeinsamen
    Flächennutzungsplan benachbarter Gemeinden gemäß
    § 204 Baugesetzbuch an. Voraussetzung für die Steuerungswirkung
    nach § 35 Absatz 3 Satz 3 Baugesetzbuch
    ist bei einem gemeinsamen Flächennutzungsplan, dass
    insgesamt im gemeinsamen Planungsraum Konzentrationszonen
    ausgewiesen werden.
    264 Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 12 vom 22. Mai 2018
    4.3.3
    Differenzierung nach harten und weichen Tabuzonen
    Das Bundesverwaltungsgericht stellt in dem Urteil vom
    13.12.2012 fest, dass sich die Gemeinde den Unterschied
    zwischen harten und weichen Tabuzonen bewusst machen
    und ihn dokumentieren muss, da die beiden Arten
    der Tabuzonen nicht demselben rechtlichen Regime unterliegen.
    Bei den harten Tabuzonen handelt es sich um Flächen,
    deren Bereitstellung für die Windenergienutzung an § 1
    Absatz 3 Satz 1 Baugesetzbuch scheitert. Danach haben
    die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und
    soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung
    erforderlich ist. Nicht erforderlich ist ein Bauleitplan,
    wenn seiner Verwirklichung auf unabsehbare Zeit
    rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen
    (vergleiche BVerwG, Urteil vom 18.3.2004 – 4 CN 4.03).
    Harte Tabufl ächen können sich aus dem Fachrecht und
    den Zielen der Raumordnung ergeben. Sie sind einer Abwägung
    zwischen den Belangen der Windenergienutzung
    und widerstreitenden Belangen (§ 1 Absatz 7 Baugesetzbuch)
    entzogen.
    Demgegenüber sind weiche Tabuzonen zu den Flächen
    zu rechnen, die einer Berücksichtigung im Rahmen der
    Abwägung zugänglich sind. Zwar dürfen sie anhand einheitlicher
    Kriterien ermittelt und vorab ausgeschieden
    werden, bevor diejenigen Belange abgewogen werden,
    die im Einzelfall für und gegen die Nutzung einer Fläche
    für die Windenergie sprechen. Das ändert aber nichts daran,
    dass sie keine eigenständige Kategorie im System
    des Rechts der Bauleitplanung bilden, sondern der
    Ebene der Abwägung zuzuordnen sind. Sie sind disponibel,
    was sich daran zeigt, dass städtebauliche Gesichtspunkte
    hier nicht von vornherein vorrangig sind und der
    Plangeber die weichen Tabuzonen, einer erneuten Betrachtung
    und Bewertung unterziehen muss, wenn er als
    Ergebnis seiner Untersuchung erkennt, dass er für die
    Windenergienutzung nicht substanziell Raum schafft
    (BVerwG, Urteil vom 13.12.2012 – 4 CN 1.11).
    Die Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft – somit
    auch die kommunale Bauleitplanung – regeln die Gemeinden
    im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung.
    Die kommunale Bauleitplanung ist insofern über
    das Fachrecht und die Ziele der Raumordnung begrenzt.
    Auf dieser Begrenzung fußt die Differenzierung zwischen
    harten und weichen Tabuzonen. Harte Tabuzonen
    ergeben sich somit über das Fachrecht und die Ziele der
    Raumordnung, während die planerische Entscheidung
    über weiche Tabuzonen dem Bereich der kommunalen
    Planungshoheit zuzuordnen ist.
    Die von der Rechtsprechung geforderte Differenzierung
    zwischen harten und weichen Tabuzonen knüpft an das
    Gebot der Abwägung gemäß § 1 Absatz 7 Baugesetzbuch
    an, das heißt zum Zeitpunkt der Abwägung muss sich die
    Gemeinde über die geforderte Differenzierung zwischen
    harten und weichen Tabuzonen im Klaren sein. Nach der
    Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes vollzieht
    sich die Ausarbeitung des Planungskonzepts jedoch
    abschnittsweise (vergleiche BVerwG, Beschluss vom
    15.9.2009 – 4 BN 25.09). In einem ersten Arbeitsschritt
    sind diejenigen Bereiche als Tabuzonen zu ermitteln beziehungsweise
    zu defi nieren, die für die Nutzung der
    Windenergie nicht zur Verfügung stehen. Die Tabuzonen
    lassen sich in harte und weiche untergliedern. Der Begriff
    der harten Tabuzonen dient der Kennzeichnung von
    Gemeindegebietsteilen, die für eine Windenergienutzung,
    aus welchen Gründen immer, nicht in Betracht kommen,
    mithin für eine Windenergienutzung schlechthin ungeeignet
    sind, mit dem Begriff der weichen Tabuzonen werden
    Bereiche des Gemeindegebiets erfasst, in denen nach
    dem Willen der Gemeinde aus unterschiedlichen Gründen
    die Errichtung von Windenergieanlagen von vornherein
    ausgeschlossen werden „soll“ (vergleiche BVerwG,
    Urteil vom 21.10.2004 – 4 C 2.04). Die Potenzialfl ächen,
    die nach Abzug der harten und weichen Tabuzonen übrig
    bleiben, sind in einem weiteren Arbeitsschritt zu den auf
    ihnen konkurrierenden Nutzungen in Beziehung zu setzen,
    das heißt die öffentlichen Belange, die gegen die
    Ausweisung eines Landschaftsraums als Konzentrationszone
    sprechen, sind mit dem Anliegen abzuwägen, der
    Windenergienutzung an geeigneten Standorten eine
    bietsteile zu setzen, die für eine Windenergienutzung
    nicht in Betracht kommen (BVerwG, Urteil vom
    17.12.2002 – 4 C 15.1). Das Planungskonzept muss im
    Ansatz so ausgerichtet sein, dass eine spätere Windenergienutzung
    auf Grund der prognostizierten Windhöffigkeit
    tatsächlich möglich ist. Der Planungsträger muss
    die Entscheidung des Gesetzgebers, Windenergieanlagen
    im Außenbereich zu privilegieren (§ 35 Absatz 1 Nummer
    5 Baugesetzbuch), beachten und für die Windenergienutzung
    im Plangebiet in substantieller Weise Raum
    schaffen. Nur auf diese Weise kann er den Vorwurf einer
    unzulässigen Negativplanung entkräften. Wo die Grenze
    zur unzulässigen Negativplanung verläuft, lässt sich
    nicht abstrakt bestimmen. Ob diese Grenze überschritten
    ist, kann nur angesichts der tatsächlichen Verhältnisse
    im jeweiligen Planungsraum entschieden werden
    (BVerwG, Urteil vom 13.3.2003 – 4 C 4.02-). Das Bundesverwaltungsgericht
    hat sich dagegen ausgesprochen, die
    Frage, ob ein Plan der Windenergie substantiell Raum
    verschaffe, ausschließlich nach dem Verhältnis zwischen
    der Größe der im Flächennutzungsplan dargestellten
    Konzentrationsfl äche und der Größe derjenigen Potenzialfl
    ächen zu beantworten, die sich nach Abzug der harten
    Tabuzonen von der Gesamtheit der gemeindlichen
    Außenbereichsfl ächen ergibt. Das Bundesverwaltungsgericht
    hat die Entscheidung, anhand welcher Kriterien
    sich beantworten lässt, ob eine Konzentrationsfl ächenplanung
    nach § 35 Absatz 3 Satz 3 Baugesetzbuch für
    die Nutzung der Windenergie in substanzieller Weise
    Raum schafft, den Tatsachengerichten vorbehalten
    (BVerwG, Beschluss vom 29.3.2010 – 4 BN 65.09) und
    verschiedene Modelle gebilligt (vergleiche BVerwG, Beschluss
    vom 22.4.2010 – 4 B 68.09 – und Urteil vom
    20.5.2010 – 4 C 7.09). Daran hält das Bundesverwaltungsgericht
    mit dem Zusatz fest, dass die von den Tatsachengerichten
    entwickelten Kriterien revisionsrechtlich
    hinzunehmen sind, wenn sie nicht von einem Rechtsirrtum
    infi ziert sind, gegen Denkgesetze oder allgemeine
    Erfahrungssätze verstoßen oder ansonsten für die Beurteilung
    des Sachverhalts schlechthin ungeeignet sind
    (BVerwG, Urt. 13.12.2012 – 4 CN 1.11).
    In dem Urteil vom 20.5.2010 hat das Bundesverwaltungsgericht
    (Az. 4 C 7.09) beispielsweise eine Beurteilung
    der Frage nach der Schaffung substantiellen Raums
    für die Windenergie gebilligt, in die sowohl verschiedene
    Relationen, als auch andere Gesichtspunkte wie etwa das
    Gewicht der Ausschlusskriterien eingefl ossen sind. Kriterien
    für die Bewertung können unter anderem sein:
    Größe der Konzentrationsfl äche im Vergleich zur Gemeindegebietsgröße,
    zur Größe der im Regionalplan
    Südhessen vorgesehenen Mindestgröße für Konzentrationsfl
    ächen für Windenergieanlagen und zur Größe der
    für die Nutzung der Windenergie reservierten Flächen in
    den Nachbargemeinden; Anzahl und Energiemenge der
    Windenergieanlagen.
    Bei der Darstellung von Konzentrationszonen kann
    bspw. auch auf die Ausweisung solcher Gebiete verzichtet
    werden, die zu einer Einkreisung von Siedlungsbereichen
    führen würden (OVG Magdeburg, Beschluss vom
    16.3.2012 – 2 L 2/11). In dem hier zu beurteilenden Fall
    ist auf die Ausweisung solcher Gebiete verzichtet worden,
    die zu einer Einkreisung von Siedlungsbereichen
    führen und damit auf die Bewohner bedrohlich wirken
    und sie belästigen würden. Bei der Planung wurde angenommen,
    dass eine Einkreisung dann vorliege, wenn ein
    Windpark in einem Winkel von 120° um den Siedlungsbereich
    eine deutlich sichtbare, geschlossene, den Siedlungsbereich
    umgreifende Kulisse umgeben würde.
    In der Begründung des Flächennutzungsplans ist im
    Einzelnen darzustellen, welche Zielsetzung und Kriterien
    für die Abgrenzung der Konzentrationszonen maßgebend
    waren. Die gemeindliche Entscheidung muss jedoch
    nicht nur Auskunft darüber geben, von welchen Erwägungen
    die positive Standortausweisung getragen
    wird, sondern auch deutlich machen, welche Gründe es
    rechtfertigen, den übrigen Planungsraum von Windenergieanlagen
    freizuhalten (vergleiche BVerwG, Beschluss
    vom 15.9.2009 – 4 BN 25.09). Ein schlüssiges Gesamtkonzept
    liegt jedoch nur dann vor, wenn die Gemeinde
    die als abwägungserheblich zu erkennenden Belange
    vollständig ermittelt (vergleiche OVG Rheinland-Pfalz,
    Urteil vom 28.2.2008 – 1 C 11131/07).
    Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 12 vom 22. Mai 2018 265
    mäß § 7 Baugesetzbuch dem Flächennutzungsplan insoweit
    anzupassen, als sie diesem Plan nicht widersprochen
    haben.
    Das Oberverwaltungsgericht NRW weist grundsätzlich
    auf die fachrechtlichen Schranken der Bauleitplanung
    hin, die durch die Bauleitplanung selber nicht überwunden
    werden können (Urteil vom 01.07.2013 – 2 D 46/12.
    NE). Wie oben bereits ausgeführt, ist es der planenden
    Gemeinde jedoch möglich, eine entsprechende Änderung
    der fachrechtlichen oder raumordnungsrechtlichen Beurteilungsgrundlage
    anzuregen beziehungsweise zu beantragen.
    Bezüglich der naturschutzrechtlichen bedeutsamen
    Gebiete fi ndet sich in den Nummer 8.2.2.2 und
    8.2.2.5 eine entsprechend begründete Zuordnung zu harten
    und weichen Tabuzonen.
    Grafi k „Prüfschritte Konzentrationszonenplanung“
    siehe Anhang.
    4.3.4
    Änderung der Konzentrationszonen
    Plant eine Gemeinde zusätzliche Konzentrationszonen,
    verändert sie die Darstellung von Konzentrationszonen
    oder werden einzelne Zonen aufgehoben, bedarf es einer
    erneuten Abwägung.
    Bei einem Eingriff in einen einmal hergestellten Ausgleich
    zwischen Positiv- und Negativausweisungen verschiebt
    sich das Gesamtgefüge des Planungskonzepts. Im
    Hinblick auf diese Wirkungen muss die Gemeinde erneut
    in die Abwägung der für und gegen die wegfallenden
    oder hinzutretenden Standorte sprechenden Belange eintreten
    und dabei das gesamte Gemeindegebiet erneut in
    den Blick nehmen (vergleiche OVG NRW, Urteil vom
    19.6.2007 – 8 A 2677/06). Kann eine Gemeinde bei dieser
    Abwägung auf bereits vorhandenes Abwägungsmaterial
    – beispielsweise der Ermittlung der Windhöffigkeit – zurückgreifen,
    ist dies zulässig, soweit diese Untersuchungen
    noch aktuell sind und sie die Gemeinde in die Lage
    versetzen, zum Zeitpunkt der Abwägung den entsprechenden
    Belang ausreichend ermittelt zu haben.
    Dabei ist es durchaus möglich, bestehende Konzentrationszonen
    anders zu bewerten als neue. Eine differenzierte
    Behandlung von Bestand und Neuplanung ist der
    Bauleitplanung, beispielsweise bei der Bauleitplanung in
    Gemengelagen, insgesamt nicht fremd. Hat eine Gemeinde
    bspw. im Rahmen eines früheren Bauleitplanverfahrens
    Abstände von 500 m zu Einzelgehöften im Außenbereich
    als weiches Tabukriterium gesetzt, kann dies
    zur Folge haben, dass die so ermittelten Konzentrationszonen
    bei einem neuen – nun größeren – Abstand von
    zum Beispiel 650 m deutlich kleiner aus- beziehungsweise
    in Gänze wegfi elen. Entspricht dies nicht den planerischen
    Vorstellungen der Gemeinde, ist es durchaus
    denkbar, dass sie in ihrem aktuellen Konzept für die bestehenden
    Konzentrationszonen die bisherigen Abstände
    beibehält und für weitere Konzentrationszonen auch andere
    Abstände wählt. Die für eine differenzierte Behandlung
    von Bestand und Neuplanung sprechenden Gründe
    sind in der Abwägung und der Begründung nachvollziehbar
    zu dokumentieren.
    Weist die Gemeinde neue Konzentrationszonen aus, folgt
    daraus nicht, dass die vorhandenen Darstellungen des
    Flächennutzungsplanes zur Erzielung der Konzentrationswirkung
    nach § 35 Absatz 3 Satz 3 Baugesetzbuch
    nicht ausreichend sind (§ 249 Absatz 1 Baugesetzbuch).
    Es ist daher grundsätzlich davon auszugehen, dass die
    bisherigen Ausweisungen ausreichend waren, um der
    Windenergienutzung in substantieller Weise Rechnung
    zu tragen. Auch im Falle einer Neuausweisung von Konzentrationszonen
    für Windenergie müssen alle Zonen im
    Planungsraum aus einem schlüssigen Gesamtkonzept
    abgeleitet sein.
    Wie in Kapitel 4.3.1 bereits erwähnt, kann eine Gemeinde
    auch eine reine Positivplanung vorsehen, um die
    dargestellten Flächen für die Windenergienutzung lediglich
    vorzuhalten und gegen konkurrierende Nutzungen
    zu sichern. Im Urteil vom 17.05.2017 hat sich das Oberverwaltungsgericht
    NRW mit der Ausweisung zusätzlicher
    Positivfl ächen für die Nutzung von Windenergie
    nach § 249 Abs. 1 Baugesetzbuch befasst (2 D 22/15.NE).
    In diesem Fall hatte die isolierte Ausweisung einer Posi-
    Chance zu geben, die ihrer Privilegierung nach § 35 Absatz
    1 Nummer 5 Baugesetzbuch gerecht wird (BVerwG,
    Urteil vom 13.12.2012 – 4 CN 1.11).
    Im Erarbeitungsprozess eines Flächennutzungsplans
    kann sich die gemeindliche Bewertung einer Tabuzone in
    hart und weich jedoch ändern, da die Gemeinde erst
    über die Beteiligung der jeweiligen Fachbehörden Klarheit
    darüber erlangt, ob ein Bereich für die Windenergienutzung
    schlechthin ungeeignet ist oder zur Disposition
    steht. Hierbei bildet die Stellungnahme der zuständigen
    Fachbehörde ein gewichtiges Indiz (BVerwG, Urteil vom
    17.12.2002 – 4 C 15.01). Auch ist es einer Gemeinde unbenommen,
    Planungen in Bereichen vorzusehen, die zwar
    zum Beginn des Planungsprozesses fachrechtlich oder
    raumordnungsrechtlich blockiert sind, bei denen die Gemeinde
    jedoch eine entsprechende Änderung der fachrechtlichen
    oder raumordnungsrechtlichen Beurteilungsgrundlage
    anregt beziehungsweise beantragt.
    Das Oberverwaltungsgericht (OVG NRW, Urteil vom
    22.9.2015, 10 D 82/13.NE) hat die Auffassung vertreten,
    dass Waldfl ächen grundsätzlich keine harten Tabuzonen
    sind. Nach dem Forstrecht ist es nicht möglich, Windenergieanlagen
    im Wald ohne vorherige Waldumwandlungsgenehmigung
    nach § 39 Landesforstgesetz zu errichten.
    Das Forstrecht eröffnet jedoch mit der Waldumwandlung
    die Möglichkeit, den Standort der
    Windenergieanlage aus dem Forstrecht zu entlassen.
    Wenn die zuständige Forstbehörde im Verfahren zur Aufstellung
    eines Flächennutzungsplans eine Waldumwandlung
    für bestimmte Waldbereiche in Aussicht stellt, ist es
    der Gemeinde grundsätzlich möglich, eine Konzentrationszone
    für Windenergie im Wald darzustellen. Ist eine
    Waldumwandlung nicht möglich, sind die Waldfl ächen
    als harte Tabuzonen anzusehen. Dabei ist zu beachten,
    dass die Tabukriterien abstrakt defi niert und einheitlich
    angelegt werden müssen. Für eine differenzierte ortsbezogene
    Anwendung der Restriktionskriterien ist bei der
    Ermittlung der Potenzialfl ächen kein Raum. Die Betrachtung
    der konkreten örtlichen Verhältnisse erfolgt
    erst auf der nächsten Stufe, nämlich wenn es darum
    geht, für die jeweilige Potenzialfl äche im Wege der Abwägung
    zu entscheiden, ob sich auf ihr die Windenergie
    oder eine andere Nutzung durchsetzen soll (vergleiche
    BVerwG, Beschluss vom 15.9.2009 – 4 BN 25/09). Für die
    Ermittlung von Tabubereichen reicht es beispielsweise
    nicht aus, festzustellen, dass auf einzelnen Waldfl ächen
    eine Waldumwandlung in Aussicht gestellt wird, wenn
    im Planungsraum vergleichbare Flächen zur Verfügung
    stehen. Die Tabukriterien müssen für den Planungsraum
    abstrakt defi niert und einheitlich angelegt sein. Für den
    Bereich des Waldes würde dies erfordern, dass abstrakte
    einheitliche Differenzierungen erforderlich sind, welche
    Arten von Wald für eine Windenergienutzung zur Verfügung
    stehen oder stehen sollen und welche Arten von
    Wald diese Nutzung nicht zulassen. Die Differenzierung
    kann sich aus naturräumlichen Gegebenheiten wie einer
    vorhandenen Vorbelastung von Flächen oder einer Bewertung
    der Waldfl ächen ergeben. Hinsichtlich der fachlichen
    Kriterien wird auf Kapitel 8.2.2.4 verwiesen.
    Die jeweiligen Fachbehörden sind insofern gehalten, im
    Aufstellungsverfahren zum Flächennutzungsplan der
    Gemeinde verbindlich zu erklären, dass bestimmte Flächen
    für eine Windenergienutzung grundsätzlich in
    Frage kommen und sie – falls erforderlich – eine entsprechende
    Ausnahme oder Befreiung in Aussicht stellen.
    Nur über diese Auskunft ist es der Gemeinde möglich,
    zum Zeitpunkt der Abwägung (Feststellungsbeschluss)
    verlässliche Aussagen über die Qualität der jeweiligen
    Tabuzone zu treffen. Dies entbindet die Gemeinde jedoch
    nicht, die geforderte Unterscheidung in harte und weiche
    Tabuzonen zunächst selber vorzunehmen. Ist sich eine
    Gemeinde, auch mit Unterstützung der jeweiligen Fachbehörde,
    nicht sicher, ob eine Fläche zu den harten oder
    weichen Tabuzonen zu zählen ist, kann sie einen Fehler
    im Abwägungsvorgang dadurch vermeiden, dass sie unterstellt,
    bei der Fläche handele es sich um eine weiche
    Tabufl äche, und die maßgeblichen Kriterien bei der Abwägung
    den Belangen der Windenergie vorzieht (OVG
    NRW, Urteil vom 26.9.2013 – 16 A 1294/08; – 16 A
    1295/08; – 16 A 1296/08).
    Öffentliche Planungsträger, die nach § 4 oder § 13 Baugesetzbuch
    beteiligt wurden, haben ihre Planungen ge266
    Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 12 vom 22. Mai 2018
    ter, zum Beispiel bestimmte Landschaftsschutzgebiete,
    vermindert beziehungsweise die geltenden Abstandsregelungen
    in derart durch Vorbelastung betroffenen Räumen
    relativiert werden können. In der Begründung des
    Flächennutzungsplans sollte dargelegt werden, ob es sich
    um die Einschätzung einer Fachbehörde oder um eine
    planerische Erwägung der Gemeinde handelt, um diese
    Frage auch schlüssig im Planungskonzept (Differenzierung
    in harte und weiche Tabukriterien) abbilden zu
    können. Die von den jeweiligen Infrastrukturachsen
    (Bundesfernstraßen, Hauptschienenwege, Hochspannungsfreileitungen)
    in unterschiedlicher Weise ausgehenden
    Vorbelastungen, insbesondere Lärm und Landschaftsbeeinträchtigungen,
    können dazu genutzt werden,
    zusätzliche Belastungen durch Windenergieanlagen hier
    verstärkt zu bündeln und dafür bisher nicht belastete,
    ungestörte Landschaftsbereiche zu schonen. Die Anbauverbots-
    beziehungsweise Anbaubeschränkungszonen zu
    Infrastrukturtrassen (siehe 8.2.5 zu Straßen) sind zu beachten.
    Detailliertere Ausführungen können der Studie
    „Abschätzung der Ausbaupotentiale der Windenergie an
    Infrastrukturachsen und Entwicklung der Kriterien der
    Zulässigkeit“ der Planungsbüros Bosch & Partner, Peters
    Umweltplanung, Deutsche WindGuard, Prof. Stefan
    Klinski und Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg,
    Abschlussbericht vom 31.03.2009 entnommen werden.
    Bei der konkreten Anlagenplanung ist Nummer 5.2.1.4
    zu beachten.
    4.3.7
    Höhenbegrenzungen
    Nach § 16 Absatz 1 Baunutzungsverordnung kann die
    Höhe baulicher Anlagen begrenzt werden. Höhenbeschränkungen
    sind zulässig, wenn sie aus der konkreten
    Situation abgeleitet und städtebaulich begründet sind.
    Nicht jede Veränderung des Orts- und Landschaftsbildes
    begründet eine städtebauliche Höhenbeschränkung; es
    müssen konkrete Gründe vorliegen, die im Einzelfall
    dazu führen, dass die städtebauliche Situation relevant
    negativ verändert wird.
    Bei der Ausweisung einer Konzentrationszone mit Höhenbeschränkung
    muss in die Abwägung eingestellt werden,
    dass die Konzentrationszone zwar nicht einen optimalen
    Ertrag ermöglichen soll, aber auch unter Berücksichtigung
    der beschränkenden Regelungen
    wirtschaftlich noch sinnvoll genutzt werden kann (siehe
    auch Nummer 4.9). Die erforderliche Gesamthöhe kann
    im Einzelfall je nach Windhöffigkeit und Geländerauhigkeit
    höher oder geringer ausfallen. Ist eine ausgewiesene
    Konzentrationszone in 7 Jahren (Plangewährleistungsfrist
    nach § 42 Absatz 2 Baugesetzbuch) nach Ausweisung
    mit Höhenbegrenzung nicht oder nur ganz unwesentlich
    genutzt worden, wird der Kommune empfohlen,
    die Ausweisung dieser Konzentrationszone mit Höhenbeschränkung
    zu überprüfen.
    Das Bundesverwaltungsgericht hat festgestellt, dass die
    Fläche, die der Errichtung von Windenergieanlagen vorbehalten
    ist, nicht so beschaffen sein muss, dass sie eine
    bestmögliche Ausnutzung gewährleistet. Es reicht aus,
    wenn an dem Standort die Voraussetzungen für eine dem
    Zweck angemessene Nutzung gegeben sind (BVerwG,
    Urteil vom 17.12.2002 – 4 C 15.01; Beschluss vom
    02.04.2013 – 4 BN 37.12).
    Bestehende Höhenbeschränkungen etwa von 100 m bilden
    dennoch derzeit in vielen Regionen ein bedeutendes
    Hemmnis bei der Realisierung geplanter Repowering-
    Vorhaben. Für die Realisierung von Repowering-
    Vorhaben eignen sich nur Windenergieanlagen der
    Multimegawattklasse. Diese erreichen aber eine erheblich
    höhere Gesamthöhe als 100 m. Den Gemeinden wird
    daher empfohlen, die Höhenbegrenzung zu überprüfen
    und aufzuheben, wenn sie die Nutzungsmöglichkeiten
    der ausgewiesenen Flächen im Rahmen des Erstausbaus
    oder des Repowerings erweitern wollen.
    Die Frage, welche Belange bei einer isolierten Aufhebung
    von Höhenbeschränkungen im Rahmen der gemeindlichen
    Planung geprüft werden müssen und inwieweit das
    Gesamtgefüge des Planungskonzepts in den Blick genommen
    werden muss, ist unter Berücksichtigung der
    Umstände des Einzelfalls zu entscheiden, das heißt insbesondere
    im Hinblick auf die städtebaulichen oder
    tivfl äche das ursprüngliche Planungskonzept des Flächennutzungsplans
    und die zugrundeliegenden Ausschlusskriterien
    nicht konterkariert. Da davon auszugehen
    ist, dass die Gemeinden auch bei der Ausweisung
    weiterer Flächen – unabhängig, ob es sich um eine weitere
    Konzentrationszone oder um eine reine Positivfl äche
    handelt – an der Aufrechterhaltung der bestehenden
    Steuerungswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 Baugesetzbuch
    festhalten wollen, ist den Gemeinden zu empfehlen,
    dass sie sich bei der Ausweisung von weiteren Flächen
    nicht über die eigenen Kriterien, auf denen ihr Gesamtkonzept
    zur Steuerung der Windenergie beruht, hinwegsetzen.
    Anderenfalls bestünde die Gefahr, dass dadurch
    gegebenenfalls die Ausschlusswirkung der vorherigen
    Flächennutzungsplanänderung obsolet werden könnte,
    auch wenn dies nicht zur Unwirksamkeit der Darstellung
    der Positivfl äche führen müsste.
    Das Gesamtkonzept ist dann weiter in sich schlüssig,
    wenn es auf der Anwendung abstrakter, einheitlicher
    Kriterien beruht. Plant eine Gemeinde beispielsweise innerhalb
    einer nach Abzug der harten und weichen Tabuzonen
    verbleibenden Potenzialfl äche eine weitere Zone,
    dürfte es vom Aufwand her vergleichbar sein, wenn es
    sich dabei um eine weitere Konzentrationszone oder um
    eine reine Positivfl äche handelt. Wenn sich Gemeinden
    für eine Steuerung der Windenergie über Konzentrationszonen
    entschieden haben, wird empfohlen, an dieser
    Konzeption festzuhalten und weitere Zonen als Konzentrationszonen
    auszuweisen.
    Bei der Aufhebung einzelner Konzentrationszonen ist
    die Frage, ob der Plan der Windenergie substantiell
    Raum verschafft, zu prüfen. Dazu wird auf die Ausführungen
    unter Nummer 4.3.2 verwiesen. Weiterhin sollte
    die Frage möglicher Entschädigungsansprüche (siehe
    Nummer 4.8) geprüft werden.
    4.3.5
    Sachlicher und räumlicher Teilfl ächennutzungsplan
    Nach § 5 Absatz 2 lit. b) Baugesetzbuch können für Darstellungen
    des Flächennutzungsplanes mit den Rechtswirkungen
    des § 35 Absatz 3 Satz 3 Baugesetzbuch auch
    sachliche Teilfl ächennutzungspläne aufgestellt werden;
    sie können auch für Teile des Gemeindegebietes aufgestellt
    werden (sachliche und räumliche Teilfl ächennutzungspläne).
    Die Anforderungen an die kommunale Planung
    zur Erlangung der Ausschlusswirkung beziehen
    sich dann nur auf das Gebiet des räumlichen Teilfl ächennutzungsplanes.
    Ein Gesamtkonzept für das gesamte Gemeindegebiet
    ist in diesem Fall mithin nicht erforderlich.
    Ein räumlicher Teilfl ächennutzungsplan kann möglicherweise
    sinnvoll für Kommunen sein, die bisher noch
    keine Konzentrationszonen für Windenergieanlagen ausgewiesen
    haben. Dieses Instrument kann dann zweckmäßig
    sein, wenn in einem Teil des Gemeindegebiets für die
    Windenergie städtebaulich begründet kein Steuerungsanlass
    besteht, sondern die Windenergie über § 35 Absatz
    1 Nummer 5 Baugesetzbuch zulässig sein soll. Wenn
    Gemeinden bereits über Konzentrationszonen für die
    Windenergienutzung im gesamten Gemeindegebiet verfügen,
    ist vom Gebrauch des räumlichen Teilfl ächennutzungsplanes
    abzuraten, da eine rechtssichere Abwägung
    aufgrund des vorhandenen Gesamtkonzepts kaum möglich
    erscheint.
    4.3.6
    Konzentrationszonen entlang vorhandener Infrastruktur
    Bei der Erarbeitung eines schlüssigen Plankonzepts zur
    Steuerung der Standorte von Windenergieanlagen können
    Überlegungen zur Standortwahl von Windenergieanlagen
    entlang von Infrastrukturtrassen zum Tragen
    kommen.
    Der Ansatz dabei ist, dass unter bestimmten Umständen
    vergleichbare oder ähnliche Umweltauswirkungen von
    Infrastrukturtrassen und Windenergieanlagen bestehen,
    die sich so überlagern, dass die Trassenkorridore, die
    durch die bestehenden Belastungen bereits in ihrer Wertigkeit
    gemindert werden, durch eine zusätzliche Belastung
    durch neue Windenergieanlagen nicht oder eher geringfügig
    weiter entwertet werden. Ausgehend von diesem
    Ansatz könnte begründet werden, dass die
    Wertigkeit von Gebietskategorien mit AusschlusscharakMinisterialblatt
    für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 12 vom 22. Mai 2018 267
    dann der Fall sein, wenn das Vorhaben nach dem aktuellen
    Planungsstand innerhalb einer in Aussicht genommenen
    Konzentrationszone liegen würde, solange noch
    nicht hinreichend sicher damit gerechnet werden kann,
    dass es hierbei verbleibt (OVG NRW, Beschluss vom
    18.12.2014 – 8 B 646/14). Um eine Sicherung in einem
    möglichst frühen Planungsstadium zu ermöglichen, sind
    an den Nachweis des Sicherungserfordernisses keine besonders
    hohen Anforderungen zu stellen. Bloße Vermutungen
    reichen allerdings nicht aus (OVG NRW, Beschluss
    vom 02.06.2015 – 8 B 178/15).
    Der Zeitraum der Zurückstellung ist in dem Zurückstellungsbescheid
    anzugeben und darf längstens ein Jahr ab
    Zugang des Bescheids betragen. Die Zeit zwischen dem
    Eingang des Baugesuchs bei der zuständigen Behörde
    bis zur Zustellung des Zurückstellungsbescheides wird
    auf die Jahresfrist nur insoweit nicht angerechnet, als
    dieser Zeitraum für die Bearbeitung des Baugesuchs erforderlich
    war (§ 15 Absatz 3 Satz 2 Baugesetzbuch). Die
    Gemeinde hat den Zurückstellungsantrag innerhalb von
    sechs Monaten zu stellen, nachdem sie erstmals in einem
    Verwaltungsverfahren förmlich (zum Beispiel im Rahmen
    einer Beteiligung nach § 36 Baugesetzbuch) von
    dem Bauvorhaben Kenntnis erlangt hat, § 15 Absatz 3
    Satz 3 Baugesetzbuch. Die Sechsmonatsfrist beginnt erneut
    zu laufen, wenn ein Genehmigungsantrag aufgrund
    seines geänderten Inhalts die Frage der planungsrechtlichen
    Beurteilung neu aufwirft und deshalb der Gemeinde
    erneut Gelegenheit zu geben ist, ihre Bauleitplanung
    zu überdenken (OVG NRW, Beschluss vom
    02.06.2015 – 8 B 186/15).
    § 15 Absatz 3 Satz 4 Baugesetzbuch ermöglicht, die Entscheidung
    über ein Baugesuch für ein Vorhaben nach
    § 35 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 Baugesetzbuch um ein
    weiteres Jahr auszusetzen, wenn hierfür besondere Umstände
    vorliegen. Ein Planverfahren ist in diesem Sinne
    durch besondere Umstände gekennzeichnet, wenn es sich
    von dem allgemeinen Rahmen der üblichen städtebaulichen
    Planungstätigkeit wesentlich abhebt. Das ist der
    Fall, wenn das Planverfahren Besonderheiten des Umfangs,
    des Schwierigkeitsgrades oder des Verfahrensablaufs
    aufweist. Vergleichsmaßstab ist der allgemeine
    Rahmen der üblichen städtebaulichen Planungstätigkeit,
    nicht lediglich die sonstige Konzentrationsfl ächenplanung.
    Notwendig ist, dass die Aufstellung des Plans gerade
    wegen dieser Besonderheiten mehr als die übliche
    Zeit erfordert. Die Gemeinde darf die Verzögerung nicht
    zu vertreten haben (OVG NRW, Beschluss vom 25.11.2014
    – 8 B 690/14).
    Als besondere Umstände können insbesondere in Betracht
    kommen:
    Gutachten zu Umweltauswirkungen sind nicht abgeschlossen.
    Stellungnahmen beteiligter Behörden liegen wegen erforderlicher,
    insbesondere auch rechtlicher Maßnahmen
    noch nicht vor.
    Die Öffentlichkeitsbeteiligung nach §§ 3 Absatz 2 und 4a
    Absatz 3 Baugesetzbuch (erneute öffentliche Auslegung)
    und deren Auswertung sind noch nicht abgeschlossen.
    Die interkommunale Zusammenarbeit nach § 2 Absatz 2
    Baugesetzbuch erfordert eine umfangreichere Abstimmung
    und damit einen erhöhten Zeitaufwand.
    Der Antrag nach § 15 Absatz 3 Satz 4 Baugesetzbuch
    sollte im Blick auf die anstehende Entscheidung über die
    Genehmigung der betreffenden Vorhaben so rechtzeitig
    gestellt werden, dass sich die Zurückstellung um einen
    weiteren Zeitraum unmittelbar an den Ablauf der ersten
    Zurückstellung anschließt. Die übliche Bearbeitungszeit
    bei der Genehmigungsbehörde ist dabei zu berücksichtigen.
    Die Gemeinde legt bei der Antragstellung die besonderen
    Umstände für die Verlängerung dar.
    Der Zurückstellungsantrag ist nicht mehr möglich, wenn
    die Genehmigung erteilt ist.
    4.4
    Bebauungsplan
    Die Gemeinde kann die Errichtung von Windenergieanlagen
    in im Flächennutzungsplan dargestellten Konzentfachrechtlichen
    Gründe, die der Höhenbeschränkung zugrunde
    lagen.
    Werden in einem Flächennutzungsplan zusätzliche Flächen
    für die Nutzung von Windenergie dargestellt, folgt
    daraus nicht, dass die vorhandenen Darstellungen des
    Flächennutzungsplans zur Erzielung der Rechtswirkungen
    des § 35 Absatz 3 Satz 3 nicht ausreichend sind. Dies
    gilt gem. § 249 Absatz 1 Satz 2 Baugesetzbuch entsprechend
    bei der Änderung oder Aufhebung von Darstellungen
    zum Maß der baulichen Nutzung (Höhenbegrenzungen).
    Die Akzeptanz einer Hinderniskennzeichnung (insbesondere
    Befeuerung) ab 100 m Anlagenhöhe lässt sich
    auch ohne Höhenbeschränkung durch Aufl agen zu technischen
    Maßnahmen verbessern. Nach der Allgemeinen
    Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen
    (AVV Luftfahrtkennzeichnung) ist es
    schon seit 2007 möglich, insbesondere durch die Verwendung
    von Sichtweitenmessgeräten bei guter Sicht die
    Befeuerung zu reduzieren und überdies zu synchronisieren
    und nach unten abzuschirmen. Mit der Novellierung
    der AVV 2015 wurden rechtliche Rahmenbedingungen
    geschaffen, die die bisherigen Maßnahmen zur Störwirkungsminimierung
    bei der Kennzeichnung von Windenergieanlagen
    erheblich erweitern. Hierzu gehört unter
    anderem die neu eingeführte Möglichkeit einer bedarfsgesteuerten
    Nachtkennzeichnung für Windenergieanlagen.
    Daneben werden im Rahmen der Nachtkennzeichnung
    Obergrenzen für die Lichtstärke sowie begrenzende
    Abstrahlwinkel defi niert und die bisherige
    Ermessens-Vorschrift für die Synchronisierung von Feuern
    wird nunmehr verpfl ichtend. Die Anforderungen an
    die Hindernisbefeuerungsebenen am Turm von Windenergieanlagen
    mit einer Gesamthöhe von mehr als 150
    Meter über Grund werden dahingehend neu gefasst, dass
    für einen großen Teil der Windenergieanlagen künftig
    weniger Hindernisbefeuerungsebenen erforderlich werden.
    Die neue Möglichkeit der bedarfsgesteuerten Befeuerung
    kann dem Projektierenden im immissionsschutzrechtlichen
    Genehmigungsverfahren als Aufl age aufgegeben
    werden, sofern die Luftfahrtbehörde die erforderliche
    Zustimmung erteilt hat und die wirtschaftliche Verhältnismäßigkeit
    gegeben ist. Technisch zuverlässige Lösungen
    zur Minderung der Lichtimmissionen können Höhenbeschränkungen
    entbehrlich machen.
    Im Zusammenhang mit der Neuausrichtung der Bundeswehr
    hat diese ihr Nachttiefflugsystem untersucht. In einem
    ersten Schritt konnte die Bundeswehr im bestehenden
    Nachttiefflugsystem ad hoc zahlreiche Streckenabschnitte
    identifi zieren, unter denen Bauhöhen von
    Windenergieanlagen bis zu einer maximalen Höhe von
    213 Meter über Grund zulässig sind. In einem nächsten
    Schritt konnte aufgrund der Standortentscheidungen
    und unter Berücksichtigung der künftigen Luftfahrzeugfl
    otten- und Fähigkeitsentwicklung eine bundesweite bedarfsabhängige
    Anhebung der Untergrenze des Nachttiefflugsystems
    um ca. 100 Meter ermöglicht werden. Mit
    dieser Entscheidung der Bundeswehr entfallen zuvor
    geltend gemachte Rechtfertigungen für Bauhöhenbeschränkungen
    für Windenergieanlagen aus Gründen militärischer
    Tiefflugübungsstrecken bis zu einer Höhe von
    213 Meter über Grund. Bei der Überprüfung bestehender
    Höhenbegrenzungen sollten die Gemeinden dies berücksichtigen.
    4.3.8
    Sicherung der Planung
    Die Zurückstellung von Baugesuchen zur Sicherung der
    gemeindlichen Planungshoheit ist unter den Voraussetzungen
    des § 15 Absatz 3 Baugesetzbuch (für Vorhaben
    nach § 35 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 Baugesetzbuch)
    möglich. Diese Regelung ist auf immissionsschutzrechtliche
    Genehmigungsverfahren entsprechend anwendbar
    (OVG NRW, Beschluss vom 18.12.2014 – 8 B 646/14).
    Die Prognose einer Gefährdung der gemeindlichen Planung
    ist gerechtfertigt, wenn objektive Anhaltspunkte
    dafür vorliegen, dass das zur Genehmigung gestellte Vorhaben
    dieser Planung – nach dem jeweiligen Stand des
    Planungsverfahrens und gemessen an der Plankonzeption
    und den Planzielen – widerspricht oder dass ein solcher
    Widerspruch zumindest möglich ist. Dies kann auch
    268 Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 12 vom 22. Mai 2018
    Sofern die Errichtung von Windenergieanlagen in Konzentrationszonen
    für die Windenergienutzung im Widerspruch
    zum Fachplanungsrecht stünde, zum Beispiel
    Baufl äche im Bereich einer Landschaftsschutzverordnung,
    ist es zwingend erforderlich, dass die entsprechende
    Fachplanung auch schon im Planverfahren darlegt,
    ob eine Ausnahme beziehungsweise Befreiung in
    Aussicht gestellt werden kann. Ist dies nicht der Fall, ist
    eine Planung nicht zielführend.
    Öffentliche Planungsträger, die nach § 4 Baugesetzbuch
    oder § 13 Baugesetzbuch beteiligt worden sind, haben
    ihre Planungen gemäß § 7 Baugesetzbuch dem Flächennutzungsplan
    insoweit anzupassen, als sie diesem Plan
    nicht widersprochen haben.
    4.7
    Umweltprüfung in der Bauleitplanung
    Seit Inkrafttreten der Änderungen des Baugesetzbuchs
    durch das Europarechtsanpassungsgesetz Bau am
    20.7.2004 muss grundsätzlich bei allen Flächennutzungsund
    Bebauungsplanungen für die Belange des Umweltschutzes
    eine Umweltprüfung (UP) durchgeführt werden,
    in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen
    zu ermitteln und in einem Umweltbericht
    zu beschreiben und zu bewerten sind. Mit der Umweltprüfung
    werden Auswirkungen eines Vorhabens abgeschätzt
    auf
    a) Menschen, Tiere und Pfl anzen,
    b) Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,
    c) Kulturgüter und sonstige Sachgüter sowie
    d) Wechselwirkungen zwischen den vorgenannten
    Schutzgütern.
    In diese Prüfung sind auch noch weitere Umweltbelange
    einzubeziehen, die in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Baugesetzbuch
    und § 1a Baugesetzbuch aufgeführt sind und die
    letztlich auch dem Schutz der vorgenannten Umweltgüter
    dienen.
    Bei dieser Umweltprüfung werden auch die Behörden
    und die Öffentlichkeit beteiligt. Das Ergebnis dieser
    Umweltfolgenabschätzung ist in der bauleitplanerischen
    Abwägung zu berücksichtigen. Die Umweltprüfung in
    der Bauleitplanung ist als umfassendes Prüfverfahren
    konzipiert, das den Anforderungen, sowohl der
    EU-Richtlinie für die projektbezogene Umweltverträglichkeitsprüfung
    (UVP) als auch der EU-Richtlinie für
    die planbezogene Umweltprüfung entspricht.
    Im Falle einer bereits in anderen Planverfahren (zum
    Beispiel der Regionalplanung) durchgeführten Umweltprüfung
    kann sich die Umweltprüfung in dem zeitlich
    nachfolgenden Planverfahren auf zusätzliche oder andere
    erhebliche Umweltauswirkungen beschränken.
    4.8
    Entschädigungsansprüche bei Änderung der Bauleitplanung
    Bei der Änderung oder Aufhebung von Bebauungsplänen
    mit Festsetzungen zur Zulässigkeit von Windenergieanlagen
    ist zu prüfen, ob Entschädigungsansprüche nach
    den §§ 39ff. Baugesetzbuch entstehen können.
    Auch wenn die Nutzungsmöglichkeiten, die § 35 Baugesetzbuch
    eröffnet, grundsätzlich nicht die in § 42 Baugesetzbuch
    vorausgesetzte Qualität einer eigentumsrechtlichen
    Position haben (vergleiche BVerwG, Urteil vom
    11.4.2013, 4 CN 2.12), kann möglicherweise bei der Änderung
    oder Aufhebung einer Konzentrationszone im
    Flächennutzungsplan etwas anderes gelten. In seinem
    Urteil vom 26.4.2007 (vergleiche BVerwG, Urteil vom
    26.4.2007 – 4 CN 3/06) hat das Bundesverwaltungsgericht
    die Möglichkeit zur Normenkontrolle gemäß § 47
    Absatz 1 Nummer 1 Verwaltungsgerichtsordnung
    (VwGO) auf die Darstellung von Konzentrationsfl ächen
    in einem Flächennutzungsplan (Sonderbaufl ächen im
    Sinne von § 5 Absatz 2 Nummer 1 Baugesetzbuch, § 1
    Absatz 1 Nummer 4 Baunutzungsverordnung), mit denen
    die Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 Baugesetzbuch
    erreicht werden sollen, erweitert. § 35 Absatz 3
    Satz 3 Baugesetzbuch verleiht derartigen Darstellungen
    rechtliche Außenwirkung gegenüber den Bauantragstelrationszonen
    einer Feinsteuerung durch Bebauungspläne
    (zum Beispiel Festlegung der Standorte der Anlagen) unterziehen
    und diese Bebauungsplanung durch eine Veränderungssperre
    sichern. Die Aufstellung eines Bebauungsplanes
    kann insbesondere zur Ermöglichung eines
    Repowering sinnvoll sein (vergleiche Nummer 4.9).
    Die Sonderregelungen des § 249 Absatz 1 Sätze 1 und 2
    Baugesetzbuch gelten für Bebauungspläne, die aus den
    Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt
    werden, entsprechend (vergleiche § 249 Absatz 1 Satz 3
    Baugesetzbuch).
    Die Gemeinde kann den Abstand von Windenergieanlagen
    untereinander in einem Bebauungsplan dadurch
    steuern, dass sie Baugrenzen festsetzt, innerhalb derer
    jeweils nur eine Windenergieanlage Platz fi ndet. Im Bebauungsplan
    können sowohl Baugrenzen festgesetzt
    werden, die allein für Fundament und Turm gelten, als
    auch Baugrenzen, die sich darüber hinaus auf den Rotor
    der Windenergieanlage beziehen. Gemäß § 23 Absatz 3
    Satz 1, § 16 Absatz 5 Baunutzungsverordnung können
    außerdem für Fundament und Turm einerseits und die
    Rotoren andererseits unterschiedliche Baugrenzen festgesetzt
    werden. In jedem Fall muss hinreichend bestimmt
    sein, worauf sich die Baugrenze bezieht.
    Darüber hinaus können Festsetzungen zum Maß der
    baulichen Nutzung, zur Erschließung, zum Immissionsschutz,
    zu den erforderlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
    getroffen und gegebenenfalls örtliche Bauvorschriften
    nach § 86 Landesbauordnung in der Fassung
    der Bekanntmachung vom 1. März 2000 (GV. NRW.
    S. 256), die zuletzt durch Gesetz vom 15. Dezember 2016
    (GV. NRW. S. 1162) geändert worden ist, über die äußere
    Gestaltung erlassen werden. Dies gilt entsprechend bei
    der Festsetzung von Flächen für Versorgungsanlagen.
    Hinsichtlich der Höhenbeschränkung gilt das unter
    Nummer 4.3.7 Ausgeführte entsprechend.
    Eine Veränderungssperre ist gemäß § 14 Baugesetzbuch
    zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich
    zulässig. Die Planung, die die Veränderungssperre
    sichern soll, muss ein Mindestmaß dessen erkennen lassen,
    was Inhalt des zu erlassenden Bebauungsplans sein
    soll. Eine Planung, bei der in einem raumordnerisch für
    die Windenergie vorgesehenen Gebiet Festsetzungen von
    „Null bis Hundert“ möglich sind, also alles noch offen
    ist, kann nicht durch Veränderungssperre gesichert werden
    (OVG NRW, Urteil vom 28.01.2005 – 7 D 4/03.NE).
    4.5
    Vorhabenbezogener Bebauungsplan
    Die Gemeinde kann durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan
    gemäß § 12 Baugesetzbuch die Zulässigkeit
    von Vorhaben bestimmen, soweit ein Vorhabenträger auf
    der Grundlage eines von ihm vorgelegten und mit der
    Gemeinde abgestimmten Planes zur Durchführung der
    Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen bereit und
    in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer
    bestimmten Frist und zur Übernahme der Planungsund
    Erschließungskosten ganz oder teilweise verpfl ichtet.
    4.6
    Beteiligung
    Die Gemeinde holt gemäß § 4 Absatz 2 Baugesetzbuch
    die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger
    öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die
    Planung berührt werden kann, zum Planentwurf und zu
    der Begründung ein. Sie beteiligt gemäß § 3 Baugesetzbuch
    die Öffentlichkeit. Das OVG NRW hat festgestellt,
    dass im Rahmen der Bekanntmachung der Offenlage
    nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch zur Planung einer Konzentrationszone
    auf den Geltungsbereich der Ausschlusswirkung
    nach § 35 Abs. 3 Satz 3 Baugesetzbuch
    hinzuweisen sei. Ebenso wurde festgestellt, dass es aus
    rechtsstaatlichen Gründen erforderlich sei, dass dem Adressaten
    der Bekanntmachung nach § 6 Abs. 5 Baugesetzbuch
    der räumliche Geltungsbereich der Darstellung
    der Konzentrationszone hinreichend deutlich gemacht
    werde; dies sei bei einer solchen Darstellung grundsätzlich
    der gesamte Außenbereich der Gemeinde (OVG
    NRW, 7 D 100/15.NE, 06.12.2017).
    Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 12 vom 22. Mai 2018 269
    lagen bereits errichtet wurden. Wenn diese Anlagen nunmehr
    außerhalb der Konzentrationszonen liegen, ist eine
    Neuerrichtung am alten Standort in der Regel nicht
    mehr möglich.
    Bei der planungsrechtlichen Absicherung des Repowering
    ist es zunächst von Bedeutung, dass dem Repowering
    innerhalb der Konzentrationszonen genügend Fläche
    zur Verfügung gestellt wird.
    Gemäß § 249 Absatz 2 Baugesetzbuch kann nach § 9 Absatz
    2 Satz 1 Nummer 2 Baugesetzbuch auch festgesetzt
    werden, dass die im Bebauungsplan festgesetzten Windenergieanlagen
    nur zulässig sind, wenn sichergestellt ist,
    dass nach der Errichtung der im Bebauungsplan festgesetzten
    Windenergieanlagen andere im Bebauungsplan
    bezeichnete Windenergieanlagen innerhalb einer im Bebauungsplan
    zu bestimmenden angemessenen Frist zurückgebaut
    werden. Die Standorte der zurück zu bauenden
    Windenergieanlagen können auch außerhalb des Bebauungsplangebietes
    oder außerhalb des
    Gemeindegebietes liegen. Gemäß § 249 Absatz 2 Satz 3
    Baugesetzbuch können entsprechende Darstellungen im
    Flächennutzungsplan aufgenommen werden.
    Dabei ist zu berücksichtigen, dass bei einer immissionsschutzrechtlich
    genehmigungsbedürftigen Windenergieanlage
    hierfür eine Verzichtserklärung der Betreiberin
    oder des Betreibers erforderlich ist. Daneben besteht
    auch die Möglichkeit, einen Aufhebungsvertrag zwischen
    den Rechtsträgern der Genehmigungsbehörde und der
    Betreiberin oder dem Betreiber zu schließen. In jedem
    Fall ist die Beseitigung der zurückzubauenden Windenergieanlage
    zu gewährleisten. Im Hinblick auf den
    baurechtlichen Bestandsschutz hat die Betreiberin oder
    der Betreiber beziehungsweise die Inhaberin oder der
    Inhaber der Genehmigung der zurück zu bauenden
    Windenergieanlagen darüber hinaus eine Rückbauverpfl
    ichtung zu übernehmen. Die Rückbauverpfl ichtung ist
    durch Baulast oder in anderer Weise sicherzustellen.
    Eine Planung nach § 249 Absatz 2 Baugesetzbuch wird
    nur dann zielführend sein, wenn die Gemeinde zwischen
    den Betreiberinnen und Betreibern der Alt-Windenergieanlagen
    und den Flächeneigentümerinnen und Flächeneigentümern
    der geplanten Konzentrationszone vermittelt
    und die Umsetzbarkeit der Planung so unterstützt.
    Im Einzelnen wird auf den Leitfaden des Deutschen
    Städte- und Gemeindebundes „Kommunale Handlungsmöglichkeiten
    beim Ausbau der Windenergie – unter besonderer
    Berücksichtigung des Repowering“ verwiesen
    (DStGB-Dokumentation Nummer 111).
    5
    Genehmigung von Windenergieanlagen
    5.1
    Verfahren zur Genehmigung von Windenergieanlagen
    Bei Windenergieanlagen handelt es sich um Anlagen im
    Sinne von § 3 Absatz 5 Bundes-Immissionsschutzgesetz
    in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013
    (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Artikel 3 des
    Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771). Sie unterliegen
    den immissionsschutzrechtlichen Anforderungen
    nach § 5 Bundes-Immissionsschutzgesetz bei genehmigungsbedürftigen
    Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz.
    5.1.1
    Immissionsschutzrechtliche Verfahren
    Windenergieanlagen, mit einer Gesamthöhe von mehr als
    50 m, unterfallen Nummer 1.6 des Anhangs zur Verordnung
    über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4.
    BImSchV – in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.
    Mai 2017 (BGBl. I S. 1440) und bedürfen einer immissionsschutzrechtlichen
    Genehmigung nach § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz.
    Windenergieanlagen sind dann im
    Sinne der Ziffern 1.6.1 und 1.6.2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige
    Anlagen zu Gruppen zusammenzufassen,
    wenn sie von derselben Betreiberin oder demselben
    Betreiber betrieben werden und
    a) sich innerhalb einer bauleitplanerisch ausgewiesenen
    Fläche befi nden, oder
    lerinnen und Bauantragstellern sowie gegenüber Vorhabenträgerinnen
    und Vorhabenträgern mit der Folge, dass
    Vorhaben an Standorten außerhalb der Konzentrationsfl
    ächen in der Regel unzulässig sind. Somit sind Darstellungen
    im Flächennutzungsplan mit den Rechtswirkungen
    des § 35 Absatz 3 Satz 3 Baugesetzbuch von ihrer
    Rechtswirkung mit einem Bebauungsplan vergleichbar
    und es ist nicht auszuschließen, dass auch ein Entschädigungsanspruch
    gemäß §§ 39 ff Baugesetzbuch bei Änderung
    einer Konzentrationszone im Flächennutzungsplan
    besteht.
    4.9
    Repowering
    Unter Repowering wird allgemein der Austausch alter
    Windenergieanlagen durch neuere moderne Windenergieanlagen
    verstanden, die neben höherem Ertrag auch
    vom Bau her höher und mit größeren Rotoren ausgestattet
    sind.
    Das Repowering bietet vielfältige Vorteile:
    Zum einen kann dadurch die Effektivität und die Ausbeute
    der Windenergienutzung erheblich gesteigert und
    damit ein bedeutender auch lokaler Beitrag zum Klimaschutz
    geleistet werden. In diesem Rahmen können auch
    Windenergieanlagenstandorte erhalten werden, für die
    eine langjährige Akzeptanz gegeben ist.
    Die Repowering-Anlagen sind neue Windenergieanlagen
    mit moderner Anlagentechnik, die nach heutigem Genehmigungsstandard
    errichtet werden und somit oftmals
    gegenüber den zu ersetzenden, veralteten Windenergieanlagen
    eine Reduzierung von Emissionen und anderen
    Umweltbeeinträchtigungen mit sich bringen. Durch die
    geringere Drehzahl der Rotoren sowie die Ersetzung von
    Altanlagen mit refl ektierender Farbgebung, unterschiedlicher
    Rotordrehrichtung und -drehzahl, verschiedenen
    Bauhöhen etc. durch Neuanlagen mit einheitlicher Anlagengröße,
    Farbgebung, Rotordrehzahl und -drehrichtung
    sowie gegebenenfalls die Verringerung der Anlagenzahl
    mit größeren Abständen untereinander ergibt sich eine
    Entlastung des Landschaftsbildes. Das LANUV zeigt in
    einer Veröffentlichung einprägsam die Zusammenhänge
    zwischen gestiegener Nennleistung, deutlich gestiegenem
    Ertrag und gesunkener Schallemission von modernen
    Windenergieanlagen auf und verdeutlicht so nicht nur
    die energetischen, sondern auch die immissionsschutztechnischen
    Chancen des Repowerings (http://www.lanuv.
    nrw.de/geraeusche/pdf/RepoweringOkt2011.pdf).
    Beim Repowering kann sich die Zahl der Anlagen reduzieren.
    Altanlagen liegen in vielen Fällen verstreut über
    das gesamte Gemeindegebiet. Dies gilt insbesondere für
    Anlagen, die vor der Einführung der Privilegierung der
    Windenergieanlagen, verbunden mit der Steuerungswirkung
    durch Festsetzung von Konzentrationszonen, durch
    Änderung des Baugesetzbuches im Jahre 1996 errichtet
    worden sind. Das Repowering bietet Möglichkeiten,
    durch Zusammenfassung von Repoweringanlagen in
    Konzentrationszonen die Windenergienutzung im Gemeindegebiet
    neu zu ordnen.
    Um den vielschichtigen Aufgabenstellungen dabei gerecht
    zu werden, ist die Entwicklung eines gemeindlichen
    Repowering-Konzeptes sinnvoll.
    Für das Repowering gelten die gleichen planungsrechtlichen
    Anforderungen wie für die Neuerrichtung von
    Windenergieanlagen. Sind im Flächennutzungsplan
    Konzentrationszonen für die Windenergie dargestellt,
    setzt die Zulässigkeit der neuen Windenergieanlagen im
    Außenbereich grundsätzlich voraus, dass die Standorte
    für die neuen Windenergieanlagen auch innerhalb einer
    Konzentrationszone für die Windenergie liegen.
    Altanlagen genießen zwar auch außerhalb von Konzentrationszonen
    Bestandsschutz, mit dem Rückbau der Altanlagen
    erlischt dieser jedoch. Hat sich in der Zeit zwischen
    der Errichtung der Altanlage und der Wiedererrichtung
    einer neuen Anlage das Planungsrecht
    geändert, kann es sein, dass am Standort einer Altanlage
    die Errichtung einer neuen Anlage nicht mehr zulässig
    ist. Viele Gemeinden haben die Zulässigkeit von Windenergieanlagen
    erst zu einem Zeitpunkt über § 35 Absatz
    3 Satz 3 Baugesetzbuch gesteuert, an dem viele An270
    Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 12 vom 22. Mai 2018
    durch Gesetz vom 15. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1162)
    geändert worden ist, sind. Gleiches gilt, wenn ein Anzeigeverfahren
    nach § 15 Bundes-Immissionsschutzgesetz
    durchgeführt wird, denn gemäß § 63 Absatz 2 Landesbauordnung
    schließt nur die Genehmigung nach § 16
    Absatz 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz die Baugenehmigung
    ein.
    Gemäß § 13 Bundes-Immissionsschutzgesetz schließt die
    immissionsschutzrechtliche Neu- oder Änderungsgenehmigung
    andere die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen,
    insbesondere Genehmigungen, Zulassungen,
    Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen mit
    Ausnahme der in dieser Vorschrift ausdrücklich genannten
    Entscheidungen ein (Konzentrationswirkung).
    Von der Konzentrationswirkung erfasst werden ausschließlich
    anlagebezogene („die Anlage betreffende“)
    Entscheidungen. Anlagebezogen sind solche Entscheidungen,
    die Voraussetzung für die Errichtung und den
    Betrieb der Anlage sind und insoweit eine „Freigabewirkung“
    für die Betreiberin oder den Betreiber der Anlage
    haben.
    Dementsprechend ist die forstbehördliche Genehmigung
    nach § 9 Absatz 1 Bundeswaldgesetz vom 2. Mai 1975
    (BGBl. I S. 1037), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
    Gesetzes vom 17. Januar 2017 (BGBl. I S. 75) in Verbindung
    mit § 39 Landesforstgesetz für das Land Nordrhein-
    Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung
    vom 24.04.1980 (GV. NRW. S. 546), zuletzt geändert
    durch Artikel 18 des Gesetzes vom 15.11.2016 (GV. NRW.
    S. 934) (Waldumwandlungsgenehmigung) insoweit gemäß
    § 13 Bundes-Immissionsschutzgesetz konzentriert,
    als die Umwandlung von Wald deshalb erforderlich ist,
    weil auf dem Grundstück, auf dem die Anlage errichtet
    oder betrieben werden soll, Wald stockt (OVG Lüneburg,
    Beschluss vom 29.08.2013, – 4 ME 76/13 –, Juris, Rn. 21)
    und die Waldfl äche daher in eine andere Nutzungsart
    überführt wird. Wenn sich die Waldumwandlung hingegen
    auf Flächen bezieht, die nicht direkt von der Errichtung
    oder dem Betrieb der Anlage betroffen sind, sondern
    lediglich in der Nähe liegen, ist eine Konzentrationswirkung
    wegen des fehlenden Anlagenbezugs nicht
    gegeben. Das gilt auch dann, wenn die Umwandlung der
    Waldfl ächen in eine andere Nutzungsart erforderlich ist,
    damit es nicht zu schädlichen Umweltauswirkungen
    durch die Anlage auf umliegende Waldgebiete kommt
    (Durch Erlass vom 23.02.2015 des MKULNV, Az. V.2,
    wurden die insoweit widersprechenden Regelungen in
    der Verwaltungsvorschrift für das Bundes-Immissionsschutzgesetz
    aufgehoben).
    Konzentriert die immissionsschutzrechtliche Genehmigung
    die Waldumwandlungsgenehmigung, wird durch
    Nebenbestimmungen sichergestellt, dass der Verlust der
    Waldfunktionen im Regelfall durch Ersatzaufforstungen
    ausgeglichen wird.
    5.1.2
    Umweltverträglichkeitsprüfung
    Für Windfarmen mit 3 bis 5 Anlagen ist eine standortbezogene
    Vorprüfung und mit 6 bis 19 Anlagen eine allgemeine
    Vorprüfung erforderlich, ob wegen möglicher
    nachteiliger erheblicher Umweltauswirkungen eine UVP
    erforderlich ist. Bei 20 und mehr Anlagen innerhalb einer
    Windfarm ist immer eine UVP erforderlich.
    a) Bestimmung der Windfarm
    Die Prüfung, ob ein Vorhaben überhaupt einer der Nummern
    der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
    zuzuordnen ist beziehungsweise ob eine
    bestimmte Windenergieanlage zu einer Windfarm zu
    zählen ist, darf weder die Umweltverträglichkeitsprüfung
    noch die Vorprüfung des Einzelfalls vorwegnehmen.
    Der Prüfungsmaßstab muss vielmehr weiter sein als in
    den nachgelagerten Umweltprüfungen (OVG NRW, Beschluss
    vom 23.07.2014 – 8 B 356/14 –, Rdn. 72).
    Gemäß der Legaldefi nition in § 2 Abs. 5 des Gesetzes
    über die Umweltverträglichkeitsprüfung besteht eine
    Windfarm im Sinne des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
    aus drei oder mehr Windkraftanlagen,
    deren Einwirkungsbereich sich überschneidet und
    die in einem funktionalen Zusammenhang stehen, unabb)
    sich ihr Einwirkungsbereich in Bezug auf die Schutzgüter
    des § 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz überschneidet
    oder berührt.
    Die Abgrenzung einer Anlagengruppe im Sinne der Verordnung
    über genehmigungsbedürftige Anlagen ist daher
    von der Abgrenzung der Windfarm im Sinne des Gesetzes
    über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der
    Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010
    (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes
    vom 8. September 2017 (BGBl. I S. 3370) (dazu
    siehe Nummer 5.1.2) zu unterscheiden, die keinen Betreiberbezug
    kennt.
    Nach den Bestimmungen der Zuständigkeitsverordnung
    Umweltschutz Nordrhein-Westfalen vom 3. Februar 2015
    (GV. NRW. S. 268), zuletzt geändert am 17.04.2018 (GV.
    NRW. S. 206) sind die Unteren Umweltschutzbehörden
    bei den Kreisen oder kreisfreien Städten zuständig für
    die Genehmigung von Windenergieanlagen im immissionsschutzrechtlichen
    Genehmigungsverfahren. Nach § 3
    der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz NRW
    Nordrhein-Westfalen geht die Zuständigkeit für die
    Durchführung des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens
    an die jeweilige Bezirksregierung
    über, wenn die Kreise beziehungsweise kreisfreien
    Städte an den Antrag stellenden beziehungsweise betreibenden
    Unternehmen zu mehr als 50 Prozent beteiligt
    sind.
    Der Schutz der Gesundheit ist durch die Regelungen des
    Bundes-Immissionsschutzgesetz, seiner Verordnungen
    und Verwaltungsvorschriften gewährleistet. Der Schutz
    vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Immissionsschutzrecht
    beginnt bereits an der Schwelle zur erheblichen
    Belästigung (§ 3 Absatz 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz)
    und damit vor dem Eintritt von Gesundheitsgefahren.
    Das Immissionsschutzrecht geht damit
    über den Schutz der Gesundheitsgefahr hinaus. Es hat
    auch das körperliche und seelische Wohlbefi nden des
    Menschen und damit die Abwehr von Belästigungen zum
    Ziel.
    Wird eine bestehende Anlage geändert, ist bei wesentlichen
    Änderungen ein Änderungsgenehmigungsverfahren
    nach § 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz, ansonsten
    eine Anzeige nach § 15 Bundes-Immissionsschutzgesetz
    erforderlich. Demgegenüber liegt eine Neuerrichtung vor,
    wenn die Änderungen derart prägend sind, dass die gesamte
    Anlage als eine neue Anlage qualifi ziert werden
    muss.
    Werden eine Anlage oder Teile einer Anlage im Rahmen
    der erteilten Genehmigung ersetzt oder ausgetauscht,
    bedarf es nach § 16 Absatz 5 Bundes-Immissionsschutzgesetz
    keiner Genehmigung. Halten sich der Austausch
    oder das Ersetzen hingegen nicht im Rahmen der vorliegenden
    Genehmigung, handelt es sich um eine Änderung,
    für die §§ 15 und 16 Absatz 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz
    zu prüfen sind. Einer Neugenehmigung nach § 4
    Bundes-Immissionsschutzgesetz bedarf es auch in diesen
    Fällen dann, wenn die Anlage in ihrem Kernbestand, in
    ihrem Charakter grundlegend geändert wird. Bei einer
    Änderung des Anlagentyps ist in der Regel eine Neugenehmigung
    erforderlich. Sind die Umweltauswirkungen
    jedoch im Wesentlichen identisch und weichen etwa der
    Rotorradius oder die Gesamthöhe der neuen Anlage nur
    geringfügig ab oder werden die Leistung oder die Lärmauswirkungen
    sogar verringert, kann insoweit grundsätzlich
    auch ein Änderungsgenehmigungsverfahren in
    Betracht kommen. In diesem Fall ist es nicht erforderlich
    alle mit deiner Neugenehmigung verbundenen Verfahrensschritte
    erneut vorzunehmen (vergleiche unter anderen
    Bay. VGH, Beschluss vom 08.06.2015 – 22 CS 15.686
    –, Juris, Rn. 35; VG Trier, Beschluss vom 03.05.2013, – 5 L
    324/13.TR –, Juris, Rn. 15).
    Kommt die Immissionsschutzbehörde zu dem Ergebnis,
    dass das Vorhaben keine immissionsschutzrechtlich relevante
    Änderung im Sinne des § 16 in Verbindung mit § 6
    Absatz 1 Nummer 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz
    darstellt, können dennoch andere Genehmigungsverfahren
    erforderlich sein. So kann etwa ein Baugenehmigungsverfahren
    notwendig sein, da Windenergieanlagen
    bauliche Anlagen im Sinne der Landesbauordnung
    Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung
    vom 1. März 2000 (GV. NRW. S. 256), die zuletzt
    Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 12 vom 22. Mai 2018 271
    gungen in der Regel räumlich nicht weiterreichen als die
    artenschutzrechtlich zu beurteilenden Einwirkungen
    und daher mit den diesbezüglichen folgenden Regelungen
    ausreichend erfasst sind.
    Artspezifi sche Nachteile können etwa in einem artbedingten
    Kollisionsrisiko oder Meideverhalten, Auswirkungen
    auf Fortpfl anzungs- oder Ruhestätten sowie auf
    die Nahrungssituation oder eine besondere Empfi ndlichkeit
    der jeweiligen Art gegenüber betriebsbedingten Veränderungen
    der physikalischen Umgebung bestehen.
    Für die Entscheidung, in welchem räumlichen Bereich
    um beziehungsweise in welchem Abstand zu einer Windenergieanlage
    abstrakt mit artspezifi schen Nachteilen zu
    rechnen sein kann, bieten entsprechende natur- und artenschutzfachliche
    Erkenntnisse sachgerechte Anhalte
    (OVG NRW, Beschluss vom 23.07.2014 – 8 B 356/14; OVG
    NRW, Beschluss vom 30.03.2017 – 8 A 2915/15; OVG
    NRW, Urteil vom 18.05.2017 – 8 A 870/15).
    Die Landesregierung hat als oberste Naturschutzbehörde
    auf Basis der naturschutzfachlichen Expertise des
    LANUV mit der Veröffentlichung des Leitfadens „Umsetzung
    des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung
    und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-
    Westfalen“ von ihrer vom Bundesverwaltungsgericht
    anerkannten Einschätzungsprärogative (BVerwG,
    Urteil vom 27.06.2013 – 4 C 1.12, Rn. 15) auch im Hinblick
    auf die Bewertung der Gefahren, denen die Exemplare
    der geschützten Arten bei Realisierung des Vorhabens
    ausgesetzt sein können, Gebrauch gemacht. Im
    Leitfaden sind die Diskussion um die Artenauswahl der
    windenergieempfi ndlichen Arten sowie die Abstandsempfehlungen
    des sogenannten „Helgoländer Papiers“
    der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten
    (LAG VSW 2014) berücksichtigt worden. Für Nordrhein-
    Westfalen wurden die windenergieempfi ndlichen
    Arten im Anhang des Leitfadens sowohl auf der Grundlage
    des alten Helgoländer Papieres als auch auf der
    Grundlage weiterer naturschutzfachlicher Literatur und
    Quellen zusammengestellt. Die Abstandsempfehlungen
    der LAG VSW wurden als Empfehlung für die Untersuchungsgebiets-
    Abgrenzung im Anhang 2 des Leitfadens
    herangezogen und aufgrund der regionalen Kenntnisse
    in NRW gegebenenfalls modifi ziert (Methodik bestätigt
    durch OVG NRW, Beschluss vom 30.03.2017 – 8 A
    2915/15, Beschluss vom 09.06.2017 – 8 B 1264/16).
    Bei der Abgrenzung einer Windfarm ist der Einwirkungsbereich
    auf der Grundlage der Tabelle in Anhang 2
    des oben genannten Leitfadens zu ermitteln.
    In Spalte 2 der Tabelle ist für die windenergieempfi ndlichen
    Arten der Radius des maximal möglichen Einwirkungsbereiches
    um die geplante WEA bei der Abgrenzung
    einer Windfarm im Sinne des Gesetzes über die
    Umweltverträglichkeitsprüfung angegeben. In Spalte 3
    der Tabelle fi ndet sich der erweiterte maximal mögliche
    Einwirkungsbereich; dieser ist allerdings nur relevant
    beim Vorliegen ernst zu nehmender Hinweise auf intensiv
    und häufi g genutzte Nahrungshabitate sowie regelmäßig
    genutzter Flugkorridore zu diesen. Es wird hiermit
    klargestellt, dass in Nordrhein-Westfalen bei der Ermittlung
    des Bereiches, in dem abstrakt mit
    artspezifi schen Nachteilen zu rechnen sein kann, nicht
    die Abstandsempfehlungen der Länderarbeitsgemeinschaft
    der Vogelschutzwarten (LAG VSW 2014) zu
    Grunde zu legen sind. Des Weiteren sind die in Spalte 2
    und 3 angegebenen Radien jeweils vom Mittelpunkt des
    Mastes aus (d. h. nicht von den Rotorblattspitzen aus) zu
    legen.
    Überschneiden sich diese Einwirkungsbereiche verschiedener
    Einzelanlagen oder mindestens einer Anlage einer
    Konzentrationszone sind die betreffenden Einzelanlagen
    und die gesamte Konzentrationszone zu einer Windfarm
    zu verbinden.
    Grafi k „Windfarm“ siehe Anhang.
    Im oben dargestellten Beispiel sind die drei neu geplanten
    Anlagen (X Neu) mit der Einzelanlage (X Alt 1) sowie
    mit den drei Anlagen der linken vorhandenen Konzentrationszone
    (X Alt 2) zu einer Windfarm zu ver binden.
    Alle sieben Anlagen sind durch die Einwirkungsbereiche
    der nächstgelegenen Anlagen zum Brutvorkommen (V1)
    einer windenergieempfi ndlichen Vogelart miteinander
    hängig davon, ob sie von einem oder mehreren Vorhabenträgern
    errichtet und betrieben werden. Ein funktionaler
    Zusammenhang wird insbesondere angenommen, wenn
    sich die Windkraftanlagen in derselben Konzentrationszone
    oder in einem Gebiet nach § 8 Abs. 7 des Raumordnungsgesetzes
    befi nden.
    Die Neuerrichtung einer Windenergieanlage innerhalb
    einer Windfarm stellt unter UVP-Gesichtspunkten eine
    Änderung des Vorhabens „Windfarm“ dar. Vorbelastung
    und Umweltauswirkungen der neu beantragten Anlagen
    können zusammen die Möglichkeit erheblicher, nachteiliger
    Umweltauswirkungen ergeben und damit zur Notwendigkeit
    einer UVP für die neu beantragten Anlagen
    führen. Hinsichtlich der Mengenschwellen der Ziffer 1.6
    der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
    bleiben Anlagen, die vor dem 14.03.1999
    genehmigt worden sind, unberücksichtigt; sie sind aber
    als materielle Vorbelastung bei der Beurteilung der Umweltauswirkungen
    zu berücksichtigen. Anträge, die zeitlich
    erst gestellt werden, nachdem die Antragsunterlagen
    für das zu beurteilende Vorhaben vollständig eingereicht
    wurden, bleiben sowohl hinsichtlich der Mengenschwellen
    als auch hinsichtlich der materiellen Beurteilung der
    Umweltauswirkungen unberücksichtigt.
    In einer Windfarm sind alle Windenergieanlagen zusammenzufassen,
    die in einem funktionalen Zusammenhang
    stehen und bei denen die abstrakte Möglichkeit besteht,
    dass sich ihre Einwirkungsbereiche bezogen auf ein bestimmtes
    Schutzgut überschneiden oder wenigstens berühren.
    Grundsätzlich reicht dazu eine typisierende Bewertung
    des Einwirkungsbereiches in Bezug auf akustische
    und optische Beeinträchtigungen (zum Beispiel:
    Rotordurchmesser, Anlagenhöhe, geometrischer Schwerpunkt
    der umrissenen Fläche).
    Bei ausreichenden Anhaltspunkten für die Betroffenheit
    ganz bestimmter UVP-Schutzgüter (zum Beispiel
    „Tiere“ im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes
    über die Umweltverträglichkeitsprüfung) muss dagegen
    eine konkret schutzgutbezogene Bewertung erfolgen
    (OVG NRW, Beschluss vom 30.03.2017 – 8 A 2915/15). Im
    Fall der Betroffenheit von windenergieempfi ndlichen
    Tierarten in der Umgebung einer Windenergieanlage ist
    dazu die abstrakte Möglichkeit nachteiliger Auswirkungen
    nach artspezifi scher Empfi ndlichkeit oder Gefährdung
    zu untersuchen.
    Die Empfi ndlichkeit von Tierarten gegenüber betriebsbedingten
    Auswirkungen von Windenergieanlagen in Nordrhein-
    Westfalen ist im Leitfaden „Umsetzung des Artenund
    Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung
    von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ des
    MULNV NRW (Az. III 4 – 616.19.02.05) in der jeweils
    gültigen Fassung abschließend geregelt. Bei Arten, die
    nach diesem Leitfaden nicht als windenergieempfi ndlich
    qualifi ziert werden, ist nicht abstrakt mit artspezifi schen
    Nachteilen zu rechnen. Der Prüfmaßstab für die Abgrenzung
    der Windfarm muss nach dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes
    NRW vom 23.07.2014 (Az: 8 B
    356/14) weiter sein als bei der nachgelagerten artenschutzrechtlichen
    Prüfung.
    Die abstrakte Möglichkeit einer Gefährdung windenergieempfi
    ndlicher Tierarten setzt voraus, dass diese in der
    Umgebung einer Windenergieanlage auch tatsächlich
    wiederholt vorkommen, etwa im Rahmen tatsächlich genutzter
    Lebensstätten oder bedeutender Lebensraumelemente
    (zum Beispiel Brutplätze, bedeutende Nahrungsbereiche).
    Indikatoren dafür sind die Häufi gkeit, Intensität
    und Regelmäßigkeit der Nutzung. Ausreichende
    Anhaltspunkte für eine tatsächliche Nutzung können
    sich aus vorliegenden Erkenntnissen der unteren Naturschutzbehörde
    sowie weiteren Erkenntnisquellen ergeben
    (zum Beispiel Karte der Schwerpunktvorkommen
    windenergieempfi ndlicher Vogelarten aus dem Energieatlas
    NRW, @LINFOS, vorliegende Unterlagen aus Artenschutzprüfungen,
    ernstzunehmende Hinweisen der
    anerkannten Naturschutzvereinigungen oder Biologischen
    Stationen). Eine rein abstrakte Annahme, dass ein
    bestimmter Naturraum ein potenziell geeigneter Lebensraum
    für eine bestimmte Art ist, reicht nicht aus, um einen
    Einwirkungsbereich im Sinne des Gesetzes über die
    Umweltverträglichkeitsprüfung zu begründen. Es kann
    davon ausgegangen werden, dass derartige Beeinträchti272
    Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 12 vom 22. Mai 2018
    5.2
    Zulässigkeitsvoraussetzungen
    5.2.1
    Immissionsschutzrechtliche Zulässigkeit
    Im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens
    ist sicherzustellen, dass die Errichtung
    oder der Betrieb der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen
    im Sinne des § 3 Absatz 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz
    verursacht. Schädliche Umwelteinwirkungen
    lassen sich häufi g durch Einhaltung erforderlicher
    Abstände, gegebenenfalls in Verbindung mit
    Aufl agen (Drehzahl-/Leistungsbegrenzung, zeitweise
    Abschaltung) vermeiden (OVG NRW, Beschluss vom
    13.07.1998 – 7 B 956/98).
    5.2.1.1
    Lärm
    Die Beurteilung, ob schädliche Umweltauswirkungen in
    Form von erheblichen Belästigungen durch Geräuschimmissionen
    zu befürchten sind, erfolgt auf Grundlage der
    Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA
    Lärm) vom 26.08.1998 (GMBl S. 503, zuletzt geändert
    durch Allgemeine Verwaltungsvorschrift vom 01.06.2017
    (BAnz AT vom 08.06.2017 B5). Es ist dabei entsprechend
    der in der Baunutzungsverordnung zum Ausdruck kommenden
    Wertung bei Errichtung und Betrieb einer Windenergieanlage
    von einer abgestuften Schutzwürdigkeit
    der verschiedenen Baugebiete auszugehen. Bei einem
    Aufeinandertreffen verschiedener Gebietstypen kann es
    angemessen sein, Zwischenwerte zu bilden (vergleiche
    6.7 – Gemengelagen – TA Lärm), soweit dies nach der gegenseitigen
    Pfl icht zur Rücksichtnahme erforderlich ist.
    Dieser Zwischenwert ist in jedem Einzelfall unter Beachtung
    der konkreten Sachverhaltsumstände zu bilden.
    Grenzt etwa ein reines Wohngebiet an den Außenbereich,
    können im Randbereich einer solchen Wohnnutzung Geräusche
    mit einem Beurteilungspegel von 40 dB(A)
    nachts zumutbar sein (OVG NRW, Urteil vom 04.11.1999
    – 7 B 1339/99). Der Außenbereich wird dabei wie ein
    Mischgebiet behandelt. Bewohnern im Außenbereich ist
    deshalb der Schutzmaßstab für gemischt genutzte Bereiche
    zuzugestehen (OVG NRW, Urteil vom 18.11.2002 – 7
    A 2127/00). Bei einem Aufeinandertreffen des Außenbereichs
    mit einem allgemeinen Wohngebiet kann dementsprechend
    auch ein Zwischenwert im angrenzenden Bereich
    gebildet werden.
    Antragsteller sollten den Genehmigungsbehörden gesicherte
    Datenblätter vorlegen, in denen unabhängige Institute
    das Geräuschverhalten der Anlage in allen regulären
    Betriebszuständen mindestens bis zum Erreichen der
    Nennleistung belegen.
    Die Anforderungen an die Emissionsdaten sind in der
    Technischen Richtlinie für Windkraftanlagen, Teil 1:
    „Bestimmung der Schallemissionswerte“, Revision 18,
    Stand: 01.02.2008 (Herausgeber: Fördergesellschaft für
    Windenergie und andere erneuerbare Energien e.V.
    (FGW), Oranienburger Straße 45, 10117 Berlin) beschrieben.
    Ergänzend zu den Vorgaben der Technischen Richtlinie
    FGW werden auch akustische Vermessungen durch Messstellen
    anerkannt, die ihre Kompetenz zum Beispiel
    durch die Teilnahme an regelmäßigen Ringversuchen zur
    akustischen Vermessung von Windenergieanlagen nach
    Technischer Richtlinie nachweisen.
    Der maßgebliche Immissionsort im Einwirkungsbereich
    einer Windenergieanlage ist nach Nummer 2.3 der TA
    Lärm in Verbindung mit Nummer A.1.3 des Anhangs der
    TA Lärm zu bestimmen. Da die Immissionsrichtwerte
    (Nummer 6.1 TA Lärm) gebietsabhängig festgelegt sind,
    kann eine Überschreitung auch an einem Ort zu erwarten
    sein, der weiter entfernt ist als andere nahe Immissionsorte.
    Ein maßgeblicher Immissionsort kann ebenso an
    der Grundstücksgrenze zum Nachbargrundstück anzunehmen
    sein, wo nach dem Planungs- und Baurecht
    schutzbedürftige Räume (DIN 4109–Schallschutz im
    Hochbau-, Ausgabe November 1989) zulässig sein können.
    Dabei ist der Schutz auf die nicht bebaute Fläche
    auszudehnen, wenn das in Betracht kommende Bauvorhaben
    hinreichend konkret ist und die Bauausführung in
    verknüpft. Die Einwirkungsbereiche ergeben sich aus
    dem artspezifi schen Untersuchungsradius (R) gemäß Anlage
    2 des oben genannten Leitfadens um die entsprechenden
    Windenergieanlagen. Ausgangspunkt für die
    Abgrenzung der Windfarm sind die konkret beantragten
    Anlagen, so dass nur unmittelbar in ihrem Einwirkungsbereich
    liegende Artvorkommen zu betrachten sind. Eine
    kaskadenartige Verkettung mit den drei weiteren Anlagen
    (X Alt 3) der rechten Konzentrationszone hinter der
    Trennlinie über weitere Artvorkommen (V2) außerhalb
    des originären Einwirkungsbereichs hinaus, ist nicht erforderlich.
    Nur wenn nach den tatsächlichen Gegebenheiten des
    Einzelfalls trotz der abstrakten Überschneidung der artbezogenen
    Einwirkungsbereiche auf Grund der tatsächlichen
    Gegebenheit des konkreten Standortes eine Überschneidung
    der artbezogenen Einwirkungsbereiche von
    vornherein ausgeschlossen ist (etwa im Fall besonderer
    trennender topografi scher oder baulicher Hindernisse
    zwischen den Anlagen), kann die betreffende Anlage als
    Bestandteil einer Windfarm ausgeschlossen werden.
    Unabhängig von der zuvor dargelegten Verknüpfung
    über Einwirkungsbereiche in Bezug auf windenergieempfi
    ndliche Vogelarten können die betroffenen Windenergieanlagen
    mit weiteren Windenergieanlagen durch
    die Überschneidung von Einwirkungsbereichen anderer
    Umweltaspekte verbunden sein. Bei der Abgrenzung der
    Windfarm ist auch die oben genannte Empfehlung zu berücksichtigen,
    grundsätzlich alle Windenergieanlagen einer
    ausgewiesenen Konzentrationszone zu einer Windfarm
    zusammenzufassen.
    b) Standortbezogene Vorprüfung
    Bei der standortbezogenen Vorprüfung besteht eine
    UVP-Pfl icht nur dann, wenn von dem Vorhaben erhebliche
    nachteilige Umweltauswirkungen auf ein schützenswertes
    Gebiet nach Nummer 2.3 der Anlage 3 zum des
    Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ausgehen
    können. Findet eine standortbezogene Vorprüfung
    des Einzelfalles für eine in einer Konzentrationszone eines
    Flächennutzungsplans geplante Windfarm statt,
    kann davon ausgegangen werden, dass erhebliche nachteilige
    Umweltauswirkungen nicht zu erwarten sind,
    wenn sich nicht neue Gesichtspunkte ergeben, die bei
    der Ausweisung im Flächennutzungsplan noch nicht berücksichtigt
    werden konnten. Werden im Übrigen die in
    Nummer 8.2.2.2 empfohlenen Abstände zu schützenswerten
    Gebieten eingehalten, sind in der Regel erhebliche
    negative Auswirkungen nicht zu erwarten, soweit
    zwischen den Gebieten ein notwendiger Funktionsaustausch
    gewährleistet ist.
    Unterliegt das Vorhaben der Pfl icht einer standortbezogenen
    Vorprüfung im Sinne des § 7 Abs. 2 des Gesetzes
    über die Umweltverträglichkeitsprüfung, so besteht für
    den Vorhabenträger gemäß § 7 Abs. 3 des Gesetzes über
    die Umweltverträglichkeitsprüfung die Möglichkeit, die
    Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu
    beantragen und damit die Stufe der Vorprüfung entfallen
    zu lassen. Ein solcher Antrag ist nur bei Vorhaben möglich,
    für die nach Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
    eine Vorprüfungspfl icht besteht
    sowie bei der Änderung derartiger Vorhaben. Die
    zuständige Behörde entscheidet nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten
    über den Antrag.
    c) Allgemeine Vorprüfung
    Bei der allgemeinen Vorprüfung wird hinsichtlich aller in
    Anlage 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
    genannten Kriterien geprüft, ob von dem Vorhaben
    erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen ausgehen
    können. Bei Vorliegen der Pfl icht zur allgemeinen
    Vorprüfung besteht ebenfalls gemäß § 7 Abs. 3 des Gesetzes
    über die Umweltverträglichkeitsprüfung für den
    Vorhabenträger die Möglichkeit, die Durchführung einer
    Umweltverträglichkeitsprüfung zu beantragen.
    d) Umweltverträglichkeitsprüfung
    Ist bereits im Bauleitplanverfahren eine Umweltprüfung
    durchgeführt worden, sollen im Genehmigungsverfahren
    die Vorprüfung des Einzelfalls oder die UVP auf zusätzliche
    oder andere erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen
    beschränkt werden.
    Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 12 vom 22. Mai 2018 273
    Bei der Schallimmissionsprognose ist der Nachweis zu
    führen, dass unter Berücksichtigung der oberen Vertrauensgrenze
    aller Unsicherheiten, insbesondere der Emissionsdaten
    und der Ausbreitungsrechnung, der nach TA
    Lärm ermittelte Beurteilungspegel mit einer Wahrscheinlichkeit
    von 90 Prozent den für die Anlage anzusetzenden
    Immissionsrichtwert einhält.
    Soweit neuere Erkenntnisse zum Prognosemodell vorliegen,
    die einen neuen Stand der Technik etablieren, sind
    diese zu berücksichtigen. Mit Erlass vom 29.11.2017
    wurden in Nordrhein-Westfalen die neuen von der
    Bund-/Länderarbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz
    (LAI) überarbeiteten „Hinweise zum Schallimmissionsschutz
    bei Windkraftanlagen“ eingeführt. Das u. a. dort
    verankerte Prognosemodell auf Basis des Interimsverfahrens
    des DIN/VDI-Normenausschusses Akustik,
    Lärmminderung und Schwingungstechnik (NALS, Fassung
    2015-05.1) gibt den aktuellen Erkenntnisstand wieder.
    Nach Errichtung der Anlage ist durch eine Bescheinigung
    zu belegen, dass die errichtete Anlage in ihren wesentlichen
    Elementen und in ihrer Regelung mit derjenigen
    Anlage übereinstimmt, die der akustischen Planung
    zugrunde gelegt worden ist. Eine Abnahmemessung ist
    nicht erforderlich, wenn Erkenntnisse vorliegen, die eine
    Emissionswertüberschreitung sicher ausschließen. Sollte
    eine Abnahmemessung erforderlich sein, ist wie folgt zu
    verfahren:
    Um richtlinienkonforme Emissionsmessungen zu gewährleisten,
    muss jede Anlage mit einer kontinuierlichen
    Aufzeichnung geeigneter Betriebsparameter (zum Beispiel
    Windgeschwindigkeit in Nabenhöhe, Leistung,
    Drehzahl) versehen sein. Sofern eine Anlage aus Gründen
    des Immissionsschutzes nachts zum Beispiel durch
    eine Leistungs- oder Drehzahlbegrenzung geräuschreduziert
    betrieben wird, müssen die Betriebsparameter in
    einer Form gespeichert werden, die rückwirkend für einen
    Zeitraum von wenigstens sechs Monaten den Nachweis
    der tatsächlichen Betriebsweise ermöglicht. Diese
    Daten müssen der Genehmigungsbehörde auf Anfrage
    zur Verfügung gestellt werden. Dort sind sie für die Betroffenen
    entsprechend den Vorgaben des Umweltinformationsrechts
    einsehbar.
    Im Rahmen der Abnahmemessung besteht auch die Möglichkeit
    von Immissionsmessungen gemäß A.3.3.7 TA
    Lärm.
    Im Falle einer rechnerischen Richtwertüberschreitung ist
    die Übertragung von Schallkontingenten verschiedener
    Anlagen untereinander grundsätzlich möglich.
    Windenergieanlagen erzeugen in Abhängigkeit von
    Windstärke und Windrichtung Geräuschemissionen die
    auch Infraschallanteile beinhalten. Nach aktuellem
    Kenntnisstand liegen die Infraschallimmissionen selbst
    im Nahbereich bei Abständen zwischen 150 und 300 m
    deutlich unterhalb der menschlichen Wahrnehmungsschwelle.
    Nach heutigem Kenntnisstand konnte unterhalb
    dieser Schwelle bisher kein Nachweis einer negativen
    gesundheitlichen Auswirkung durch Infraschall erbracht
    werden. Wissenschaftliche Studien zeigen, dass
    Infraschall nur dann gesundheitliche Folgen haben kann,
    wenn Menschen ihn hören oder zumindest spüren können.
    Ob Infraschall wahrgenommen wird, hängt wesentlich
    von der Frequenz in Kombination mit der Höhe des
    Schalldrucks ab. Erst bei sehr hohen Schalldruckpegeln,
    wie sie üblicherweise nicht in der Umgebung von Windenergieanlagen
    auftreten, entfaltet Infraschall Wirkungen,
    die das Befi nden oder die Gesundheit beeinträchtigen
    können. Auch unter Berücksichtigung der im November
    2016 vom Umweltbundesamt veröffentlichten
    Broschüre über „Mögliche gesundheitliche Effekte von
    Windenergieanlagen“ liegen keine Hinweise über chronische
    Schädigungen vor, die vor dem Hintergrund einer
    tragfähigen Wirkungshypothese in einem Zusammenhang
    mit einer Infraschallemission von Windenergieanlagen
    gebracht werden können. Nach Einschätzung des
    Umweltbundesamtes stehen daher die derzeit vorliegenden
    wissenschaftlichen Erkenntnisse zum Infraschall einer
    Nutzung der Windenergie nicht entgegen.
    Häufi g gestellte Fragen zum Thema „Windenergie und
    Infraschall“ hat das Umweltministerium Nordüberschaubarer
    Zukunft zu erwarten ist. Hinreichend
    konkret ist, wenn in den nächsten 2-3 Jahren mit einer
    Baugenehmigung zu rechnen ist. Das Vorliegen eines Bebauungsplanes
    alleine reicht nicht aus. Wirkt eine Windenergieanlage
    innerhalb eines Industrie- oder Gewerbegebietes
    auf Nutzungen des gleichen Betreibers ein, so
    sind dort die Regelungen des Arbeitsschutzes anzuwenden.
    Die Beurteilung für einen Einwirkungsort ist nur dann
    ausreichend, wenn daraus geschlossen werden kann, dass
    auch an keinem anderen Ort im Einwirkungsbereich der
    Windenergieanlage schädliche Umwelteinwirkungen
    hervorgerufen werden können.
    Die Schallimmissionsprognose ist nach Anhang A. 2 der
    TA Lärm durchzuführen. Bei Anwendung der Irrelevanzregelung
    der Nummer 3.2.1 Absatz 2 TA Lärm ist zu beachten,
    dass eine Vielzahl von Einzelanlagen, die auf einen
    Immissionspunkt einwirken, zu einer relevanten Erhöhung
    des Immissionspegels führen können. In diesem
    Fall ist eine Sonderfallprüfung durchzuführen. Die Irrelevanz
    einer Anlage ist dabei im Einzelfall nachzuweisen.
    Die Gesamtbelastung durch alle Anlagen darf nicht
    zu einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte von
    mehr als 1 dB(A) gemäß Nummer 3.2.1 Absatz 3 TA
    Lärm führen. Der Beurteilungspegel ist als ganzzahliger
    Wert anzugeben (siehe auch Empfehlungen des Länderausschusses
    für Immissionsschutz der 133. Sitzung, 22.
    und 23. März 2017, LAI-Hinweise zur Auslegung der TA
    Lärm, Top 9.4). Die Rundungsregeln gemäß Nummer
    4.5.1 DIN 1333 –Zahlenangaben- sind anzuwenden.
    Der Immissionsprognose ist grundsätzlich diejenige bestimmungsgemäße
    Betriebsart zugrunde zu legen, die zu
    dem höchsten Beurteilungspegel führt (vergleiche A.1.2
    des Anhangs der TA Lärm). Der maximal zulässige Emissionswert
    ist unter Beachtung des in der Prognose angesetzten
    Emissionsverhaltens der Anlage festzulegen.
    Wenn infolge ständig vorherrschender Fremdgeräusche
    keine zusätzlichen schädlichen Umwelteinwirkungen
    durch die zu beurteilende Anlage zu berücksichtigen
    sind, kann in Anlehnung an die Regelungen der Nummer
    3.2.1 Absatz 5 der TA Lärm verfahren werden.
    Die Fördergesellschaft für Windenergie (FGW) beabsichtigt
    eine Aktualisierung der bisherigen Revision 18 vom
    01.02.2008 der Technischen Richtlinie 1 – TR 1 „Bestimmung
    der Schallemissionswerte“. Bis zur erfolgten Aktualisierung
    der TR 1 ist wie bisher bei der Bewertung von
    Tonhaltigkeiten von Windenergieanlagen bei Neuplanungen
    zu Verfahren:
    a) Aktuelle Regelung:
    0 ≤ KTN < 2 Tonhaltigkeitszuschlag KT von 0 dB 2 ≤ KTN ≤ 4 Tonhaltigkeitszuschlag KT von 3 dB KTN > 4 Tonhaltigkeitszuschlag KT von 6 dB
    KTN = Tonhaltigkeit bei Emissionsmessungen im
    Nahbereich nach der Technischen Richtlinie FGW gemessen
    KT = in Abhängigkeit vom KTN ab einer Entfernung
    von 300 m für die Immissionsprognose anzusetzende
    Tonzuschläge
    Neu zu errichtende Anlagen, deren Tonhaltigkeitszuschlag
    KTN ≥ 2 dB beträgt, entsprechen nicht mehr
    dem Stand der Technik. In Ausnahmefällen kann eine
    Anlage mit einem KTN = 2 dB auch dann genehmigt
    werden, wenn sie nachts so schallreduziert betrieben
    wird, dass die Tonhaltigkeit im Nahbereich KTN weniger
    als 2 dB beträgt. Der nächtliche schallreduzierte
    Betrieb kann aufgehoben werden, wenn nach
    Fertigstellung durch Messungen an repräsentativen
    Immissionsorten der Nachweis geführt wird, dass
    auch im Normalbetrieb keine Tonhaltigkeit an den
    Immissionsorten (Wohngebäude, etc.) auftritt.
    b) Künftige Regelung nach Aktualisierung der TR 1 der
    FGW:
    Nach erfolgter Aktualisierung der TR 1 ist die Bestimmung
    der Tonhaltigkeit nach den Festlegungen
    der LAI-Hinweise zum Schallimmissionsschutz bei
    Windkraftanlagen (Entwurf Stand 30.06.2016) vorzunehmen.
    274 Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 12 vom 22. Mai 2018
    lastung eintritt oder in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag
    geregelt ist, dass durch die Sanierung weiterer Anlagen
    auch anderer Betreiberinnen oder Betreiber in absehbarer
    Zeit eine deutliche Immissionsverbesserung
    eintreten wird.
    Sofern die Erneuerung der Windenergieanlagen einer
    Betreiberin oder eines Betreibers noch nicht zu einer
    deutlichen Verbesserung führen und auch die anderen
    Betreiberinnen und Betreiber noch nicht an einem gemeinsamen
    Sanierungskonzept mitwirken, kann eine
    Genehmigung im Rahmen einer Sonderfallprüfung
    schließlich auch dann möglich sein, wenn sich die Antragstellerin
    oder der Antragsteller in Anlehnung an
    Nummer 3.2.1 Absatz 4 TA Lärm verpfl ichtet, innerhalb
    von in der Regel drei Jahren alle seine Anlagen in der
    Windfarm durch Ersatz, Sanierung oder Änderung der
    Betriebsbedingungen (Schalloptimierung, Nachtabschaltung)
    so zu betreiben, dass die auf ihre oder seine Anlagen
    insgesamt entfallenden übertragbaren Immissionsanteile
    eingehalten werden. Sie oder er erstellt dazu für
    die eigenen Anlagen ein Repoweringkonzept, das sich in
    das Sanierungskonzept für den gesamten Windpark einfügt.
    Dieses Konzept soll über einen öffentlich-rechtlichen
    Vertrag oder über eine entsprechende Aufl age in der
    Genehmigung für die Neuanlage rechtsverbindlich geregelt
    werden. Wenn der Beitrag der Anlagen der Antragstellerin
    oder des Antragstellers an der Richtwertüberschreitung
    im Vergleich zu dem Beitrag des Windparks
    insgesamt als gering anzusehen ist, kann unter Berücksichtigung
    der Verhältnismäßigkeit eine längere Frist
    sachgerecht sein. Dabei ist aber immer auch die Zumutbarkeit
    der Höhe der noch andauernden Richtwertüberschreitung
    zu beachten.
    5.2.1.3
    Schattenwurf
    Die sog. bewegten Schatten und die als Disco-Effekt bezeichneten
    periodischen Lichtrefl ektionen fallen als
    „ähnliche Umweltauswirkungen“ unter den Begriff der
    Immissionen des § 3 Absatz 2 Bundes-Immissionsschutzgesetz.
    Der Disco-Effekt stellt heutzutage aufgrund der matten
    Beschichtung der Windenergieanlagen kein Problem
    mehr dar.
    Schattenwurf von geringer Dauer ist hinzunehmen beziehungsweise
    kann vernachlässigt werden (vergleiche
    OVG NRW, Beschluss vom 09.09.1998 – 7 B 1560/98). Von
    einer erheblichen Belästigungswirkung kann ausgegangen
    werden, wenn die maximal mögliche Einwirkungsdauer
    am jeweiligen Immissionsort – gegebenenfalls unter
    kumulativer Berücksichtigung aller Beiträge einwirkender
    Windenergieanlagen – mehr als 30 Stunden pro
    Kalenderjahr und darüber hinaus mehr als 30 Minuten
    pro Tag beträgt (vergleiche OVG NRW, Urteil vom
    18.11.2002, – 7 A 2140/00). Es ist deshalb sicher zu stellen,
    dass der Immissionsrichtwert (die astronomisch maximal
    mögliche Beschattungsdauer von 30 Stunden pro
    Kalenderjahr entspricht einer tatsächlichen Beschattungsdauer
    von 8 Stunden pro Jahr) nicht überschritten
    wird. Der Immissionsrichtwert für die tägliche Beschattungsdauer
    beträgt 30 Minuten. Diese Werte beziehen
    sich auf Wohnnutzungen und sind nicht unmittelbar auf
    andere Nutzungen übertragbar. Für Schattenwurfeinwirkungen
    auf andere Nutzungsarten ist die zulässige Beschattungsdauer
    daher im Einzelfall unter Berücksichtigung
    der Schutzwürdigkeit der jeweiligen Nutzungsart
    zu bestimmen. Durch eine Aufl age zur Genehmigung
    kann sichergestellt werden, dass durch eine Abschaltautomatik,
    die meteorologische Parameter (zum Beispiel
    Intensität des Sonnenlichtes) berücksichtigt, die tatsächliche
    Beschattungsdauer auf 8 Stunden pro Jahr begrenzt
    wird. Für weitere Einzelheiten der Bewertung
    sind die „Hinweise zur Beurteilung der optischen Emission
    von Windkraftanlagen (WKA-Schattenwurf-Hinweise)“
    des Länderausschusses für Immissionsschutz
    (LAI) vom Mai 2002 heranzuziehen.
    5.2.1.4
    Anlagen an Infrastrukturtrassen
    Bei der Genehmigung von Windenergieanlagen an Infrastrukturtrassen
    (siehe unter Nummer 4.3.6) ist zur Beurrhein-
    Westfalen in einem Faktenpapier beantwortet
    (https://www.umwelt.nrw.de/fi leadmin/redaktion/PDFs/
    klima/windenergieanlagen_infraschall_faktenpapier.pdf).
    Der Untersuchungsbericht der Landesanstalt für Umwelt,
    Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg
    (LUBW) vom November 2016 gibt weitere Auskunft über
    die Messdurchführung von Infraschallmessungen und
    beinhaltet Ergebnisse über Infraschallmessungen an
    Windenergieanlagen und unter anderem in innerstädtischen
    Bereichen (http://www4.lubw.baden-wuerttemberg.
    de/servlet/is/257896/).
    5.2.1.2
    Repowering in durch Lärm vorbelasteten Gebieten
    Unter Repowering wird allgemein der Austausch alter
    Windenergieanlagen durch neuere moderne Windenergieanlagen
    verstanden (vergleiche Nummer 4.9).
    Zielsetzung des Repowerings in durch Lärm vorbelasteten
    Gebieten muss sein, dass durch ein schrittweises
    Repowering letztendlich die Einhaltung der zulässigen
    Immissionsrichtwerte nach Nummer 6 der TA Lärm
    erreicht wird. Es darf keine Verfestigung oder Verschlechterung
    der bestehenden Lärmsituation erfolgen.
    Die folgenden Ausführungen beziehen sich lediglich auf
    die nach TA Lärm erforderlichen Prüfschritte. Die übrigen
    Genehmigungsvoraussetzungen müssen geprüft werden.
    Wird für eine Windenergieanlage eines Windparks, der
    die Immissionsrichtwerte der TA Lärm überschreitet, ein
    Antrag auf Neuerrichtung gestellt und werden auch mit
    der neuen Anlage die Immissionsrichtwerte der TA Lärm
    weiterhin überschritten, ist die Anlage unter immissionsschutzrechtlichen
    Gesichtspunkten nach der Regelfallprüfung
    nur zulässig, wenn die Irrelevanzkriterien der
    Nummer 3.2.1 Absatz 2 oder 3 TA Lärm eingehalten werden.
    Nach Nummer. 3.2.1 Absatz 4 TA Lärm kann eine
    Genehmigungsfähigkeit auch dadurch hergestellt werden,
    dass die Betreiberin oder der Betreiber durch
    Schallreduzierung an anderen eigenen Anlagen eine
    Richtwerteinhaltung erzielen kann.
    Darüber hinaus kann eine entsprechende Neuerrichtung
    bei Vorliegen besonderer Umstände im Rahmen einer
    Sonderfallprüfung nach Nummer 3.2.2 TA Lärm zulässig
    sein.
    Solche Umstände können nach Nummer 3.2.2 c) TA
    Lärm etwa gegeben sein, wenn eine Verbesserung der Immissionssituation
    sicher absehbar ist. Insoweit muss aus
    tatsächlichen oder rechtlichen Gründen eine hohe Wahrscheinlichkeit
    gegeben sein, dass die Immissionsbelastung
    in überschaubarer Zeit deutlich spürbar verbessert
    wird. Eine Frist für die Verbesserung ist insoweit nicht
    vorgesehen.
    So kann im Rahmen der Sonderfallprüfung ein Repowering
    dann zulässig sein, wenn ein Sanierungskonzept
    nach dem System der übertragbaren Immissionsanteile
    für den gesamten Windpark erstellt wird. Ein solches Sanierungskonzept
    wird ausführlich auf der Internetseite
    des LANUV unter www.lanuv.nrw.de/geraeusche/pdf/
    RepoweringOkt2011.pdf erläutert. In dieses Sanierungskonzept
    sind alle Anlagen einzubeziehen, auch die Anlagen,
    deren Immissionsbeitrag mehr als 10 dB(A) unterhalb
    des maßgeblichen Immissionsrichtwertes liegt. Dabei
    wird berechnet, welchen Wert der
    Schallleistungspegel der Einzelanlage maximal annehmen
    darf, damit gesichert ist, dass die Immissionsrichtwerte
    auch unter Berücksichtigung der Nummer 3.2.1
    Absatz 3 TA Lärm an allen Immissionsorten sicher eingehalten
    werden. Auf Basis des so ermittelten Schallleistungspegels
    werden die übertragbaren Immissionsanteile
    für jede vorhandene Windenergieanlage berechnet. Die
    Immissionsbeiträge der neuen Anlagen dürfen diesen
    übertragbaren Immissionsanteil der stillzulegenden Anlagen
    nicht überschreiten.
    Wenn zunächst nur eine Betreiberin oder ein Betreiber
    eigene Anlagen innerhalb des Windparks entsprechend
    eigener Immissionsanteile erneuern möchte, kann eine
    Genehmigung im Rahmen einer Sonderfallprüfung nach
    Nummer 3.2.2 c) TA Lärm möglich sein, wenn bereits
    hierdurch eine deutliche Verbesserung der ImmissionsbeMinisterialblatt
    für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 12 vom 22. Mai 2018 275
    fahrtsmöglichkeit aufweisen, die die Wartung der Windenergieanlagen
    zulässt. Der Anschluss einer Windenergieanlage
    an ein Verbundnetz zum Zwecke der
    Stromeinspeisung gehört nicht zum bauplanungsrechtlichen
    Inhalt der Erschließung (BVerwG, Beschluss vom
    05.01.1996 – 4 B 306.95). Die privilegierte Anlage nach
    § 35 Absatz 1 Nummer 5 Baugesetzbuch kann eine Übergabestation
    als Nebenanlage mitziehen. Sofern mehrere
    Anlagen dieselbe Übergabestation nutzen, kann diese
    auch eigenständig über § 35 Absatz 1 Nummer 3 Baugesetzbuch
    privilegiert zulässig sein.
    Soweit durch Darstellungen im Flächennutzungsplan
    (siehe Nummer 4.3.1) eine Ausweisung für die Windenergienutzung
    an anderer Stelle erfolgt ist, sind Windenergieanlagen
    – ausgenommen die Anlagen, die gemäß § 35
    Absatz 1 Nummer 1 Baugesetzbuch privilegiert sind –
    außerhalb dieser Flächen in der Regel nach § 35 Absatz 3
    Satz 3 Baugesetzbuch nicht zulässig.
    Ausnahmen von der Ausschlusswirkung durch die Darstellung
    im Flächennutzungsplan sind, auch bei Windenergieanlagen,
    die als untergeordnete Nebenanlagen
    anderer privilegierter Vorhaben errichtet werden sollen,
    im Einvernehmen mit der Gemeinde möglich, wenn Umstände
    vorliegen, die bei der Festlegung der Konzentrationszone
    nicht berücksichtigt wurden, oder wenn solche
    Umstände wegen der notwendigerweise nur groben Betrachtung
    der Bereiche in der Flächennutzungsplanung
    nicht greifen (vergleiche OVG NRW, Urteil vom
    30.11.2001 – 7 A 4857/00; BVerwG, Urteil vom 17.12.2002
    – 4 C 15.01; OVG Niedersachsen, Urteil vom 15.05.2009 –
    12 LC 55/07). Daraus folgt im Umkehrschluss, dass die
    Wahrscheinlichkeit für das Eintreten eines Ausnahmefalles
    umso geringer ist, je detaillierter eine Gemeinde
    die Kriterien im Rahmen der Abwägung geprüft und zugrunde
    gelegt hat. Während der Gesetzgeber mit dem
    Tatbestandsmerkmal „entgegenstehen“ die besondere
    Bedeutung der Privilegierung hervorhebt, die tendenziell
    zugunsten des Vorhabens zu Buche schlägt, bringt er mit
    der Regel-Ausnahme-Formel in § 35 Absatz 3 Satz 3
    Baugesetzbuch zum Ausdruck, dass außerhalb der Konzentrationsfl
    ächen dem Freihalteinteresse grundsätzlich
    der Vorrang gebührt. Diese Wertung darf nicht im Zulassungsverfahren
    konterkariert werden. Eine Abweichung
    im Einzelfall ist zwar möglich, sie steht aber unter dem
    Vorbehalt, dass die Konzeption, die der Planung zugrunde
    liegt, als solche nicht in Frage gestellt wird
    (BVerwG, Urteil vom 17.12.2002 – 4 C 15.01; OVG NRW,
    Urteil vom 15.03.2006 – 8 A 2672/03).
    Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann die
    Atypik sich daraus ergeben, dass eine Windenergieanlage
    wegen ihrer Größe oder wegen ihrer Funktion zum Beispiel
    als einem anderen privilegierten Vorhaben zugeordnete
    Nebenanlage besondere Merkmale aufweist, die sie
    aus dem Kreis der Anlagen heraushebt, deren Zulassung
    die Gemeinde hat steuern wollen (bspw. bei Anlagen, die
    nicht der Einspeisung in das öffentliche Netz, sondern
    nur der Eigenversorgung dienen).
    Ist in der Nähe des vorgesehenen Standorts bereits eine
    zulässigerweise errichtete Windenergieanlage vorhanden,
    so kann dies bei der Interessenbewertung ebenfalls zum
    Vorteil der Antragstellerin oder des Antragstellers ausschlagen.
    Auch die kleinräumlichen Verhältnisse können
    es rechtfertigen, von der auf den gesamten Planungsraum
    bezogenen Beurteilung des Planungsträgers abzuweichen.
    Ist aufgrund topographischer oder sonstiger
    Besonderheiten eine Beeinträchtigung der als störempfi
    ndlich und schutzwürdig eingestuften Funktionen des
    betreffenden Landschaftsraums nicht zu besorgen, so widerspricht
    es der Zielrichtung des Planvorbehalts nicht,
    das Vorhaben zuzulassen (siehe OVG NRW, Urteil vom
    15.03.2006 – 8 A 2672/03). Besondere Umstände können
    auch dann vorliegen, wenn der vorgesehene Standort
    trotz seiner Lage außerhalb der Konzentrationszone ausnahmsweise
    keines der Kriterien erfüllt, die nach dem
    Planungskonzept der Gemeinde eine Nutzung ausschließen
    sollen (vergleiche OVG NRW, Urteil vom 30.11.2001 –
    7 A 4857/00).
    teilung der Überlagerung der Geräusche der Windenergieanlage
    durch die Verkehrsgeräusche eine Einzelfallbetrachtung
    auf der Grundlage der Nummer 3.2.1 Absatz 5
    der TA Lärm erforderlich.
    5.2.2
    Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit
    Über die planungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens
    nach §§ 31, 33 bis 35 Baugesetzbuch zur Errichtung
    einer Windenergieanlage ist gemäß § 36 Absatz 1 Baugesetzbuch
    im Einvernehmen mit der Gemeinde zu entscheiden.
    Ein erneutes Ersuchen um Erteilung des gemeindlichen
    Einvernehmens kann bei Änderung der
    Ausgangssituation erforderlich werden (bejaht bei einer
    erheblichen Standortabweichung – siehe OVG NRW, Urteil
    vom 18.08.2009 – 8 A 613/08). Die Zurückstellung eines
    Baugesuchs (nach § 15 Baugesetzbuch) während der
    Frist des § 36 Absatz 2 Satz 2 Hbs. 1 Baugesetzbuch hat
    zur Folge, dass die Frist mit der Zustellung des Zurückstellungsbescheids
    an den Bauherrn aufhört und nach
    Ablauf des Zurückstellungszeitraums ohne Anrechnung
    des bereits verstrichenen Teils von neuem beginnt
    (BVerwG, Urteil vom 26.03.2015 – 4 C 1.14).
    Nach § 2 Absatz 3 der Verordnung zur Durchführung des
    Baugesetzbuches vom 07. Juli 1987 (GV. NRW. S. 220), die
    zuletzt durch Verordnung vom 18. Juli 2013 (GV. NRW.
    S. 493) geändert worden ist, ist für das Ersetzen eines
    rechtswidrig versagten Einvernehmens die Bauaufsichtsbehörde
    beziehungsweise die Genehmigungsbehörde zuständig.
    Auf mögliche Amtshaftungsansprüche gegen die
    Genehmigungsbehörde, die ein rechtswidrig versagtes
    Einvernehmen nicht ersetzt, wird hingewiesen (siehe
    auch BGH, Urteil vom 16.09.2010 – III ZR 29/10).
    Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich nach
    den §§ 29 bis 35 Baugesetzbuch. Im beplanten Innenbereich
    ist anhand der jeweiligen Gebietskategorie zu prüfen,
    ob eine Windenergieanlage gemäß § 30 Baugesetzbuch
    in Verbindung mit der Baunutzungsverordnung (als
    eigenständige Hauptanlage) zulässig ist. Im unbeplanten
    Innenbereich muss sich die Windenergieanlage gemäß
    § 34 Absatz 1 Baugesetzbuch in die Eigenart der näheren
    Umgebung einfügen. In den Fällen, in denen die Eigenart
    der näheren Umgebung einem der Baugebiete der Baunutzungsverordnung
    entspricht, ist die Zulässigkeit nach
    § 34 Absatz 2 Baugesetzbuch anhand der Gebietskategorien
    der Baunutzungsverordnung zu prüfen. Beispielsweise
    in Gewerbegebieten gemäß § 8 Baunutzungsverordnung
    und Industriegebieten gemäß § 9 Baunutzungsverordnung
    können Windenergieanlagen grundsätzlich
    als gewerbliche Anlagen zulässig sein. Im Innenbereich
    können Windenergieanlagen grundsätzlich auch als untergeordnete
    Nebenanlagen gemäß § 14 Baunutzungsverordnung
    in allen Baugebieten zulässig sein (siehe auch
    Nummer 6.2.2).
    Das bauliche Vorhaben einer Windenergieanlage gemäß
    § 29 Baugesetzbuch ist gleichermaßen durch Turm und
    Rotor gekennzeichnet. Das Bundesverwaltungsgericht
    hat festgestellt, dass die äußeren Grenzen des Bauleitplans
    oder die Grenzen der Baugebiete oder Baufl ächen
    stets von der gesamten Windenergieanlage einschließlich
    des Rotors einzuhalten sind (BVerwG, Urteil vom
    21.10.2004 – 4 C 3.04). Dies gilt entsprechend für Windenergieanlagen
    innerhalb von Darstellungen im Flächennutzungsplan
    für die Windenergienutzung, denn
    Zweck des § 35 Absatz 3 Satz 3 Baugesetzbuch ist es,
    Vorhaben zu steuern und nicht nur Bestandteile von diesen.
    Für die Zulässigkeit von Windenergieanlagen im Außenbereich
    gelten im Übrigen folgende Regelungen (Nummern
    5.2.2.1 bis 5.2.2.4):
    5.2.2.1
    Allgemeine Voraussetzungen (Außenbereich)
    Im Außenbereich sind Windenergieanlagen als untergeordnete
    Anlagen zu privilegierten Vorhaben gemäß § 35
    Absatz 1 Baugesetzbuch (siehe Nummer. 5.2.2.2) oder als
    selbstständige Anlagen gemäß § 35 Absatz 1 Nummer 5
    Baugesetzbuch zulässig, wenn öffentliche Belange nicht
    entgegenstehen und eine ausreichende Erschließung gesichert
    ist. Das Grundstück muss eine ausreichende Zu276
    Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 12 vom 22. Mai 2018
    d) Außerhalb von förmlich unter Natur- oder Landschaftsschutz
    gestellten Landschaftsteilen begründet
    eine Beeinträchtigung des Orts- oder Landschaftsbildes
    allein noch nicht die Unzulässigkeit eines solchen
    Vorhabens. Vielmehr muss eine qualifi zierte Beeinträchtigung
    im Sinne einer Verunstaltung des Ortsoder
    Landschaftsbildes gegeben sein. Eine solche Verunstaltung
    liegt nur vor, wenn das Vorhaben seiner
    Umgebung grob unangemessen ist und auch von einem
    für ästhetische Eindrücke offenen Betrachter als
    belastend empfunden wird (OVG NRW, Urteil vom
    12.06.2001 – 10 A 97/99; best. durch BVerwG, Beschluss
    vom 15.10.2001 – 4 B 69.01). Eine Verunstaltung
    der Landschaft kann weder aus der technischen
    Neuartigkeit und der dadurch bedingten optischen
    Gewöhnungsbedürftigkeit der Windenergieanlagen
    noch allein aus deren angesichts ihrer Größe markanten
    und weit sichtbaren Erscheinung abgeleitet werden
    (OVG NRW, Urteil vom 28.02.2008 – 10 A
    1060/06; siehe auch BVerwG, Beschluss vom
    18.03.2003 – 4 B 7.03; OVG Niedersachsen, Urteil vom
    28.02.2010 – 12 LB 243/07).
    e) Auch wenn bestimmte Landschaftsteile, die sich in
    einem Landschaftsschutzgebiet befi nden, durch eine
    Windenergieanlage, die außerhalb dieses Gebiets errichtet
    werden soll, optisch beeinfl usst werden, liegt
    eine Beeinträchtigung eines öffentlichen Belangs nur
    vor, wenn dies zu einer Verunstaltung des Landschaftsbildes
    im Sinne von § 35 Absatz 3 Satz 1 Nummer
    5 Baugesetzbuch führt (BVerwG, Beschluss vom
    08.05.2008 – 4 B 28/08).
    Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes
    NRW (Urteil vom 18.11.2002 – 7 A 2140/00)
    darf bei der rechtlichen Wertung der Wirkungen von
    Windenergieanlagen nicht unberücksichtigt bleiben,
    dass der Gesetzgeber sie im Außenbereich grundsätzlich,
    das heißt vorbehaltlich einer planerischen Steuerung
    durch Raumordnungspläne und gemeindliche
    Flächennutzungspläne, privilegiert hat, so dass die
    Anlagen als solche nach den gesetzgeberischen Vorgaben
    im Außenbereich nicht als Fremdkörper, sondern
    von ihrem Erscheinungsbild her vielmehr eher als außenbereichstypisch
    und nicht wesensfremd zu werten
    sind (siehe auch OVG NRW, Urteil vom 19.05.2004 – 7
    A 3368/02; OVG NRW, Urteil vom 24.6.2004 – 7 A
    997/03). Gleichwohl dürfen bei der wertenden Einschätzung
    des Störpotentials die anlagentypischen
    Drehbewegungen der Rotorblätter als Blickfang trotz
    gegebener Privilegierung nicht außer Betracht gelassen
    werden (BVerwG, Beschluss vom 15.10.2001 – 4 B
    69.01). Für die Annahme, ob eine Verunstaltung des
    Orts- oder Landschaftsbildes vorliegt, ist die jeweilige
    durch die Standortwahl vorgegebene Situation
    maßgeblich. Ob eine Landschaft durch technische
    Einrichtungen und Bauten bereits so vorbelastet ist,
    dass eine Windenergieanlage sie nicht mehr verunstalten
    kann, ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalls.
    In welcher Entfernung eine Windenergieanlage nicht
    mehr verunstaltend wirken kann, lässt sich ebenfalls
    nicht abstrakt festlegen (BVerwG, Beschluss vom
    18.03.2003 – 4 B 7.03).
    f) Der Belang des Habitat und Artenschutzes ist als Unterfall
    des Naturschutzes zu berücksichtigen. Zu den
    Belangen im Einzelnen wird auf Nummer 8.2.2.2 und
    Nummer 8.2.2.3 verwiesen.
    g) Hinsichtlich der Belange des Denkmalschutzes formuliert
    § 35 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 Baugesetzbuch
    eigenständige Anforderungen, die – unbeschadet
    der Konkretisierung durch Landesrecht (dazu Nummer
    8.2.4) – unmittelbar dort eingreifen, wo grobe
    Verstöße in Frage stehen (vergleiche BVerwG, Beschluss
    vom 26.06.2014 – 4 B 47.13). Die Vorschrift hat
    im Verhältnis zu den denkmalrechtlichen Vorschriften,
    die nach § 29 Absatz 2 Baugesetzbuch unberührt
    bleiben, eine Auffangfunktion (BVerwG, Urteil vom
    21.04.2009 – 4 C 3.08).
    h) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange kann
    auch bei einer Gefährdung der Wasserwirtschaft
    (siehe 8.2.3.1 und 8.2.3.2) und des Hochwasserschutzes
    (siehe 8.2.3.3 und 8.2.3.4) gegeben sein. Gegebenenfalls
    bedarf die Anlagenerrichtung neben der im-
    5.2.2.2
    Untergeordnete Nebenanlage (Außenbereich)
    Eine Windenergieanlage kann im Außenbereich nach
    § 35 Absatz 1 Baugesetzbuch als unselbstständiger Teil
    eines seinerseits privilegierten Betriebes genehmigungsfähig
    sein. Voraussetzung ist, dass die Windenergieanlage
    dem Betrieb räumlich und funktional unmittelbar zuund
    untergeordnet ist. Ob das Vorhaben im Verhältnis zu
    dem privilegiert zulässigen Betrieb bodenrechtlich eine
    Nebensache ist, sich ihm dienend unterordnet, gegenüber
    der Hauptnutzung im Hintergrund steht, ist nicht aufgrund
    einer typisierenden, sondern einer konkreten Betrachtungsweise
    des privilegierten Betriebes und der ihm
    zugeordneten Nebennutzung zu beurteilen (BVerwG, Beschluss
    vom 28.08.1998 – 4 B 66.98). Die Windenergieanlage
    muss sich in angemessener räumlicher Nähe zu dem
    mit Energie versorgten Betrieb befi nden. Nach der
    Zweckbestimmung muss der überwiegende Teil der erzeugten
    Energie dem privilegierten Vorhaben zugutekommen.
    Für Windenergieanlagen, die als untergeordnete Nebenanlage
    nach § 35 Absatz 1 Nummer 1 Baugesetzbuch privilegiert
    sind, gilt § 35 Absatz 3 Satz 3 Baugesetzbuch
    nicht (siehe auch oben Nummer 5.2.2.1; OVG Niedersachsen,
    Urteil vom 29.04.2008 – 12 LB 48/01; BVerwG,
    Beschluss vom 04.11.2008 – 4 B 44.08).
    Eine Windenergieanlage kann im Einzelfall als untergeordnete
    Nebenanlage mehreren im Außenbereich zulässigerweise
    errichteten Betrieben dienen, wenn der überwiegende
    Teil der erzeugten Energie diesen Betrieben
    insgesamt zukommt. Die funktionelle Zuordnung ist gegebenenfalls
    durch eine Nebenbestimmung zur Genehmigung
    auf Dauer sicherzustellen. Die Zuordnung einer
    Anlage zu mehreren Betrieben ist immer erfüllt, wenn
    a) die Betreiberinnen und Betreiber der Windenergieanlage
    gesellschaftsrechtlich verbunden sind und
    b) die Betreiberinnen und Betreiber der Windenergieanlage
    nachweisen, dass der Stromverbrauch in ihren
    Betrieben zusammengenommen höher als 50 Prozent
    der voraussichtlichen jährlichen Erzeugungsleistung
    der Windenergieanlage ist und
    c) die Windenergieanlage sich in angemessener räumlicher
    Nähe zu den mit Energie versorgten Betrieben
    befi ndet.
    5.2.2.3
    Entgegenstehen öffentlicher Belange (§ 35 Absatz 3 Baugesetzbuch)
    Bei der Prüfung des konkreten Standorts einer Anlage
    im Genehmigungsverfahren können – abhängig von der
    Regelungsintensität auf Ebene der Bauleitplanung (siehe
    unten) – insbesondere folgende öffentliche Belange berührt
    sein und dem Vorhaben ggfs. entgegenstehen:
    a) Die Darstellung „Fläche für die Landwirtschaft“ löst
    in der Regel keinen Widerspruch zu der Errichtung
    einer Windenergieanlage im Sinne von § 35 Absatz 3
    Satz 1 Nummer 1 Baugesetzbuch aus.
    b) Der Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen
    (§ 35 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 Baugesetzbuch) ist
    in § 3 Bundes-Immissionsschutzgesetz defi niert. Die
    Abschattungswirkung für Funkwellen stellt keine
    schädliche Umwelteinwirkung im Sinne des § 35 Absatz
    3 Satz 1 Nummer 3 Baugesetzbuch in Verbindung
    mit § 3 Absatz 1 und 2 sowie § 5 Absatz 1 Nummer 1
    Bundes-Immissionsschutzgesetz dar (OVG NRW, Urteil
    vom 18.08.2009 – 8 A 613/08). Auf Nummer 5.2.1
    (Lärm, Schattenwurf) wird verwiesen.
    c) Belange des Naturschutzes und der Landschaftspfl ege
    im Sinne des § 35 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 Baugesetzbuch
    stehen einem Vorhaben insbesondere dann
    entgegen, wenn dieses in nicht durch Ausnahmegenehmigung
    oder Befreiung zu behebender Weise in
    Widerspruch zu einer gültigen Landschaftsschutzverordnung
    steht (OVG NRW, Urteil vom 05.09.2006 – 8
    A 1971/04; ständige Rechtsprechung BVerwG, Beschluss
    vom 02.02.2000 – 4 B 104.99). Auf Nummer
    8.2.2.5 (Landschaftsschutzgebiete) wird verwiesen.
    Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 12 vom 22. Mai 2018 277
    11.12.2006 – 4 B 72.06) hat folgende Bewertungskriterien
    zur Beeinträchtigung entwickelt:
    Lage bestimmter Räumlichkeiten und deren Fenster
    sowie von Terrassen und Ähnlichem zur Windenergieanlage;
    bestehende oder in zumutbarer Weise herstellbare
    Abschirmung des Wohngrundstücks zur Anlage;
    Hauptwindrichtung und damit Stellung des Rotors
    zu einem Wohnhaus; topographische Situation;
    Sichtschutz durch Waldgebiete oder Gebäude; die
    Größe des Rotordurchmessers, weitere Beeinträchtigungen
    durch bereits vorhandene Windenergieanlagen.
    Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes
    NRW lassen sich unter Berücksichtigung dieser
    Kriterien für die Ergebnisse der Einzelfallprüfungen
    grobe Anhaltswerte prognostizieren:
    Ist der Abstand zwischen einem Wohnhaus und einer
    Windenergieanlage geringer als das Zweifache der
    Gesamthöhe der Anlage (Nabenhöhe + halber Rotordurchmesser),
    dürfte die Einzelfallprüfung überwiegend
    zu einer dominanten und optisch bedrängenden
    Wirkung der Anlage gelangen. Beträgt der Abstand
    das Zwei- bis Dreifache der Gesamthöhe der Anlage,
    bedarf es regelmäßig einer besonders intensiven Prüfung
    des Einzelfalls. Diese vom Oberverwaltungsgericht
    NRW aufgestellten Regeln sind Faustformeln,
    die eine bestimmte Würdigung der Umstände nahelegen,
    aber die Prüfung des konkreten Einzelfalls nicht
    entbehrlich machen (siehe auch BVerwG, Beschluss
    vom 23.12.2010 – 4 B 36.10).
    Das OVG NRW hat diese Grundsätze in seiner jüngeren
    Rechtsprechung bestätigt, auch in Bezug auf modernere
    Windenergieanlagen, die durch einen höheren
    Turm und einen größeren Rotordurchmesser gekennzeichnet
    sind (Beschluss vom 20.07.2017 – 8 B 396/17
    und 21.11.2017 – 8 B 935/17).
    Im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren
    ist die größtmögliche Minimierung der Befeuerung,
    insbesondere durch die Nutzung von Sichtweitenmessgeräten
    und Synchronisierung der Befeuerung,
    als Aufl age dem Projektierer aufzugeben. Dabei
    ist darauf zu achten, dass die Aufl age nicht den luftrechtlichen
    Nebenbestimmungen widerspricht.
    Aus dem Rücksichtnahmegebot kann sich auch das
    Erfordernis von Abständen von Windenergieanlagen
    untereinander ergeben. (OVG NRW, Beschluss vom
    01.02.2000 – 10 B 1831/99). In diesem Zusammenhang
    wird darauf hingewiesen, dass auch aus Gründen der
    Standsicherheit Abstände erforderlich sind (siehe
    Nummer 5.2.3.4).
    Befi ndet sich der Standort der Windenergieanlage innerhalb
    einer im Flächennutzungsplan dargestellten Konzentrationszone,
    ist Folgendes zu beachten: Eine positive
    Standortzuweisung nach § 35 Absatz 3 Satz 3 Baugesetzbuch
    setzt voraus, dass sich die Planung als vollzugsfähig
    erweist und dass ihr auf unabsehbare Zeit keine unüberwindbaren
    rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse im
    Wege stehen (BVerwG, Urteil vom 17.12.2002 – 4 C 15/01).
    Innerhalb einer im Flächennutzungsplan dargestellten
    Konzentrationszone dürfen die Belange des § 35 Absatz 3
    Satz 1 Baugesetzbuch, die bereits im Rahmen der Planung
    abschließend abgewogen worden sind, bei der
    Entscheidung über die Zulassung einer Windenergieanlage
    nicht wieder als Genehmigungshindernis aktiviert
    werden (vergleiche BVerwG, Urteil vom 20.05.2010 –
    4 C 7.09). Entgegenstehende öffentliche Belange werden
    deswegen für Windenergieanlagen in Konzentrationszonen
    nur relevant, soweit sie auf Ebene der Bauleitplanung
    noch nicht abschließend berücksichtigt wurden.
    Die Regelungsdichte eines Bauleitplans wird auf der einen
    Seite durch das Gebot der Konfl iktbewältigung (planerisch
    zu bewältigende Nutzungskonfl ikte sollen im aktuellen
    Planverfahren und nicht erst in einem späteren
    Genehmigungsverfahren gelöst werden) und auf der anderen
    Seite durch das Gebot der planerischen Zurückhaltung
    (planerische Zurückhaltung für die Fälle, in denen
    eine Konfl iktbewältigung sachgerecht auf Ebene der
    Einzelgenehmigung erfolgen kann) bestimmt. Je nach
    Detailierungsgrad des Bauleitplans ändert sich das Prüfprogramm
    auf der Ebene der Vorhabenzulassung.
    missionsschutzrechtlichen Genehmigung einer entsprechenden
    wasserrechtlichen Genehmigung.
    i) Eine Störung der Funktionsfähigkeit von Funkstellen
    und Radaranlagen (§ 35 Absatz 3 Satz 1 Nummer 8
    Baugesetzbuch) können der Zulässigkeit einer Windenergieanlage
    entgegenstehen. Dies setzt voraus, dass
    die Windenergieanlage die Funktion der Radaranlage
    für den ihr zugewiesenen Zweck in nicht hinzunehmender
    Weise einschränkt. Der in § 35 Absatz 3
    Satz 1 Nummer 8 Baugesetzbuch normierte öffentliche
    Belang soll nur dann die bauplanungsrechtliche
    Unzulässigkeit eines Vorhabens begründen, wenn es
    um die Abwehr von Gefahren geht, deren Gewicht
    den im Gesetzgebungsverfahren in den Blick genommenen
    öffentlichen Belangen – hier: militärische Belange
    sowie Flugsicherheit – vergleichbar ist. Ob die
    Beeinträchtigung privater Richtfunkstrecken als öffentlicher
    Belang des § 35 Absatz 3 Satz 1 Nummer 8
    Baugesetzbuch einzustufen ist, ist in der Rechtsprechung
    noch nicht abschließend geklärt. Der Richtfunkkanal
    wird abgeschattet und eine Hindernisdämpfung
    wird verursacht, wenn die erste Fresnelzone
    von den Rotorblättern einer Windenergieanlage
    überstrichen wird. Allerdings hängt es vom Ausmaß
    der Hindernisdämpfung ab, ob eine unzulässige Beeinträchtigung
    vorliegt (vergleiche OVG NRW, Beschluss
    vom 27.08.2014 – 8 B 550/14). Allerdings werden
    Beeinträchtigungen des Rundfunkempfangs vom
    Schutzbereich des § 35 Absatz 3 Satz 1 Nummer 8
    Baugesetzbuch nicht erfasst (OVG NRW, Urteil vom
    18.08.2009 – 8 A 613/08).
    Die Funktionsfähigkeit von Wetterradarsystemen
    kann durch Windenergieanlagen ebenfalls beeinträchtigt
    werden. Auch insoweit ist zu prüfen, ob das
    Radarsystem tatsächlich durch das Bauvorhaben
    technisch beeinfl usst wird und ob sich diese Störung
    auf die Funktionsfähigkeit des Radars auswirkt, d.h.,
    ob der der Rardaranlage zugewiesene Zweck in nicht
    hinnehmbarer Weise eingeschränkt wird.
    Soweit es sich um Funk- und Radaranlagen handelt,
    die der Sicherheit des Luftverkehrs dienen, wird auf
    Nummer 8.2.6 verwiesen.
    j) Zum Belang der Landesverteidigung im Einzelnen
    wird auf Nummer 8.2.8 verwiesen. Die entsprechende
    Darlegungslast bei der Geltendmachung von Belangen
    der Landesverteidigung liegt bei der Bundeswehr
    (vergleiche OVG Niedersachsen, Beschluss vom
    13.04.2011 – 12 ME 8/11). In Konfl iktfällen sind
    Nachfragen an das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz
    und Dienstleistungen der Bundeswehr
    (BAIUDBw), Referat Infra I 3, Fontainengraben 200,
    53123 Bonn zu richten. E-Mail (auch für alle informellen
    Voranfragen an die Bundeswehr): windenergie@
    bundeswehr.org.
    k) Die Funktionsfähigkeit von Erdbebenmessstationen
    ist ein öffentlicher Belang im Sinne des § 35 Abs. 3
    Satz 1 Baugesetzbuch; die bloße Möglichkeit einer
    Störung der Funktionsfähigkeit reicht für ein Entgegenstehen
    im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Baugesetzbuch
    nicht aus (vergleiche OVG NRW, Beschluss
    v. 09.06.2017, 8 B 1264/16); vergleiche auch
    Nummer 8.2.12.
    l) Auch das Gebot der Rücksichtnahme ist in § 35 Absatz
    3 Satz 1 Baugesetzbuch verankert. Der im Außenbereich
    Wohnende muss grundsätzlich mit der Errichtung
    von in diesem Bereich privilegierten Windenergieanlagen
    und ihren optischen Auswirkungen
    rechnen (OVG NRW, Beschluss vom 12.01.2006 – 8 A
    2285/03). Auf Abwehrrechte kann sich nur derjenige
    berufen, dessen eigene Nutzung formell und materiell
    legal ist, wobei die Beweislast für die formelle Legalität
    die Bauherrin oder den Bauherrn trifft (OVG
    NRW, Beschluss vom 24.06.2010 – 8 A 2764/09; best.
    durch BVerwG, Beschluss vom 23.12.2010 – 4 B
    36.10). Ob von einer Windenergieanlage eine rücksichtslose
    optisch bedrängende Wirkung auf eine
    Wohnbebauung ausgeht, ist stets anhand aller Umstände
    des Einzelfalls zu prüfen. Das Oberverwaltungsgericht
    NRW (siehe Urteil vom 09.08.2006 – 8 A
    3726/05 –, best. durch BVerwG, Beschluss vom
    278 Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 12 vom 22. Mai 2018
    terleitung auf die Umgebung (Gebäude, bauliche Anlagen
    und Wald) vorgebeugt wird. Dies wird in der Regel
    durch Wahrung der im Erlass aufgeführten Abstandsregelungen
    (zum Beispiel in 5.2.2.3, 5.2.3.1 und 8.1) erreicht.
    Soweit besondere Standort- oder Risikofaktoren
    im Einzelfall erkennbar sind, wie dies regelmäßig bei
    Anlagen im Wald oder in der Nähe des Waldes anzunehmen
    ist, sind neben den regelmäßig zu beachtenden Anforderungen
    (z. B. Blitzschutzanlagen, Wartung und Instandhaltung)
    weitere geeignete Vorkehrungen zu treffen,
    wie beispielsweise
    a) soweit möglich Verwendung nichtbrennbarer Baustoffe,
    b) Brandfrüherkennung mit automatischer Abschaltung
    der Anlagen und vollständiger Trennung von der
    Stützenergie,
    c) Vorhaltung selbsttätiger Feuerlöschanlagen,
    (siehe auch VdS3523: 2008-07, Windenergieanlagen,
    Leitfaden für den Brandschutz).
    Besondere Standort- oder Risikofaktoren sind bei Anlagen
    auf dem freien Feld regelmäßig nicht erkennbar.
    5.2.3.3
    Beachtung Technischer Baubestimmungen
    Für Windenergieanlagen wird auf die unter Nummer
    2.7.9 und zugehörigen Anlagen (2.4/7 und 2.7/12) im
    Runderlass „Änderung des Runderlasses Einführung
    Technischer Baubestimmungen nach § 3 Abs. 3 BauO
    NRW“ vom 4. Februar 2015 (MBl. NRW S. 166) bekannt
    gemachten technischen Regeln verwiesen, die nach Nummer
    1 der Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen
    (VV TB) vom 13. Juni 2017 (MBl. NRW S. 660)
    als Technische Baubestimmungen im Sinne des § 87 Bauordnung
    für das Land Nordrhein-Westfalen 2016 (Landesbauordnung
    2016 – BauO NRW 2016) vom 15. Dezember
    2016 (GV. NRW. 2016 S. 1162), die zuletzt durch Gesetz
    vom 21. Dezember 2017 (GV. NRW. S. 1005) geändert
    wurde, gelten. Die „Richtlinie für Windenergieanlagen;
    Einwirkungen und Standsicherheitsnachweise für Turm
    und Gründung; Fassung Oktober 2012“ (Schriftenreihe B
    des DIBt, Heft 8) ist als Technische Baubestimmung eingeführt.
    Auf die Anlage 2.7/12 wird auch hinsichtlich der
    erforderlichen gutachtlichen Stellungnahmen eines oder
    einer Sachverständigen als Bestandteil der Bauvorlagen
    für Windenergieanlagen, kleine Windenergieanlagen und
    sehr kleine Windenergieanlagen bis 10 m Gesamthöhe
    hingewiesen. Geeignete sachverständige Stellen sind
    dort benannt.
    5.2.3.4
    Standsicherheit
    Gemäß § 15 Absatz 1 Landesbauordnung muss jede bauliche
    Anlage standsicher sein und darf auch die Standsicherheit
    anderer baulicher Anlagen nicht gefährden. Gemäß
    § 18 Absatz 3 Landesbauordnung sind Erschütterungen
    oder Schwingungen, die von baulichen Anlagen
    ausgehen, so zu dämmen, dass Gefahren oder unzumutbare
    Belästigungen nicht entstehen. Wird eine Windenergieanlage
    in Windrichtung vor einer bereits bestehenden
    Windenergieanlage errichtet, kann sie durch Erhöhung
    der Turbulenzintensität einen schnelleren Verschleiß von
    Anlagenteilen der nachgesetzten Anlage bewirken und
    damit auf Dauer deren Standsicherheit beeinträchtigen
    (siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 01.02.2000 – 10 B
    1831/99). Um den bauordnungsrechtlichen Anforderungen
    unter Beachtung der Technischen Baubestimmungen
    Rechnung zu tragen, ist für freistehende Windenergieanlagen
    mit Turm und Gründung ein ausreichender Abstand
    untereinander und zu anderen vergleichbar hohen
    Bauwerken erforderlich.
    Für den Standsicherheitsnachweis von Windenergieanlagen
    wird auf der Grundlage der aktuellen Richtlinien für
    Windenergieanlagen (sowohl in den Fassungen März
    2004 als auch Oktober 2012, hier: Schriftenreihe B des
    DIBt, Heft 8) eine geringere Turbulenzintensität angesetzt
    als nach der zuvor bauaufsichtlich eingeführten
    Richtlinie für Windkraftanlagen (in der Fassung Juni
    1993), die noch bis zum Jahresende 2005 angewendet
    werden durfte. Der verringerte Ansatz der Turbulenzin-
    5.2.2.4
    Rückbauverpfl ichtung
    Nach § 35 Absatz 5 Satz 2 Baugesetzbuch ist für Vorhaben
    nach § 35 Absatz 1 Nummern 2 – 6 Baugesetzbuch
    als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpfl ichtungserklärung
    abzugeben, das Vorhaben einschließlich
    Nebenanlagen nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen
    Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen (Fundament,
    Zuwegungen) zu beseitigen.
    Zur Rückbauverpfl ichtung nach § 35 Absatz 5 Satz 2 in
    Verbindung mit Satz 3 Baugesetzbuch hat das Bundesverwaltungsgericht
    mit Urteil vom 17.10.2012 (Az: 4 C
    5.11) klargestellt, dass die Regelung die Einhaltung der
    Erklärung der Betroffenen oder des Betroffenen, mit der
    sie oder er sich zum Rückbau verpfl ichte, sicherstellen
    solle und dass dies auch die Absicherung eines möglichen
    Liquiditätsrisikos beinhalte. Die Durchsetzung der
    Rückbaupfl icht solle nicht daran scheitern, dass von der
    Vollstreckung abgesehen werde, weil ausreichende Mittel
    für eine Ersatzvornahme nicht zur Verfügung ständen.
    Selbst wenn eine öffentlich-rechtliche Baulast eingetragen
    ist, muss daher von der Bauherrin oder vom Bauherrn
    auch eine Sicherheitsleistung, die (in der Regel
    durch Bankbürgschaft) zugunsten der Genehmigungsbehörde
    oder der Bauaufsichtsbehörde zu bestellen ist, gefordert
    werden. Die Sicherheitsleistung muss den Rückbau
    der Windenergieanlage einschließlich des den Boden
    versiegelnden Fundaments am Ende der voraussichtlichen
    Lebensdauer der Anlage vollständig abdecken.
    Wenn nichts Gegenteiliges nachgewiesen wird, kann von
    einer Sicherheitsleistung in Höhe von 6,5 Prozent der
    Gesamtinvestitionskosten ausgegangen werden. Im Einzelfall
    kann sich aus der Konstruktion der Windenergieanlage
    eine höhere oder niedrigere Sicherheitsleistung
    ergeben. Die Sicherheitsleistung muss spätestens bei
    Baubeginn vorliegen. Dies kann durch eine entsprechende
    Nebenbestimmung zur Genehmigung gesichert
    werden.
    5.2.3
    Bauordnungsrechtliche Anforderungen
    Bei der Genehmigung von Windenergieanlagen ist die
    Einhaltung der Anforderungen des Bauordnungsrechts
    sicherzustellen.
    Die für die Einspeisung ins Stromnetz erforderlichen
    Übergabestationen bis 20 m2 Grundfl äche und 4 m Höhe
    sind gemäß § 65 Absatz 1 Nummer 9a Landesbauordnung
    in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März
    2000 (GV. NRW. S. 256), die zuletzt durch Gesetz vom 15.
    Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1162) geändert worden ist,
    baugenehmigungsfrei. Die Genehmigungsfreiheit entbindet
    nicht von der Verpfl ichtung zur Einhaltung der Anforderungen,
    die in öffentlich-rechtlichen Vorschriften
    gestellt werden, § 65 Absatz 4 Landesbauordnung.
    5.2.3.1
    Abstandfl ächen
    Die notwendige Abstandfl äche einer Windenergieanlage
    ergibt sich aus § 6 Absatz 10 Landesbauordnung.
    Zu weiteren erforderlichen Abständen siehe auch
    Nummer 5.2.2.3 und Nummer 8.
    5.2.3.2
    Brandschutz
    Für Windenergieanlagen mit mehr als 30 m Höhe ist
    nach § 68 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 Landesbauordnung
    mit den Bauvorlagen ein Brandschutzkonzept bei der
    Genehmigungsbehörde einzureichen, § 69 Absatz 1
    Satz 2 Landesbauordnung. Einzelheiten ergeben sich aus
    § 9 Verordnung über bautechnische Prüfungen vom 6.
    Dezember 1995 (GV. NW. 1995 S. 1241 ), die zuletzt
    durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. Dezember 2016
    (GV. NRW. 2017 S. 2) geändert wurde. Für Kleinwindanlagen
    unter 30 m ist, auch wenn sich um einen Sonderbau
    im Sinne von § 54 Landesbauordnung handelt, in
    der Regel die Vorlage eines Brandschutzkonzeptes nicht
    erforderlich.
    Windenergieanlagen müssen so beschaffen sein, dass der
    Entstehung eines Brandes der Anlage und der BrandweiMinisterialblatt
    für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 12 vom 22. Mai 2018 279
    tere Fachbehörden (wie beispielsweise die Umweltschutzbehörden/
    Naturschutzbehörden) zu beteiligen.
    6.2
    Zulässigkeit
    6.2.1
    Immissionsschutzrechtliche Voraussetzungen
    Für Kleinwindanlagen gilt infolge von § 22 Bundes-Immissionsschutzgesetz,
    gegebenenfalls in Verbindung mit
    § 13 Landesimmissionsschutzgesetz NRW vom 18.03.
    1975, zuletzt geändert am 20.09.2016 (GV. NRW. S. 791),
    dass sie die gebietsbezogenen Immissionsrichtwerte nach
    Nummer 6.1 TA Lärm und sonstige immissionsschutzrechtliche
    Anforderungen einhalten müssen. Werden
    Kleinwindanlagen an Gebäuden befestigt, sind aufgrund
    der baulichen Verbundenheit auch die Immissionsrichtwerte
    für Innen nach Nummer 6.2 TA Lärm zu berücksichtigen,
    sofern im Gebäude nicht nur die Anlagenbetreiberin
    oder der Anlagenbetreiber wohnt.
    Aufgrund der sehr unterschiedlichen Höhen und Leistungsklassen
    der Kleinwindanlagen und der unterschiedlich
    geprägten Standorte, an denen Kleinwindanlagen
    verwirklicht werden sollen, lassen sich jedoch allgemeine
    Empfehlungen kaum aussprechen.
    Insbesondere bei Anlagen im Innenbereich sind im baurechtlichen
    Genehmigungsverfahren aussagekräftige
    Unterlagen vorzulegen, die eine Prüfung der immissionsschutzrechtlichen
    Zulässigkeit des Betriebs ermöglichen
    (zum Beispiel gesicherte Datenblätter, in denen unabhängige
    Institute das Geräuschverhalten der Anlage in
    allen regulären Betriebszuständen mindestens bis zum
    Erreichen der Nennleistung belegen).
    6.2.2
    Bauplanungsrechtliche Voraussetzungen
    Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich nach
    den §§ 29 bis 36 Baugesetzbuch.
    Im beplanten Innenbereich ist anhand der jeweiligen
    Gebietskategorie zu prüfen, ob eine Windenergieanlage
    (als eigenständige Hauptanlage) nach § 30 Baugesetzbuch
    in Verbindung mit der Baunutzungsverordnung zulässig
    ist. Im unbeplanten Innenbereich muss sich die
    Windenergieanlage gemäß § 34 Absatz 1 Baugesetzbuch
    in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. In den
    Fällen, in denen die Eigenart der näheren Umgebung einem
    der Baugebiete der Baunutzungsverordnung entspricht,
    ist die Zulässigkeit nach § 34 Absatz 2 Baugesetzbuch
    anhand der Gebietskategorien der Baunutzungsverordnung
    zu prüfen.
    Im Innenbereich können Kleinwindanlagen grundsätzlich
    auch als untergeordnete Nebenanlagen gemäß § 14
    Baunutzungsverordnung in allen Baugebieten zulässig
    sein. Voraussetzung ist, dass sie dem primären Nutzungszweck
    von Grundstücken dienen und der Eigenart des
    Baugebiets nicht widersprechen (vergleiche OVG Niedersachsen,
    Beschluss vom 29.06.2012 – 12 LA 155/11).
    Kleinwindanlagen dienen nur solange dem primären
    Nutzungszweck von Grundstücken (funktionale Unterordnung),
    wie sie überwiegend (> 50 Prozent) für das jeweilige
    Grundstück selbst Energie erzeugen, nicht aber,
    wenn die erzeugte Energie überwiegend in das öffentliche
    Netz eingespeist wird. Darüber hinaus müssen sie
    der Hauptnutzung räumlich-gegenständlich untergeordnet
    sein. Die räumliche Unterordnung ist zwar nicht bereits
    dann ausgeschlossen, wenn die Anlage über die
    Firsthöhe der übergeordneten baulichen Anlage um etliche
    Meter hinausragt. Aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes
    und wegen ihrer Abmessungen darf die Nebenanlage
    aber der Hauptanlage nicht gleichwertig erscheinen
    oder diese optisch verdrängen. Eine
    Kleinwindanlage kann im Hinblick auf ihr geringes bauliches
    Volumen in der optischen Wirkung derart zurücktreten,
    dass sie gegenüber einem Gebäude, dessen Energieversorgung
    sie dient, auch räumlich-gegenständlich
    als untergeordnet erscheint. Maßgeblich für die räumlich-
    gegenständliche Unterordnung ist der optische Gesamteindruck
    aus Standort und Größe der Kleinwindanlage,
    den Abmessungen der benachbarten Hauptanlagen,
    der Bebauungsdichte des Baugebietes sowie der Grundtensität
    bedingt größere Mindestabstände der Windenergieanlagen
    zur Gewährleistung der Standsicherheit. Bei
    Unterschreitung der Abstände von 8 beziehungsweise 5
    Rotordurchmessern nach Abschnitt 6.3.3 der aktuellen
    Richtlinie für Windenergieanlagen können sowohl nach
    den Richtlinien März 2004 (Abschnitt 6.3.3) als auch Oktober
    2012 (Abschnitt 7.3.3) standsicherheitsrelevante
    Auswirkungen in Betracht kommen.
    Für Anlagen, die noch nach der älteren Richtlinie für
    Windkraftanlagen (Fassung Juni 1993) ausgelegt sind,
    gilt weiterhin, dass bei Abständen von weniger als 5 Rotordurchmessern
    in Hauptwindrichtung standsicherheitsrelevante
    Auswirkungen zu erwarten sind und ein
    Abstand von weniger als 3 Rotordurchmessern im Hinblick
    auf die Standsicherheit als gefährlich einzustufen
    ist.
    Zur Genehmigung der Unterschreitung von Abständen,
    bei denen standsicherheitsrelevante Auswirkungen zu
    erwarten sind, ist von der Antragstellerin oder vom Antragsteller
    der hinzukommenden Windenergieanlage mittels
    gutachtlicher Stellungnahme einer oder eines Sachverständigen
    nachzuweisen, dass Gefahren oder unzumutbare
    Belästigungen nicht entstehen (siehe auch
    Ziffer 3.2 in der Anlage 2.7/12 des Runderlasses „Änderung
    des Runderlasses Einführung Technischer Baubestimmungen
    nach § 3 Abs. 3 Landesbauordnung“ vom 4.
    Februar 2015 in Verbindung mit der Technischen Baubestimmung).
    5.2.3.5
    Eiswurf
    Wegen der Gefahr des Eisabwurfes sind Abstände von
    Windenergieanlagen zu Verkehrswegen, Erholungseinrichtungen
    und Gebäuden einzuhalten oder funktionssichere
    technische Einrichtungen zur Gefahrenabwehr
    (zum Beispiel automatische Außerbetriebnahme bei Eisansatz
    oder Rotorblattheizung) erforderlich. Detaillierte
    Anforderungen werden in Anlage 2.7/12 des Runderlasses
    „Änderung des Runderlasses Einführung Technischer
    Baubestimmungen nach § 3 Abs. 3 Landesbauordnung“
    vom 4. Februar 2015gestellt. Im Bereich unter Windenergieanlagen
    mit technischen Einrichtungen zur Außerbetriebnahme
    des Rotors bei Eisansatz ist durch Hinweisschilder
    auf die verbleibende Gefährdung durch Eisabfall
    bei Rotorstillstand oder Trudelbetrieb aufmerksam
    zu machen.
    6
    Kleinwindanlagen bis 50 m Anlagenhöhe
    6.1
    Verfahren
    Unter Kleinwindanlagen werden Anlagen mit einer Anlagengesamthöhe
    von bis zu 50 m Höhe verstanden, die
    entsprechend der Regelungen der Verordnung über genehmigungsbedürftige
    Anlagen nicht unter die immissionsschutzrechtliche
    Genehmigungspfl icht fallen.
    Kleinwindanlagen gelten als bauliche Anlagen im Sinne
    des § 29 Baugesetzbuch und des § 2 Landesbauordnung.
    Nach § 65 Absatz 1 Nummer 44 lit b) Landesbauordnung
    bedarf die Errichtung oder Änderung von Kleinwindanlagen
    bis zu 10 m Anlagengesamthöhe, außer in reinen,
    allgemeinen und besonderen Wohngebieten, sowie
    Mischgebieten, keiner Baugenehmigung. Die Anlagengesamthöhe
    bezieht sich dabei allein auf die Höhe der
    Kleinwindanlage. Ferner bedarf nach § 65 Absatz 2
    Nummer 4 Landesbauordnung die mit diesen genehmigungsfreien
    Anlagen verbundene Änderung der Nutzung
    oder der äußeren Gestalt des Gebäudes keiner Baugenehmigung.
    Die Genehmigungsfreiheit entbindet nicht
    von der Verpfl ichtung zur Einhaltung der Anforderungen,
    die in öffentlich-rechtlichen Vorschriften gestellt werden
    (§ 65 Absatz 4 Landesbauordnung). Für alle anderen
    Windenergieanlagen bis 50 m Gesamthöhe, die entweder
    neben oder auf einem Gebäude errichtet werden sollen,
    ist nach § 63 Absatz 1 Landesbauordnung ein Baugenehmigungsverfahren
    durchzuführen.
    Neben der Baugenehmigung sind gegebenenfalls weitere
    Genehmigungen/ Erlaubnisse einzuholen. Die Bauaufsichtsbehörden
    haben im Genehmigungsverfahren wei280
    Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 12 vom 22. Mai 2018
    bestimmungen zu Vermeidungs- beziehungsweise Ausgleichs-
    und Ersatzmaßnahmen, die auf Grundlage der
    naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung festgesetzt
    wurden, zuständig. Hierzu kann sie die im Genehmigungsverfahren
    beteiligte Naturschutzbehörde im Rahmen
    der Amtshilfe um Unterstützung bitten.
    Im Übrigen überwachen die Naturschutzbehörden gemäß
    § 3 Absatz 2 Bundesnaturschutzgesetz in Verbindung
    mit § 2 Landesnaturschutzgesetz NRW in der Fassung
    der Bekanntmachung vom 15. November 2016 (GV.
    NRW. S. 934) die Einhaltung der naturschutzrechtlichen
    Vorschriften. Dies betrifft insbesondere die Einhaltung
    der Vorschriften zum Artenschutz gemäß §§ 44f Bundesnaturschutzgesetz
    und Habitatschutz gemäß §§ 34 und
    36 Bundesnaturschutzgesetz sowie die Umsetzung der in
    diesem Zusammenhang in den Genehmigungsbescheid
    aufgenommenen Nebenbestimmungen.
    Vor allem der Umgang mit der Ansiedelung von neuen
    Vorkommen europäisch besonders geschützter Arten
    (FFH-Anhang IV-Arten, europäische Vogelarten) nach
    Genehmigung und Errichtung von Anlagen wirft Fragen
    der Überwachung auf, da diese Fallkonstellationen im
    Genehmigungsverfahren noch nicht vorausgesehen und
    über Nebenbestimmungen abgedeckt werden konnten.
    Denkbar sind dabei insbesondere die folgenden zwei
    Fallkonstellationen (siehe Lau: „Rechtsgutachten zum
    Umgang mit der nachträglichen Ansiedelung von europarechtlich
    geschützten Arten im Umfeld genehmigter
    Vorhaben“ (Juli 2017), abrufbar unter http://artenschutz.
    naturschutzinformationen.nrw.de/artenschutz/de/downloads):
    a) Nachträgliche Ansiedlung nach Baubeginn der WEA
    In diesem Fall führen Tötungen etc. in Folge des nachträglichen
    Einwanderns regelmäßig zu keinem Verstoß
    gegen die artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote des
    § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz/Art. 12 Abs. 1
    FFH-RL und Art. 5 VS-RL.
    Ein behördliches Einschreiten gegen den Anlagenbetreiber
    als Zustandsstörer wäre nur in dem sehr seltenen
    Fall denkbar, soweit Vorkommen einer Art betroffen sind,
    die für die Erhaltung der Art von herausragender Bedeutung
    sind und die Art dort besonderen Risiken ausgesetzt
    ist. Nur in diesem Sonderfall resultiert aus Art. 12 Abs. 4
    FFH-RL beziehungsweise Art. 13 VS-RL grundsätzlich
    eine Handlungspfl icht der zuständigen Naturschutzbehörde.
    Gemessen an den Zielen der FFH- und VS-RL und
    in Orientierung an Art. 16 Abs. 1 FFH-RL ist ein Artvorkommen
    dann von herausragender Bedeutung zu werten,
    wenn es für die Stabilität des Erhaltungszustands der
    Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet innerhalb
    Deutschlands aus naturschutzfachlich belastbaren
    Gründen unverzichtbar erscheint. Dafür ist auf das Verfahren
    nach 2.4.3.1 VV-Artenschutz abzustellen und im
    Einvernehmen mit dem FB 24 (Artenschutz) des LANUV
    zu entscheiden.
    b) Nachträgliche Ansiedlung nach Genehmigungserlass
    aber vor Baubeginn
    In diesem Fall können Tötungen etc. in Folge des nachträglichen
    Einwanderns die artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote
    des § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz
    auslösen, so dass ggfs. eine Anordnung gegenüber dem
    Anlagenbetreiber als Handlungsstörer zu treffen ist.
    Sofern in den beiden zuvor genannten Fällen ein behördliches
    Einschreiten erforderlich wird, kommen nachträgliche
    Anordnungen nach § 17 Abs. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz
    nicht in Betracht. Der zuständigen Naturschutzbehörde
    ist es jedoch eröffnet, auf der Basis des
    § 3 Abs. 2 Bundesnaturschutzgesetz einzuschreiten und
    gegen den Anlagenbetreiber entsprechende naturschutzrechtliche
    Anordnungen zu erlassen. Im Rahmen der Erforderlichkeit
    ist umfassend zu ermitteln und zu prüfen,
    ob es neben der Option von Betriebseinschränkungen
    andere mildere Mittel gibt, die ebenso geeignet sind, die
    betreffenden Arten zu schützen.
    Wenn sich die ermittelten erforderlichen Maßnahmen
    nach einer Abwägung aller widerstreitenden Interessen
    für den Betreiber als nicht angemessen darstellen,
    müsste die Immissionsschutzbehörde prüfen, ob die Voraussetzungen
    für einen (Teil-) Widerruf der Genehmistücksgrößen
    (vergleiche VGH Mannheim, Beschluss vom
    09.07.2014 – 8 S 39/14).
    Im Außenbereich können Kleinwindanlagen als selbstständige
    Anlagen nach § 35 Absatz 1 Nummer 5 Baugesetzbuch
    zu beurteilen sein, unabhängig davon, ob der
    erzeugte Strom ins öffentliche Netz eingespeist wird
    oder der privaten Energieversorgung dient. Aufgrund ihrer
    geringen Höhe handelt es sich nicht um raumbedeutsame
    Anlagen. Sie werden deshalb von der raumordnerischen
    Steuerung der Anlagenerrichtung nicht erfasst.
    Kleinwindanlagen können im Außenbereich auch als untergeordnete
    Nebenanlagen zu privilegierten Vorhaben
    nach § 35 Absatz 1 Baugesetzbuch zulässig sein (s. Nummer
    5.2.2.2).
    Hat eine Gemeinde von dem Institut der bauleitplanerischen
    Steuerung Gebrauch gemacht und Konzentrationszonen
    ausgewiesen, gilt für Anlagen, die von einem
    privilegierten landwirtschaftlichen Betrieb nach § 35
    Absatz 1 Nummer 1 Baugesetzbuch mitgezogen werden,
    § 35 Absatz 3 Satz 3 Baugesetzbuch unabhängig von der
    Höhe der Windenergieanlage nicht (BVerwG, Beschluss
    vom 04.11.2008 – 4 B 44.08). In den übrigen Fällen des
    § 35 Absatz 1 Baugesetzbuch muss im Einzelfall geprüft
    werden, ob eine Ausnahme von der Ausschlusswirkung
    (§ 35 Absatz 3 Satz 3 Baugesetzbuch) möglich ist (siehe
    auch oben Nummer 5.2.2.1).
    Die Atypik kann sich daraus ergeben, dass eine Windenergieanlage
    wegen ihrer Größe oder wegen ihrer Funktion
    zum Beispiel als einem anderen privilegierten Vorhaben
    zugeordnete Nebenanlage besondere Merkmale
    aufweist, die sie aus dem Kreis der Anlagen heraushebt,
    deren Zulassung die Gemeinde hat steuern wollen (bspw.
    bei Anlagen, die nicht der Einspeisung in das öffentliche
    Netz, sondern nur der Eigenversorgung dienen). Ist in
    der Nähe des vorgesehenen Standorts bereits eine zulässigerweise
    errichtete (Klein)Windenergieanlage vorhanden,
    so kann dies bei der Interessenbewertung ebenfalls
    zum Vorteil der Antragstellerin oder des Antragstellers
    ausschlagen. Auch die kleinräumlichen Verhältnisse können
    es rechtfertigen, von der auf den gesamten Planungsraum
    bezogenen Beurteilung des Planungsträgers
    abzuweichen. Ist aufgrund topographischer oder sonstiger
    Besonderheiten eine Beeinträchtigung der als störempfi
    ndlich und schutzwürdig eingestuften Funktionen
    des betreffenden Landschaftsraums nicht zu besorgen, so
    widerspricht es der Zielrichtung des Planvorbehalts
    nicht, das Vorhaben zuzulassen (siehe OVG NRW, Urteil
    vom 15.03.2006 – 8 A 2672/03).
    Im Übrigen wird auf die grundsätzlichen Ausführungen
    in Nummer 5.2.2 verwiesen.
    6.2.3
    Bauordnungsrechtliche Voraussetzungen
    Zu den bauordnungsrechtlichen Anforderungen wird auf
    Nummer 5.2.3 verwiesen. Hinsichtlich des Nachweises
    der Sicherheit und der erforderlichen Bauvorlagen gelten
    in Verbindung mit Abschnitt 5.2.3.3 Erleichterungen
    für kleine Windenergieanlagen im Anwendungsbereich
    der DIN EN 61400-2 (s. a. Ziffern 1 und 3.1 in der Anlage
    2.7/12 des Runderlasses „Änderung des Runderlasses
    Einführung Technischer Baubestimmungen nach § 3
    Abs. 3 Landesbauordnung“ vom 4. Februar 2015) sowie
    für sehr kleine Windenergieanlagen bis 10 m Gesamthöhe
    (s. a. Ziffer 5 der Anlage 2.7/12 des Runderlasses).
    7
    Überwachung und Gebühren
    7.1
    Überwachung
    Die Überwachung des Immissionsschutzes (Lärm, periodischer
    Schattenwurf und sonstige Lichteffekte) gemäß
    § 52 Bundes-Immissionsschutzgesetz obliegt den Unteren
    Umweltschutzbehörden. Darüber hinaus ist die Untere
    Umweltschutzbehörde gemäß § 17 Absatz 7 Bundesnaturschutzgesetz
    vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542),
    zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15.
    September 2017 (BGBl. I S. 3434) für die Prüfung der
    frist- und sachgerechten Durchführung der NebenMinisterialblatt
    für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 12 vom 22. Mai 2018 281
    planungsrechtliche Zulässigkeit, Immissionsschutz, Abstandfl
    ächen, Naturschutz- und Landschaftspfl ege). Da
    die Herstellungskosten einer Windenergieanlage maßgeblich
    von einer technischen Ausstattung (zum Beispiel
    Generator, Bremse, Kupplung, Welle, Nabe usw.) bestimmt
    werden, die selbst keiner bauaufsichtlichen Prüfung
    unterliegt, ist nach Tarifstelle 2.1.3 Absatz 2 Satz 2
    bei der Berechnung der Gebühren die Hälfte der Herstellungssumme
    zugrunde zu legen. Die Tarifstelle 2.3.1
    bleibt unberührt.
    Die Gebühren für Amtshandlungen nach Tarifstelle
    2.4.10.1ff. Allgemeiner Gebührentarif (Bauüberwachung
    und Bauzustandsbesichtigung) sind unter Berücksichtigung
    der vorstehend ermittelten Genehmigungsgebühren
    (Gebühr nach Tarifstelle 2.4.1.4 Buchst. b)) zu berechnen.
    Die Gebühren im Sinne der Tarifstelle 2.4.8.1 (Prüfung
    des Standsicherheitsnachweises) und 2.4.8.4 (Prüfung
    von Konstruktionszeichnungen) sind nach Tarifstelle
    2.1.5.3 zu ermitteln, wobei die Herstellungssumme der
    Windenergieanlage zugrunde zu legen ist. Bei der Ermittlung
    der Herstellungssumme bleiben jedoch die Herstellungskosten
    der Windturbine unberücksichtigt, weil
    die Windturbine keiner bautechnischen Prüfungen hinsichtlich
    der Standsicherheit unterliegt (Tarifstelle 2.1.3
    Absatz 2 Satz 1). Die Herstellungssumme besteht deshalb
    vorliegend nur aus den veranschlagten Kosten des
    Fundaments und des Turms der Windenergieanlage.
    8
    Tabuzonen, Berücksichtigung von Spezialgesetzen,
    Behördenbeteiligung
    Die nachfolgenden Ausführungen sind bei der Planung
    (unter Beachtung der Planhierarchie und entsprechend
    des jeweiligen Maßstabs und Konkretisierungsgrads)
    und/oder bei der Genehmigung einzelner Anlagen zu beachten.
    8.1
    Fachrechtliche Tabuzonen in der Planung
    Im Rahmen der Festlegung von Vorranggebieten für die
    Windenergienutzung und der Darstellung von Konzentrationszonen
    für die Windenergie ist es erforderlich entsprechend
    der in Kapitel 3 beziehungsweise 4 dargelegten
    Systematik ein Plankonzept zu erstellen. Nach der
    Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes vollzieht
    sich die Planung von Konzentrationszonen abschnittsweise
    (vergleiche BVerwG, Beschluss vom
    15.09.2009 – 4 BN 25.09). In einem ersten Arbeitsschritt
    sind diejenigen Bereiche als Tabuzonen zu ermitteln, die
    für die Nutzung der Windenergie nicht zur Verfügung
    stehen. Dazu zählen sowohl die Tabuzonen selber, die
    sich aus der Schutzbedürftigkeit bestimmter Bereiche
    beziehungsweise Gebiete ergeben als auch solche Bereiche,
    die sich aus Abständen zu diesen Tabuzonen ergeben.
    Diese fachrechtlichen Tabuzonen können vom Planungsträger
    im Rahmen der Abwägung nicht überwunden
    werden und stellen insofern harte Tabuzonen dar
    (siehe 4.3.3).
    Aufgrund des Charakters der Planung als Angebotsplanung
    ist in der Regel noch nicht der konkrete Anlagenstandort
    und Anlagentyp bekannt. Dementsprechend ist
    eine Ermittlung der harten Tabuzonen oft nicht möglich.
    In diesen Fällen, in denen harte Tabuzonen nicht zuverlässig
    ermittelbar sind, kann der Planungsträger einen
    Fehler im Abwägungsvorgang dadurch vermeiden, dass
    er unterstellt, bei der Fläche handele es sich um eine
    weiche Tabufl äche, und die maßgeblichen Kriterien bei
    der Abwägung den Belangen der Windenergie vorzieht
    (siehe 4.3.3).
    Je nach fachrechtlichem Belang wird bei der Frage, ob es
    sich um ein hartes Tabukriterium handelt, zwischen
    Standort des Turms und dem Fundament sowie der Fläche,
    die vom Rotor überstrichen wird, differenziert werden
    müssen. Diese Differenzierung ergibt sich aus den
    Kapiteln 8.2.2.2, 8.2.2.4, 8.2.3.1, 8.2.3.2, 8.2.3.3, 8.2.3.4,
    8.2.10 und 8.2.11. So werden beispielsweise Überschwemmungsgebiete
    durch das Fundament und den
    Turm einer Windenergieanlage berührt und nicht durch
    die ein Überschwemmungsgebiet überstreichenden Rotorblätter.
    Der Flächennutzungsplan muss insgesamt
    vollzugsfähig sein. Nicht zwingend an jeder Stelle innergung
    nach § 21 Abs. 1 Nr. 3 Bundes-Immissionsschutzgesetz
    vorliegen. Für die Abgrenzung zwischen der Anordnung
    nach § 3 Abs. 2 Bundesnaturschutzgesetz und dem
    Widerruf nach § 21 Abs. 1 Nr. 3 Bundes-Immissionsschutzgesetz
    gelten dieselben Grundsätze wie für die
    nachträgliche Anordnung nach § 17 Abs. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz.
    Die Grenze wird durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
    bestimmt.
    Bei beiden Maßnahmen (naturschutzrechtliche Anordnung/
    immissionsschutzrechtlicher (Teil-)widerruf) ist
    der zuständigen Behörde ein Ermessen eingeräumt, das
    nach den üblichen ordnungsrechtlichen Grundsätzen
    auszuüben ist. Dieses Ermessen ist dann zu Gunsten des
    Anlagenbetriebs intendiert, wenn sich die betreffende
    Anlage innerhalb einer Konzentrationszone nach § 35
    Abs. 3 Satz 3 Baugesetzbuch oder eines entsprechenden
    Vorranggebiets nach § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 Raumordnungsgesetz
    befi ndet.
    Ist der artenschutzrechtliche Konfl ikt nachträglich auch
    deshalb entstanden, weil Dritte entsprechende Habitatstrukturen
    geschaffen haben (zum Beispiel Anlage von
    künstlichen Nisthilfen innerhalb des Gefahrenbereichs)
    können diese als Handlungsstörer zur Gefahrenabwehr
    mit einer naturschutzbehördlichen Anordnung zur Beseitigung
    der betreffenden Habitatstruktur herangezogen
    werden.
    Weitergehende Hinweise zum Umgang mit der nachträglichen
    Ansiedelung von europarechtlich geschützten Arten
    im Umfeld genehmigter Vorhaben fi nden sich in dem
    oben zitierten Rechtsgutachten (Lau, Juli 2017).
    Die Bauaufsichtsbehörden sind gemäß § 61 Landesbauordnung
    bei Windenergieanlagen dafür zuständig, die
    Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften im
    Übrigen zu überwachen.
    7.2
    Gebühren
    7.2.1
    Entscheidungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz
    Für die Genehmigung sowie weitere Entscheidungen
    nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz berechnen
    sich die Gebühren nach den Tarifstellen zu Nummer 15a
    des Allgemeinen Gebührentarifs der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung.
    Berechnungsgrundlage sind
    die Errichtungskosten, die sich aus den voraussichtlichen
    Gesamtkosten (einschließlich der Mehrwertsteuer)
    der Windenergieanlage oder derjenigen Anlagenteile ergeben,
    die nach der (Teil-, Änderungs-) Genehmigung errichtet
    werden dürfen. Maßgeblich sind die voraussichtlichen
    Gesamtkosten im Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung,
    es sei denn, diese sind niedriger als zum
    Zeitpunkt der Antragstellung. Nach Tarifstelle 15a Nummer
    1.1 des Allgemeinen Gebührentarifs der Allgemeinen
    Verwaltungsgebührenordnung ist mindestens die
    höchste Gebühr zu erheben, die für eine nach § 13 Bundes-
    Immissionsschutzgesetz eingeschlossene behördliche
    Entscheidung zu entrichten gewesen wäre, wenn diese
    selbständig erteilt worden wäre.
    7.2.2
    Gebühren für Baugenehmigung, Bauüberwachung und
    Bauzustandsbesichtigung, Prüfung des Standsicherheitsnachweises
    Die Gebühren sind nach dem Allgemeinen Gebührentarif
    der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung zu erheben,
    soweit nicht die Gemeinden Gebührenordnungen
    (Satzungen) mit abweichenden Gebührensätzen erlassen
    haben (§ 2 Absatz 3 Gebührengesetz vom 23. August
    1999 (GV. NRW. 1999 S. 524), das zuletzt durch Gesetz
    vom 8. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 836) geändert
    wurde). Nach Tarifstelle 2.4.1.4 Buchstabe b) des Allgemeinen
    Gebührentarifs der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung
    berechnet sich die Gebühr für die Baugenehmigung
    einer Windenergieanlage, unabhängig von
    ihrer Höhe, mit 10 v. T. der Herstellungssumme. Von den
    veranschlagten (geschätzten) Herstellungskosten der gesamten
    Windenergieanlage ist auszugehen, weil sie insgesamt
    Gegenstand baurechtlicher Prüfungen ist (z. B.
    282 Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 12 vom 22. Mai 2018
    derartiger Abstand kann auch bei allgemeinen Wohngebieten
    erforderlich werden, wenn größere Anlagenfelder
    und weitere Vorbelastungen vorliegen.
    8.2.2
    Naturschutz, Landschaftspfl ege, Wald
    8.2.2.1
    Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung
    Windenergieanlagen sind so zu planen und zu errichten,
    dass vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und
    Landschaft unterlassen werden. Wird eine Anlage genehmigt,
    ist die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung
    auch hinsichtlich der Kompensationsverpfl ichtungen
    (Ausgleich/ Ersatz/ Ersatzzahlungen) zu beachten.
    Grundsätzlich ist zwischen der Kompensation von Eingriffen
    in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild zu
    unterscheiden.
    Kohärenzsicherungs- und Schadenbegrenzungsmaßnahmen
    für Natura 2000-Gebiete sowie vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen
    und Kompensatorische Maßnahmen
    zum Artenschutz können gleichzeitig der Kompensation
    gemäß Eingriffsregelung dienen und umgekehrt. In diesem
    Sinne sind bei der Erarbeitung von Kompensationskonzepten
    kumulierende Lösungen nach dem Prinzip
    der Multifunktionalität anzustreben (vergleiche Verwaltungsvorschriften
    -Habitatschutz, Nummer 4.1.1.2 und
    4.1.5.4. und Verwaltungsvorschriften -Artenschutz Nummer
    2.2.3 und 2.4.3.2). Sofern eine konkrete Maßnahme
    die jeweiligen naturschutzfachlichen und rechtlichen
    Anforderungen des Habitatschutzes beziehungsweise des
    Artenschutzes erfüllt, kann sie zugleich im Sinne der
    Multifunktionalität bei der Kompensation der Eingriffe
    in den Naturhaushalt entsprechend angerechnet werden.
    Beim Repowering von Anlagen sind die positiven Effekte
    durch den Rückbau einer oder mehrerer anderer Anlagen
    zu berücksichtigen.
    Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung nach den
    §§ 15 bis 17 Bundesnaturschutzgesetz und den §§ 30 bis
    33 Landesnaturschutzgesetz NRW ist im Genehmigungsverfahren
    für die Windenergieanlagen abzuarbeiten. Die
    Genehmigung ist mit entsprechenden Nebenbestimmungen
    zu versehen, die die Kompensation sicherstellen.
    Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes durch Windenergieanlagen
    sind aufgrund der Höhen der Anlagen (>
    20m) in der Regel nicht ausgleichbar oder ersetzbar im
    Sinne des § 15 Absatz 6 Satz 1 Bundesnaturschutzgesetz.
    Eine landschaftsgerechte Wiederherstellung oder Neugestaltung
    der Landschaft im Sinne von § 15 Absatz 2
    Bundesnaturschutzgesetz, sodass die unvoreingenommene
    Beobachterin und der unvoreingenommene Beobachter,
    der die vom Eingriff betroffene Örtlichkeit nicht
    kennt, diese nach Neugestaltung nicht als Fremdkörper
    in der Landschaft erkennen kann, ist bei vertikalen
    Strukturen mit der Höhe moderner Windenergieanlagen
    nicht möglich. Daher ist, wenn eine solche Anlage zugelassen
    wird, für diese Beeinträchtigungen ein Ersatz in
    Geld zu leisten.
    Die Höhe der Ersatzzahlung ergibt sich aus der Höhe der
    Anlage und der Wertstufe des Landschaftsbildes im Umkreis
    der 15-fachen Anlagenhöhe (Gesamthöhe aus Nabenhöhe
    und Rotorblattlänge) aus den Beträgen der
    nachfolgenden Tabelle. Die Wertstufe ist der landesweiten
    Einstufung der Landschaftsbildeinheiten des LANUV
    in den Fachbeiträgen des Naturschutzes und der
    Landschaftspfl ege zu entnehmen. Sind von einem Vorhaben
    unterschiedliche Wertstufen betroffen, ist ein gemittelter
    Betrag in Euro anzusetzen.
    Tabelle „Wertstufen“ siehe Anhang.
    Ein räumlicher Zusammenhang, im Sinne eines Windparks
    besteht, wenn Windenergieanlagen nicht weiter als
    das Zehnfache des Rotordurchmessers voneinander entfernt
    stehen.
    In Fällen, in denen ein Teilausgleich möglich ist und
    durchgeführt wird, ermäßigt sich eine für die nicht ausgeglichenen
    Beeinträchtigungen zu leistende Ersatzzahlung
    entsprechend (vergleiche VGH Kassel, Urteil vom
    12.02.1993 – 4 UE 2744/90). Der Rückbau von Windenergieanlagen,
    im Sinne eines Repowering, in demselben
    halb der Konzentrationszone muss jeder Bestandteil einer
    Windenergieanlage zulässig sein. Wenn es innerhalb
    einer Konzentrationszone kleinere Bereiche gibt, die als
    Standort für den Turm nicht in Frage kommen, allerdings
    als Fläche, die vom Rotor überstrichen werden
    kann, ist dies vertretbar. Es wird empfohlen, hierauf in
    der Begründung des Flächennutzungsplans einzugehen.
    Wenn auf der Planungsebene des Flächennutzungsplans
    kleinfl ächige Tabubereiche für den Standort des Turms
    und das Fundament sowie für die Fläche, die vom Rotor
    überstrichen wird, aus maßstabsbedingten Gründen
    zeichnerisch nicht abbildbar sind, ist es vertretbar, dass
    diese Flächen – insbesondere bei Insellagen – innerhalb
    der Darstellung der Konzentrationszonen liegen. Es wird
    empfohlen, hierauf in der Begründung des Flächennutzungsplanes
    einzugehen. Der konkrete Standort der
    Windenergieanlage wird im Rahmen des Genehmigungsverfahrens
    geprüft und bestimmt.
    8.2
    Berücksichtigung von Spezialgesetzen und Behördenbeteiligung
    8.2.1
    Immissionsschutz
    Belange des Immissionsschutzrechts kommen bei der
    Planung von Vorranggebieten und Konzentrationszonen
    sowie der Genehmigung von Windenergieanlagen zum
    Tragen. Bei der Planung von Konzentrationszonen empfi
    ehlt es sich, die Abstände zu sensiblen Nutzungen als
    weiche Tabuzonen zu werten.
    Als immissionsschutzrechtlich bedingte harte Tabuzonen
    könnten allenfalls nur solche Flächen angesehen werden,
    in denen der Betrieb auch von einzelnen Windenergieanlagen
    in jedem Fall die Immissionsrichtwerte der TA
    Lärm nicht einhalten oder gegen das bauplanungsrechtliche
    Gebot der Rücksichtnahme verstoßen würde und
    dies absehbar nicht in nachfolgenden Genehmigungsverfahren
    überwunden werden könnte (vergleiche OVG
    NRW, Urteil vom 01.07.2013 – 2 D 16/12.NE, OVG NRW,
    Urteil vom 05.07.2017 – 7 D 105/14.NE). Da bei der Planung
    von Konzentrationszonen noch keine Gewissheit
    über den Anlagentyp, -höhe und die Anlagenanzahl besteht,
    wird die Ermittlung von harten immissionsschutzrechtlichen
    Abständen daher regelmäßig nicht möglich
    sein. Es wird demzufolge empfohlen, bei der Planung von
    Konzentrationszonen Abstände zu sensiblen Nutzungen
    – auch in Hinblick auf den vorbeugenden Lärmschutz –
    als weiche Tabuzonen zu berücksichtigen.
    Bei der Festlegung der dem Vorsorgegrundsatz dienenden
    weichen Tabuzonen kann auf allgemeine Erfahrungswerte
    zurückgegriffen werden. So können zum Beispiel
    in der Bauleitplanung zum Schutz der Anwohnerinnen
    und Anwohner die Belange des Immissionsschutzes unter
    Berücksichtigung der konkreten Lage von Wohngebieten,
    Splittersiedlungen beziehungsweise einzelnstehender
    Gehöfte einbezogen werden.
    Bei der Festlegung von Abständen können zukünftige
    Siedlungsfl ächen nur berücksichtigt werden, wenn diese
    Planung sich schon manifestiert hat, zum Beispiel im
    Rahmen der Regionalplanung.
    Bei der Wahl des Abstands zu sensiblen Nutzungen ist
    im Bauleitplanverfahren einerseits sicherzustellen, dass
    die Planung vollzugsfähig ist und andererseits der Windenergie
    substanziell Raum zur Verfügung gestellt wird.
    Im Rahmen der Genehmigung von Anlagen ist die Einhaltung
    der Immissionswerte der TA Lärm durch Gutachten
    nachzuweisen. Die hierzu notwendigen Abstände
    können unter anderem in Abhängigkeit von der jeweils
    beantragen Anlagenart, der Anlagenanzahl und der
    Schutzwürdigkeit der betroffenen Gebiete (Immissionsrichtwerte
    nach TA Lärm) variieren. Abstände zwischen
    Windenergieanlagen und sensiblen Nutzungen ergeben
    sich aus der Einhaltung der Werte der TA Lärm. So ergibt
    sich in einer beispielhaften Fallgestaltung ein Abstand
    von 1.500 m für eine Windfarm bestehend aus 5
    Windenergieanlagen der 4 Megawatt-Klasse zu einem
    reinen Wohngebiet (Immissionsrichtwert nachts: 35
    dB(A), schallreduzierte Betriebsweise nachts, Schallimmissionsprognose
    auf Basis des Interimsverfahrens). Ein
    Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 12 vom 22. Mai 2018 283
    ferzonen um diese Gebiete naturschutzfachlich nicht erforderlich.
    Gebiete der Buchstaben a), b) und g)
    Die entsprechende Tabuwertung ist einzelfallbezogen
    durch die jeweils zuständige Naturschutzbehörde zu begründen
    und im Planverfahren zu dokumentieren. Die
    gesetzlich und untergesetzlich grundsätzlich vorgesehenen
    Ausnahme- und Befreiungsmöglichkeiten (insbesondere
    § 30 Absatz 3 und 4, § 34 Absatz 3 und § 67 Bundesnaturschutzgesetz)
    wurden in Nordrhein-Westfalen noch
    nicht für Windenergie-Projekte in den unter a), b) und g)
    genannten naturschutzrechtlich bedeutsamen Gebieten
    genutzt. Ihre Nutzung kommt für Planungsverfahren für
    Windenergieanlagen in diesen Gebieten auch grundsätzlich
    nicht in Betracht, da davon ausgegangen werden
    muss, dass das öffentliche Interesse an einer Energieversorgung
    aus erneuerbaren Energien innerhalb des
    Schutzgebietsnetzes nicht überwiegt und dies auch keine
    unzumutbare Belastung darstellt. Dies ist gleichfalls einzelfallbezogen
    durch die jeweils zuständige Naturschutzbehörde
    zu begründen und im Planverfahren zu
    dokumentieren.
    Bei einem Repowering in Natura 2000-Gebieten stellt
    sich die Lage dagegen anders dar. Zum einen besteht
    eine Vorbelastung durch die bestehenden Windenergieanlagen.
    Zum anderen wird dabei in der Regel die Anlagen-
    und mithin Rotorenzahl reduziert. Zudem wird regelmäßig
    aufgrund der Anlagengröße eine Vielzahl von
    Anlagenstandorten räumlich verlagert. Damit sinkt in
    der Regel auch die Wahrscheinlichkeit von kollisionsbedingten
    Individuenverlusten windenergieempfi ndlicher
    Arten. Vor diesem Hintergrund ist eine Wertung der unter
    g.) genannten Natura 2000-Gebiete als harte Tabuzone
    (i. S. BVerwG, Urteil vom 13.12.2012 – 4 CN 2.11 – und
    Urteil vom 11.04.2013 – 4 CN 2.12; OVG NRW, Urteil
    vom 01.07.2013 – 2 D 46/12.NE) für Repowering-Anlagen
    naturschutzfachlich nicht zu rechtfertigen. Den Planungsträgern
    verbleibt durch die Wertung als weiche Tabuzone
    für Repowering-Anlagen vielmehr Spielraum für
    die Ausweisung entsprechender Repowering-Windenergieanlagen-
    Konzentrationszonen (vergleiche § 249 Absatz
    2 Baugesetzbuch).
    Ein Repowering von innerhalb der Natura 2000-Gebiete
    liegenden Altanlagen ist dann möglich, wenn die Einrichtung
    und der Betrieb nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen
    des Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele
    oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen
    führen. Auf Nummer 4.9. wird verwiesen. Für die Zulässigkeit
    der Errichtung der Repowering-Anlagen ist die
    Sicherstellung des Rückbaus der Altanlagen nachzuweisen.
    Die unterschiedliche Tabuzonen-Wertung bei Neuanlagen
    und Repowering-Anlagen in Natura 2000-Gebieten
    beruht auf folgenden naturschutzfachlichen Erwägungen:
    Nordrhein-Westfalen verfügt mit über hundert
    Windenergieanlagen in Natura 2000-Gebieten und einer
    noch größeren Anzahl von unmittelbar an diese Gebiete
    angrenzenden Anlagen bereits über eine relativ hohe Inanspruchnahme
    dieser Gebiete durch Windenergieanlagen.
    Die Auswahl und die Abgrenzung der Natura
    2000-Gebiete erfolgte nach vergleichbaren, strengen und
    restriktiven Kriterien (Brocksieper & Woike, LÖBF-Mitteilungen
    2/99). So wurden bei den FFH-Gebieten nur
    solche mit einem Mindestanteil von FFH-Lebensraumtypen
    in zusammenhängender Ausprägung abgegrenzt.
    Ebenso wurden bei den Vogelschutzgebieten nur diejenigen
    Gebiete ausgewiesen, die eines der fünf wichtigsten
    Gebiete für die jeweilige Art in NRW darstellen. Dies
    korreliert mit der sehr hohen Abdeckung der Vogelschutzgebiete
    (VSG) mit den Schwerpunktvorkommen
    windenergieempfi ndlicher und gleichzeitig Wert gebender
    Vogelarten (siehe Anhang 1 und 3 des Leitfadens
    „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung
    und Genehmigung von Windenergieanlagen in
    Nordrhein-Westfalen“). Angesichts dieser aufgezeigten
    restriktiven Gebietsausweisung ist damit bei einem Hinzutreten
    weiterer Windenergieanlagen in jenen Gebieten
    eine Planungssituation gegeben, in der bei Inanspruchnahme
    einer neuen Windenergieanlagen-Konzentrationszone
    für Neuanlagen mit der Verwirklichung von artenschutzrechtlichen
    Verbotstatbeständen und mithin einer
    Landschaftsraum stellt eine erhebliche Entlastung des
    Naturhaushalts und des Landschaftsbildes dar, der als
    Teilkompensation für die neuen Windenergieanlagen anzurechnen
    ist (VG Schleswig, Urteil vom 18.08.2009 – 1
    A 5/08). Die Entlastung des Naturhaushalts und des
    Landschaftsbildes durch den Abbau der alten Windenergieanlagen
    kann aber nicht nach anderen Maßstäben bewertet
    werden, als der neu erfolgende Eingriff. Zur Berechnung
    der Höhe des Ersatzgeldes ist dazu der für die
    rückzubauende Windenergieanlage fi ktiv erforderliche
    Kompensationsumfang nach demselben Verfahren zu berechnen
    und von der für die Neuanlagen berechneten
    Kompensation zu subtrahieren.
    Gegebenenfalls erforderliche und umzusetzende Kompensationsmaßnahmen
    für den Eingriff in den Naturhaushalt
    (§ 15 Bundesnaturschutzgesetz), Kohärenzsicherungsmaßnahmen
    nach § 34 Bundesnaturschutzgesetz
    sowie artenschutzrechtliche Kompensations- und
    Ausgleichsmaßnahmen (§ 44 Bundesnaturschutzgesetz)
    können in den Fällen auf das ermittelte Ersatzgeld angerechnet
    werden, in denen die Regelvermutung zur fehlenden
    Ausgleichbarkeit des Eingriffs ausnahmsweise
    nicht greift und sie zugleich zur nachhaltigen Gliederung
    und Anreicherung des Landschaftsbildes beitragen.
    Gemäß § 15 Absatz 6 Satz 7 Bundesnaturschutzgesetz ist
    das Ersatzgeld zweckgebunden für Maßnahmen des Naturschutzes
    und der Landschaftspfl ege zu verwenden.
    Die Maßnahmen sollen möglichst in räumlicher Nähe
    zum Ort des Eingriffs umgesetzt werden.
    8.2.2.2
    Naturschutzrechtlich bedeutsame Gebiete (ohne Landschaftsschutzgebiete)
    Wegen ihrer besonderen Schutzbedürftigkeit kommen
    die nachfolgend aufgeführten Bereiche regelmäßig als
    sogenannte harte Tabuzonen (i. S. BVerwG, Urteil vom
    11.04.2013 – 4 CN 2.12; OVG NRW, Urteil vom 01.07.2013
    – 2 D 46/12.NE) nicht als Standorte für Windenergieanlagen
    in Betracht:
    a) Nationalparke, nationale Naturmonumente,
    b) festgesetzte, ausgewiesene oder einstweilig sichergestellte
    Naturschutzgebiete,
    c) Naturdenkmale,
    d) geschützte Landschaftsbestandteile gemäß § 29 Bundesnaturschutzgesetz,
    e) gesetzlich geschützte Landschaftsbestandteile gemäß
    § 39 Landesnaturschutzgesetz NRW,
    f) gesetzlich geschützte Biotope gemäß § 30 Bundesnaturschutzgesetz
    sowie § 42 Landesnaturschutzgesetz
    NRW,
    g) Natura 2000-Gebiete (= FFH-Gebiete und europäische
    Vogelschutzgebiete), einschließlich von Funktionsräumen,
    um eine Verriegelung des Gebietes und
    eine Barrierewirkung bei Flugbewegungen zu vermeiden
    (OVG NRW, Urteil vom 3.8.2010, 8 A 4062/04).
    Bezüglich der genannten Gebiete ergibt sich die Wertung
    als harte Tabuzone für Anlagenstandorte bereits aus den
    allgemeinen gesetzlichen Zerstörungs-, Beschädigungs-,
    Beeinträchtigungs-, Veränderungs- oder Verschlechterungsverboten.
    Gebiete und Objekte der Buchstaben c) – f)
    Im Einzelfall ist es jedoch möglich, dass es sich bei den
    Gebieten unter c) bis f) um kleinfl ächige Gebiete handelt,
    deren Schutz zwar eine direkte Flächeninanspruchnahme
    durch Fundamente, Zuwegungen oder Kranstellfl
    ächen ausschließt, – einer Genehmigung stünde aber
    nicht entgegen, wenn sich nur der Rotor über ihnen
    dreht (zum Beispiel eine als geschützter Landschaftsbestandteil
    geschützte Hecke). Ein Ausschluss dieser kleinfl
    ächigen Gebiete ist daher nicht erforderlich, soweit auf
    Genehmigungsebene sichergestellt werden kann, dass die
    außerhalb gelegenen Fundament-, Zuwegungs- und
    Kranfl ächenstandorte keinen nachteiligen Einfl uss auf
    die jeweiligen Gebiete haben und andere Belange wie
    beispielsweise der Artenschutz (vergleiche 8.2.2.3) nicht
    entgegenstehen. Unter diesen Umständen sind auch Puf284
    Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 12 vom 22. Mai 2018
    Es sind grundsätzlich zwei Fälle zu unterscheiden, in denen
    das Fachrecht zur Anwendung kommen kann:
    a) Planungsverfahren
    Eine rechtliche Verpfl ichtung zur Durchführung einer
    ASP besteht für den Regionalplan nicht, sondern erst für
    die nachgelagerten Planungs- und Zulassungsverfahren
    (vergleiche VV-Artenschutz, Nummer 2.7.2). Bei der Ausweisung
    von Windenergie-Vorrangzonen auf Ebene der
    Regionalplanung ist es allerdings sinnvoll, die Artenschutzbelange
    im Sinne einer überschlägigen Vorabschätzung
    zu berücksichtigen, soweit sie auf dieser
    Ebene bereits ersichtlich sind. Auf diese Weise lassen
    sich regionalplanerische Festlegungen vermeiden, die in
    nachgeordneten Verfahren aus Artenschutzgründen nicht
    umgesetzt werden können.
    Bei der Änderung oder Aufstellung eines Flächennutzungsplans
    für Konzentrationszonen für Windenergieanlagen
    wird empfohlen eine ASP durchzuführen (vergleiche
    gemeinsame Handlungsempfehlung „Artenschutz in
    der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung
    von Vorhaben“ vom 22.12.2010, Nummer 3.1). Anderenfalls
    könnte der Flächennutzungsplan aufgrund eines
    rechtlichen Hindernisses nicht vollzugsfähig sein
    (vergleiche BVerwG, Urteil vom 27.06.2013, – 4 C 1.12).
    Auch liefe die Planung Gefahr, dass der Windenergienutzung
    nicht substanziell Raum gegeben würde, wenn die
    Konzentrationszone mit dem Risiko der Realisierung artenschutzrechtlicher
    Verbotstatbestände behaftet wäre
    (OVG NRW, Urteil vom 22.09.2015, 10 D 82/13.NE). Flächen,
    die nach dem Ergebnis der ASP wegen zu erwartender
    Verstöße gegen die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
    unter Einbeziehung von Vermeidungsmaßnahmen
    inklusive vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen
    sowie des Risikomanagements nicht zur Verfügung
    stehen, sind daher in der Regel vom Plangeber als harte
    Tabuzonen einzuordnen.
    Artenschutzrechtlich begründete Abstände zu Fortpfl anzungs-
    und Ruhestätten sind gegebenenfalls vom Plangeber
    als weiche Tabuzonen einzuordnen, wenn sie der Vorsorge
    dienen sollen.
    Wird die ASP erst nach der Anwendung von pauschalen
    harten und weichen Tabukriterien auf der Ebene der
    Einzelfallprüfung für die verbleibenden Potenzialfl ächen
    durchgeführt, sind die Potenzialfl ächen, bei denen auch
    unter Berücksichtigung von Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen
    die Verletzung eines artenschutzrechtlichen
    Verbotstatbestands feststeht und keine Ausnahme
    möglich ist, zwingend auszuschließen, da ihrer
    Nutzung durch die Windenergie ein unüberwindbares
    Hindernis entgegensteht.
    b) Genehmigungsverfahren
    Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung von Windenergieanlagen
    kann entsprechend dem Erlass des
    MKULNV „Artenschutz im immissionsschutzrechtlichen
    Genehmigungsverfahren“ nur erteilt werden, wenn anlagenbezogene
    artenschutzrechtliche Vorschriften der Errichtung
    und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.
    Die Genehmigung kann Nebenbestimmungen enthalten,
    die die Einhaltung der artenschutzrechtlichen
    Vorschriften sicherstellen.
    Hinsichtlich der weiteren konkreten Anforderungen und
    Pfl ichten bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen
    wird auf die gemeinsame Handlungsempfehlung
    „Artenschutz in der Bauleitplanung und bei
    der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben“ des Ministeriums
    für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr
    NRW und des MKULNV NRW vom 22.12.2010 und
    auf den Erlass „Artenschutz im immissionsschutzrechtlichen
    Genehmigungsverfahren“ des MKULNV NRW vom
    17.01.2011 in Verbindung mit der Verwaltungsvorschriften-
    Artenschutz des MKULNV NRW vom 06.06.2016
    (Az. III-4-616.06.01.17) sowie den Leitfaden „Umsetzung
    des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung
    von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“
    des MULNV NRW in der jeweils gültigen Fassung
    verwiesen.
    erheblichen Beeinträchtigung von Schutzzweck und Erhaltungszielen
    zu rechnen ist. Für diese Wertung spricht
    auch die Rechtsprechung zu Windenergieanlagen-Planungen
    im Bereich der VSG Hellwegbörde und VSG Unterer
    Niederrhein (OVG NRW, Urteil vom 11.09.2007 – 8
    A 2696/06; OVG NRW, Urteil vom 30.07.2009 – 8 A
    2358/08; OVG NRW, Urteil vom 27.07.2010 – 8 A 4062/04).
    Insofern besteht in Nordrhein-Westfalen eine andere
    Ausweisungspraxis und Planungssituation als in anderen
    Bundesländern (vergleiche zum Beispiel Rheinland-
    Pfalz, OVG Koblenz, Urteil vom 16.05.3013 – 1 C
    11003/12). Damit besteht ein tatsächliches Hindernis auf
    Zulassungsebene und in der Folge ein rechtliches Hindernis
    für die Ausweisung von Konzentrationszonen für
    Windenergie-Neuanlagen in Natura 2000-Gebieten.
    Abstände zwischen den oben genannten naturschutzrechtlich
    bedeutsamen Gebieten der Buchstaben a), b)
    und g) und dem nächstgelegenen Punkt der Rotorfl ächen
    (Rotorblattspitze) der Windenergieanlage als Pufferzone
    sind in Abhängigkeit vom Schutzzweck und den Erhaltungszielen
    des Gebietes einzelfallbezogen festzulegen.
    Pufferzonen sind als harte Tabuzonen zu werten, wenn
    sie für den Schutzzweck und die jeweiligen Erhaltungsziele
    eines Gebietes zwingend erforderlich sind. Sofern
    die Pufferzone nicht zwingend für den Schutzzweck und
    die jeweiligen Erhaltungsziele eines Gebiets erforderlich
    ist, sondern Vorsorgecharakter haben, kann der Plangeber
    sie als weiche Tabuzone werten.
    Sofern ein Gebiet der Buchstaben a), b) und g) dem
    Schutz von windenergieempfi ndlichen Fledermausarten
    oder windenergieempfi ndlichen europäischen Vogelarten
    dient, sowie bei Europäischen Vogelschutzgebieten ist
    aus Vorsorgegründen in der Regel eine Pufferzone von
    300 m naturschutzfachlich begründet. Die Annahme einer
    solchen Pufferzone aus Vorsorgegründen durch den
    Plangeber führt zu ihrer Wertung als sogenannte weiche
    Tabuzone. Im Einzelfall kann in Abhängigkeit vom
    Schutzzweck und den Erhaltungszielen des Gebiets ein
    niedriger oder höherer Abstandswert festgesetzt werden,
    die wegen ihres grundsätzlichen Vorsorgecharakters
    gleichfalls als weiche Tabuzone gewertet werden können.
    Im Regelfall wie im Abweichungsfall ist im Planverfahren
    darzulegen, dass sich der Abstand aus der besonderen
    Schutzbedürftigkeit der für das betreffende Gebiet
    maßgeblichen Arten ergibt.
    Hinsichtlich der weiteren konkreten Anforderungen und
    Pfl ichten bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen
    im Bereich von FFH- und Vogelschutzgebieten
    wird auf die Verwaltungsvorschrift zur Anwendung
    der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der
    Richtlinie 92/43/EWG (FFH-RL) und 2009/147/EG (VRL)
    zum Habitatschutz (VV-Habitatschutz) vom Ministerium
    für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Naturund
    Verbraucherschutz (MKULNV) NRW v. 06.06.2016,
    (Az. III 4 – 616.06.01.18) – sowie den Leitfaden „Umsetzung
    des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung
    und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-
    Westfalen“ des MULNV NRW (Az. III 4 –
    616.19.02.05) in der jeweils gültigen Fassung verwiesen
    (im LANUV-Fachinformationssystem (FIS) „Geschützte
    Arten in NRW“ abrufbar unter dem Menüpunkt „Downloads“,
    http://www.naturschutzinformationen-nrw.de/artenschutz/
    de/downloads).
    8.2.2.3
    Artenschutz
    Die Tötungs- und Störungsverbote besonders beziehungsweise
    streng geschützter Tierarten sowie die Beschädigungs-
    und Zerstörungsverbote ihrer Lebensstätten
    und von Pfl anzen und ihrer Standorte sowie mögliche
    Ausnahmen ergeben sich aus §§ 44 ff
    Bundesnaturschutzgesetz. Nach § 67 Bundesnaturschutzgesetz
    kann ferner unter bestimmten Voraussetzungen
    eine Befreiung erfolgen. Zentrales Instrument
    zur Abarbeitung des Belangs Artenschutz ist die Artenschutzprüfung
    (ASP). Die Notwendigkeit zur Durchführung
    einer ASP im Rahmen von Planungs- und Genehmigungsverfahren
    ergibt sich aus den unmittelbar geltenden
    Regelungen des Bundesnaturschutzgesetzes.
    Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 12 vom 22. Mai 2018 285
    Eine Waldumwandlungsgenehmigung kann in aller Regel
    nicht erteilt werden bei
    aa) standortgerechten, strukturreichen Laubwäldern
    hoher Biotopwertigkeit,
    bb) Naturwaldzellen,
    cc) Prozessschutzfl ächen,
    dd) Saatgutbeständen,
    ee) langfristig angelegten forstwissenschaftlichen Versuchsfl
    ächen,
    ff) historisch bedeutenden Waldfl ächen.
    Sind der Forstbehörde artenschutzrechtliche Bedenken
    gegen den Standort der Windenergieanlage bekannt, gibt
    sie in ihrer Stellungnahme einen ergänzenden Hinweis.
    In Bezug auf die Beurteilung der Erholungsfunktionen
    des Waldes sind insbesondere die Kriterien der Waldfunktionenkartierung
    zu beachten.
    Eine Waldumwandlungsgenehmigung kann in aller Regel
    erteilt werden
    aa) in strukturarmen Nadelwaldbeständen sowie
    bb) auf Waldfl ächen, die jeweils aktuell aufgrund von
    abiotischen oder biotischen Faktoren wie Sturm,
    Eiswurf oder Eisbruch, Insektenfraß ohne Bestockung
    sind.
    Die forstbehördliche Genehmigung nach § 9 Absatz 1
    Bundeswaldgesetz in Verbindung mit § 39 Landesforstgesetz
    (Waldumwandlungsgenehmigung) ist gemäß § 13
    Bundes-Immissionsschutzgesetz insoweit konzentriert,
    als die Umwandlung von Wald deshalb erforderlich ist,
    weil auf dem Grundstück, auf dem die Anlage errichtet
    oder betrieben werden soll, Wald stockt (OVG Lüneburg,
    Beschluss vom 29.8.2013, – 4 ME 76/13, Juris, Rn. 21) und
    die Waldfl äche daher in eine andere Nutzungsart überführt
    wird (siehe dazu weitergehende Ausführungen unter
    Nummer 5.1.1). Konzentriert die immissionsschutzrechtliche
    Genehmigung die Waldumwandlungsgenehmigung,
    wird durch Nebenbestimmungen sichergestellt,
    dass der Verlust der Waldfunktionen im Regelfall durch
    die im Forstrecht vorgesehenen Ersatzaufforstungen ausgeglichen
    wird.
    Soweit Anlagen im Wald oder bis zu 35 m vom Waldrand
    verwirklicht werden sollen, hat sich die Betreiberin oder
    der Betreiber der Windenergieanlage zu verpfl ichten, im
    Falle von Schäden an der Anlage durch umfallende
    Bäume auf einen Ersatzanspruch zu verzichten. Darüber
    hinaus soll sie oder er die Waldbesitzerin oder den Waldbesitzer
    von Verkehrssicherungspfl ichten freistellen, die
    sich aus der Errichtung oder dem Betrieb im Wald ergeben.
    8.2.2.5
    Landschaftsschutzgebiete (LSG)
    Mit 45,2 Prozent der Landesfl äche decken Landschaftsschutzgebiete
    einen Großteil der Fläche des Landes
    Nordrhein-Westfalen ab. Die Großfl ächigkeit dieser Ausweisungen
    ist unter anderem vor dem Hintergrund der
    Abwehr der Siedlungsentwicklung in den baulichen Außenbereich
    und der Zersiedelung der Landschaft zu verstehen.
    In manchen Gemeinden umfassen Landschaftsschutzgebiete
    daher fast den gesamten bauplanungsrechtlichen
    Außenbereich, in dem der Gesetzgeber die
    Errichtung von Windenergieanlagen privilegiert hat.
    Deshalb kommt der Vereinbarkeit der Errichtung von
    Windenergieanlagen mit Landschaftsschutzgebietsausweisungen
    beziehungsweise -festsetzungen für den Ausbau
    der Windenergie in Nordrhein-Westfalen besondere
    Bedeutung zu.
    a) Planungsverfahren
    Üblicherweise besteht in Landschaftsschutzgebieten ein
    Bauverbot. Dieses hat seine Grundlage in § 26 Abs. 2
    Bundesnaturschutzgesetz und ergibt sich aus der jeweiligen
    Landschaftsschutzgebietsverordnung beziehungsweise
    dem Landschaftsplan. Es dient dazu, den besonderen
    Charakter des jeweiligen Gebietes zu erhalten.
    8.2.2.4
    Wald
    Der Grundsatz der Walderhaltung wird nicht nur durch
    die Spezialgesetze des Forstrechts, sondern auch durch
    das Raumordnungs- und Baurecht gewährleistet. Hierzu
    wird insbesondere auf § 2 Absatz 2 Nummern 2, 5 und 6
    Raumordnungsgesetz sowie auf § 1a Absatz 2 Baugesetzbuch
    verwiesen. In der Anwendung des forstlichen Fachrechts
    sind grundsätzlich zwei Fälle zu unterscheiden:
    a) Planungsverfahren
    Hier wird auf die Ausführungen unter 3.2.4.2 und 4.3.3
    verwiesen, die entsprechend gelten. Bezüglich der Beurteilung,
    ob eine Waldumwandlungsgenehmigung in Aussicht
    gestellt werden kann, ist die Forstbehörde frühzeitig
    in die Planungsverfahren einzubeziehen. Dabei prüft
    sie im Bauleitplanverfahren, ob die Umwandlung des
    Waldes in eine andere Nutzungsart grundsätzlich genehmigungsfähig
    ist (Kriterien siehe 8.2.2.4 b)). Andernfalls
    ist der Wald als harte Tabuzone zu betrachten.
    Grundlage für die Beurteilung in diesem Verfahrensstadium
    sind Daten des Amtlichen Topographischen – Kartographischen
    Informationssystems (ATKIS). ATKIS bildet
    aufgrund der gewählten Maßstäblichkeit Wald erst
    ab einer Größe von 1 ha und innerhalb von Waldgebieten
    liegende Laubwald- oder Mischwaldfl ächen größer 4 ha
    als gesondert dargestellte Bereiche ab.
    Die Forstbehörde ermittelt daher erst ab einer Größe von
    1 ha, ob innerhalb einer geplanten Konzentrationszone
    wertvolle Waldbereiche liegen, für die keine Waldumwandlung
    in Aussicht gestellt werden kann. Innerhalb
    von zusammenhängenden Waldgebieten liegende Laubwaldfl
    ächen zwischen 1 ha und 4 ha beurteilt die Forstbehörde
    zusätzlich aufgrund vorliegender aktueller
    Luftbilder oder durch Daten der Forsteinrichtung. Laubwaldfl
    ächen über 4 ha können aufgrund der ATKIS-Daten
    sowie vorliegender Luftbilder beurteilt werden.
    Eine waldbestandsbezogene Einzelfallprüfung wird in
    der Planungsphase grundsätzlich nicht durchgeführt,
    dies ist ein Prüfschritt im nachfolgenden Genehmigungsverfahren.
    Die forstbehördliche Stellungnahme bezieht sich auf die
    Waldfl ächen, die durch direkte Flächeninanspruchnahme
    für Fundamente des Maststandorts, die Kranstellfl ächen
    und die Zuwegungen umgewandelt werden.
    Überstreicht lediglich der Rotor Waldfl ächen, bewirkt
    dies keine Nutzungsänderung und bedarf daher keiner
    Waldumwandlungsgenehmigung.
    Gemäß § 43 Absatz 1 lit. a) Landesforstgesetz bedarf es
    keiner forstbehördlichen Umwandlungsgenehmigung bei
    Waldfl ächen, für die in einem Bebauungsplan nach § 30
    Baugesetzbuch eine anderweitige Nutzung vorgesehen
    ist. Der Gesetzgeber ist bei dieser Regelung davon ausgegangen,
    dass die Gemeinde bei der Aufstellung eines Bebauungsplans
    die Belange des Waldes und der Forstwirtschaft
    unter Berücksichtigung der Grundsätze des § 1a
    Absatz 2 Baugesetzbuch gerecht abwägt auf Grundlage
    der Stellungnahme der Forstbehörde als Träger öffentlicher
    Belange.
    b) Genehmigungsverfahren
    Die Errichtung einer Windenergieanlage auf Waldfl ächen
    erfordert neben dem Vorliegen der übrigen Zulassungsvoraussetzungen
    eine forstbehördliche Genehmigung
    nach § 9 Absatz 1 Bundeswaldgesetz in Verbindung mit
    § 39 Landesforstgesetz, es sei denn, die anderweitige
    Nutzung der Waldfl äche ist bereits in einem Bebauungsplan
    nach § 30 Baugesetzbuch vorgesehen.
    Im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens
    nach § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz
    holt die Genehmigungsbehörde gemäß § 10 Absatz 5
    Bundes-Immissionsschutzgesetz die Stellungnahme der
    Forstbehörde ein. Die Forstbehörde gibt eine Stellungnahme
    ab und legt dar, ob eine Waldumwandlungsgenehmigung
    erteilt werden kann.
    Dabei berücksichtigt die Forstbehörde unter Beachtung
    von Ziel 7.3-1 LEP und des Abwägungserfordernisses des
    § 39 Landesforstgesetz NRW folgende waldfachliche
    Kriterien:
    286 Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 12 vom 22. Mai 2018
    Eine Ausnahme-/Befreiungslage kann auch dann bestehen,
    wenn dem Flächennutzungsplan vom Träger der
    Landschaftsplanung im Planungsverfahren widersprochen
    wurde. Der Widerspruch im Rahmen des § 20
    Abs. 4 S. 4 Landesnaturschutzgesetz NRW kommt nicht
    nur bei grundlegenden naturschutzfachlichen Bedenken
    an einer Konzentrationszonenplanung in Betracht, bei
    denen in der Folge erst recht auch das Bestehen einer
    „Ausnahme-/Befreiungslage“ verneint werden muss. Ein
    Widerspruch kommt auch dann in Betracht, wenn der
    Träger der Landschaftsplanung zwar keine grundlegenden
    Bedenken an einer Nutzung des Schutzgebietes
    durch Windenergieanlagen hat, aber gewährleisten
    möchte, dass deren Zulassung im Einzelfall per Genehmigungsverfahren
    kontrolliert wird, etwa weil nicht jeder
    Anlagentyp unproblematisch ist.
    Schutzgebietsverordnung
    Gilt das Bauverbot in der durch die höhere Naturschutzbehörde
    nach § 43 Landesnaturschutzgesetz NRW erlassenen
    Landschaftsschutzverordnung wegen Widerspruchs
    der höheren Naturschutzbehörde nach § 7 Baugesetzbuch
    im Planungsverfahren fort, steht dieses
    Verbot der Darstellung von Konzentrationszonen dann
    nicht entgegen, wenn die Erteilung einer in der Schutzgebietsverordnung
    verankerten Ausnahme oder einer naturschutzrechtlichen
    Befreiung nach § 67 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz
    von den Ge- und Verboten in Aussicht
    gestellt werden kann („Ausnahme-/Befreiungslage“). Insoweit
    gilt sinngemäß das oben unter „cc) Landschaftsplan“
    Ausgeführte.
    Für den Vollzug der Schutzgebietsverordnung im Rahmen
    späterer immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren
    – also auch für die (vorbereitende) Entscheidung
    über Ausnahmen und Befreiungen – ist jedoch
    gem. § 2 Abs. 4 Landesnaturschutzgesetz NRW die untere
    Naturschutzbehörde zuständig. Angesichts der Stellung
    der Bezirksregierung (höhere Naturschutzbehörde)
    als zu beteiligender Planungsträgerin im Verfahren nach
    § 7 Baugesetzbuch ist es insofern zielführend, wenn die
    untere und die höhere Naturschutzbehörde sich darüber
    abstimmen, ob eine Ausnahme oder eine naturschutzrechtliche
    Befreiung nach § 67 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz
    von den Ge- und Verboten in Aussicht gestellt
    werden kann.
    b) Genehmigungsverfahren
    Hat eine Gemeinde Konzentrationszonen ausgewiesen
    und wurde im Planungsverfahren eine Ausnahme-/Befreiungslage
    bejaht, s.o. unter a) cc) – oder hat die Gemeinde
    keine Konzentrationszonen für die Windenergie
    ausgewiesen, ist über die Vereinbarkeit von Landschaftsschutz
    und Windenergienutzung im Genehmigungsverfahren
    zu entscheiden.
    Die Errichtung von Windenergieanlagen in Landschaftsschutzgebieten
    ist möglich, wenn die Befreiungsvoraussetzungen
    des § 67 Bundesnaturschutzgesetz gegeben
    sind.
    In der Fallgruppe des § 67 Abs. 1 Nr. 1 Bundesnaturschutzgesetz
    ist dazu unter anderem eine Abwägung des
    öffentlichen Interesses an den betroffenen Belangen von
    Naturschutz und Landschaftspfl ege und Artenschutz mit
    dem öffentlichen Interesse an der Nutzung von Windenergieanlagen
    vorzunehmen. Ob dieses öffentliche Interesse
    überwiegt, hängt von der Schutzwürdigkeit der
    Landschaft am konkreten Standort, insbesondere dem
    Grad der Beeinträchtigung durch die Windenergieanlagen
    ab (VGH Baden-Württemberg, Urt. vom 13.10.2005,
    Az. 3 S 2521/04; OVG Münster, B. v. 27.10.2017 – 8 A
    2351/14).
    Über den allgemeinen Landschaftsschutz hinaus lässt
    sich insbesondere für die folgenden Bereiche ein überwiegendes
    Interesse des Naturschutzes und der Landschaftspfl
    ege begründen:
    aa) Teilbereiche von Landschaftsschutzgebieten, die
    überlagernd als Natura 2000-Gebiet ausgewiesen
    sind (soweit nicht Repowering-Anlagen, vergleiche
    8.2.2.2);
    bb) Teilbereiche von Landschaftsschutzgebieten, denen
    in der Landschaftsschutzverordnung oder dem
    Landschaftsplan explizit eine Funktion als Pufferaa)
    Konfl iktlage
    Ausnahme in Landschaftsplan/Schutzgebietsverordnung
    und naturschutzrechtliche Befreiung nach § 67 Bundesnaturschutzgesetz
    können formal stets erst für das konkrete
    Vorhaben im Rahmen des Genehmigungsverfahrens
    erteilt werden, also nicht bereits für den Flächennutzungsplan.
    Hat der Satzungs- beziehungsweise Verordnungsgeber
    keine generelle Freistellung vom Bauverbot
    (Legalausnahme) für die Errichtung von Windenergieanlagen
    vorgesehen oder keine Zonierung gemäß § 22 Absatz
    1 Satz 3 Bundesnaturschutzgesetz vorgenommen,
    steht das Bauverbot der Errichtung von Windenergieanlagen
    und der Ausweisung von Konzentrationszonen zunächst
    entgegen. Eine positive Standortzuweisung nach
    § 35 Absatz 3 Satz 3 Baugesetzbuch setzt voraus, dass
    sich die Planung als vollzugsfähig erweist und dass ihr
    auf unabsehbare Zeit keine unüberwindbaren rechtlichen
    oder tatsächlichen Hindernisse im Wege stehen
    (BVerwG, Urteil vom 17.12.2002 – 4 C 15/01).
    bb) Generelle Konfl iktlösung auf Planungsebene
    Zu unterscheiden sind zwei Fallgruppen:
    Im Fall einer Festsetzung durch Landschaftsplan wird
    der Träger der Landschaftsplanung im Verfahren zur
    Aufstellung des Flächennutzungsplans beteiligt. Wenn er
    dem Entwurf des Flächennutzungsplans nicht widerspricht,
    tritt das Bauverbot des Landschaftsplans mit Inkrafttreten
    des Flächennutzungsplans mit der Rechtswirkung
    des § 35 Abs. 3 Satz 3 Baugesetzbuch außer
    Kraft, vergleiche § 20 Abs. 4 Satz 4 Landesnaturschutzgesetz
    NRW. Einer vorherigen Anpassung des Landschaftsplans
    bedarf es nicht. Aus Gründen der Rechtsklarheit
    wird empfohlen, die über § 20 Abs. 4 Satz 4
    Landesnaturschutzgesetz NRW erfolgten Änderungen im
    Landschaftsplan deklaratorisch darzustellen. Widerspricht
    der Träger der Landschaftsplanung dem Flächennutzungsplan-
    Entwurf, gilt das Bauverbot fort. Zur
    Möglichkeit, dem Flächennutzungsplan zu widersprechen
    und eine Ausnahme oder Befreiung in Aussicht zu
    stellen, wird auf cc) verwiesen.
    Im Fall einer Ausweisung durch Schutzgebietsverordnung
    gilt Folgendes: Gem. § 43 Landesnaturschutzgesetz
    NRW kann die höhere Naturschutzbehörde durch ordnungsbehördliche
    Verordnung Landschaftsschutzgebiete
    ausweisen. Insofern ist auch die höhere Naturschutzbehörde
    als öffentlicher Planungsträger i.S.d. § 7 Baugesetzbuch
    anzusehen. Widerspricht sie dem Flächennutzungsplan
    nicht, muss sie das kollidierende Bauverbot
    an die Konzentrationszonenplanung anpassen, § 7 S. 1
    Baugesetzbuch. Der Flächennutzungsplan kann erst
    nach dieser Anpassung genehmigt werden, eine bloße
    „Inaussichtstellung“ der Änderung der Verordnung
    reicht hier nicht aus: Zwar eröffnet § 43 Abs. 1 S. 7 Landesnaturschutzgesetz
    NRW die Möglichkeit der Genehmigung
    eines Flächennutzungsplans bei „Inaussichtstellen
    der Aufhebung der widersprechenden Ge- und Verbote
    der Schutzgebietsverordnung vor Inkrafttreten des
    entsprechenden Bebauungsplans“. Diese Bestimmung ist
    allerdings im Fall einer Konzentrationszonenplanung regelmäßig
    nicht einschlägig, weil typischerweise im Bereich
    der Konzentrationszone kein Bebauungsplan aufgestellt
    wird. Widerspricht die höhere Naturschutzbehörde
    dem Flächennutzungsplan nach § 7
    Baugesetzbuch, gilt das kollidierende Bauverbot in der
    Schutzgebietsverordnung fort und braucht nicht an den
    Flächennutzungsplan angepasst zu werden. Zur Möglichkeit,
    dem Flächennutzungsplan zu widersprechen
    und eine Ausnahme oder Befreiung in Aussicht zu stellen,
    wird auf cc) verwiesen.
    cc) Bestehen einer Ausnahme- oder Befreiungslage
    Zu unterscheiden sind zwei Fallgruppen:
    Landschaftsplan
    Gilt das Bauverbot im Lanschaftsplan fort, steht es der
    Darstellung von Konzentrationszonen dann nicht entgegen,
    wenn die Erteilung einer Ausnahme im Lanschaftsplan
    oder einer naturschutzrechtlichen Befreiung nach
    § 67 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz von den Ge- und
    Verboten von der zuständigen unteren Naturschutzbehörde
    in Aussicht gestellt werden kann („Ausnahme-/
    Befreiungslage“).
    Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 12 vom 22. Mai 2018 287
    dies vorsieht oder öffentliche Belange nicht entgegenstehen.
    8.2.3.2
    Wasserschutzgebiete und Heilquellenschutzgebiete
    Bei den folgenden Vorgaben für Windenergieanlagen
    kommt es bei der Windenergieanlage auf das Fundament
    und die Gondel an und nicht auf die Rotorblätter. Die
    Vorgaben für Wasserschutzgebiete (WSG) sind in den
    §§ 51, 52 Wasserhaushaltsgesetz, den §§ 35 LWG in Verbindung
    mit der jeweiligen Wasserschutzgebietsverordnung
    oder Anordnung nach § 52 Absatz 2 Wasserhaushaltsgesetz
    enthalten. Sie gelten für festgesetzte und für
    vorläufi g gesicherte Wasserschutzgebiete. Bei sich in der
    Festsetzung befi ndlichen Wasserschutzgebietsverfahren,
    die nicht vorläufi g gesichert sind, bei denen aber die
    Wasserversorgung bereits besteht oder absehbar ist, sind
    diese Vorgaben zwar nicht nach den oben genannten gesetzlichen
    Regelungen unmittelbar zu beachten. Die diesen
    Vorschriften zugrundeliegenden wasserwirtschaftlichen
    Überlegungen zum Schutz der Wasserversorgung
    gelten aber unabhängig davon und sind von der Wasserbehörde
    in das Planungsverfahren einzubringen und von
    der Planungsbehörde in ihre Erwägungen einzustellen.
    Dabei ist zu berücksichtigen, dass in Einzelfällen die
    Ausweisung des Schutzgebiets nicht mehr möglich sein
    dürfte (siehe zum Beispiel VG Düsseldorf, Urteil vom
    29.7.2004, – 4 K 2972/01). Die zuständige Wasserbehörde
    hat in diesen Fällen zu prüfen, ob sie nach § 52 Absatz 2
    Wasserhaushaltsgesetz vorgeht und vorläufi ge Anordnungen
    zum Schutz der Wasserversorgung trifft. Bei
    Wasserversorgungsanlagen, für die keine Schutzgebiete
    ausgewiesen sind (zum Beispiel Kleinanlagen zur Eigenversorgung)
    ist zu prüfen, ob ein ausreichend großer Abstand
    einzuhalten ist, um Quantität und Qualität der
    Wassergewinnung nicht negativ zu beeinfl ussen.
    Wasserschutzgebiete werden, unabhängig ob es sich um
    eine Trinkwasserversorgung aus Grundwasser oder
    Oberfl ächengewässern handelt, auf dieser Grundlage in
    der sie begründenden Verordnung in der Regel in drei
    Wasserschutzzonen (WSZ) eingeteilt:
    Die WSZ I ist die Zone unmittelbar um die Fassungsanlage.
    Sie hat den Schutz der Wassergewinnungsanlage
    und ihrer unmittelbaren Umgebung vor jeglichen Verunreinigungen
    und Beeinträchtigungen zu gewährleisten.
    Daher sind jegliche Baumaßnahmen abgesehen von den
    Anlagen zur Wasserfassung und -gewinnung sowie das
    Betreten (außer im Zusammenhang mit dem Betrieb der
    Wassergewinnung) verboten.
    Die WSZ II hat den Schutz vor Verunreinigungen durch
    den Eintrag von pathogenen Keimen und abbaubaren
    Stoffen (sowie erst recht von persistenten Stoffen) sicherzustellen.
    Dementsprechend wird sie bemessen und
    durch Verbote und Maßnahmen geschützt. Bei den Verboten
    ist maßgeblich, dass der Fließweg innerhalb dieser
    Zone bis zum Erreichen des Brunnens für einen Rückhalt/
    Abbau der Kontamination durch diese Stoffe nicht
    ausreichend ist und daher jede Besorgnis, dass diese
    Stoffe eingetragen werden, ausgeschlossen werden muss.
    Dementsprechend stellt nach den Richtlinien des Deutschen
    Vereines des Fas- und Wasserfaches e.V. (Arbeitsblätter
    W101, W102) bereits die Errichtung gewerblicher
    Anlagen allgemeiner Art in WSZ II in der Regel ein hohes
    und in der Regel nicht tolerierbares Gefährdungspotenzial
    für das Trinkwasser dar und wird daher in WSZ
    II vieler Schutzgebietsverordnungen allgemein verboten.
    Die WSZ III bietet Schutz vor schwer abbaubaren Verunreinigungen
    im großräumigen Umfeld der Wassergewinnungsanlage
    und soll in etwa das unterirdische Einzugsgebiet
    der Gewinnungsanlage erfassen. Zu baulichen
    Anlagen regeln die Verordnungen in der Regel in der
    WSZ III Genehmigungspfl ichten. In der Genehmigung
    sind mögliche Gefährdungen der Wassergewinnung während
    Errichtung, Betrieb oder Rückbau einer WEA durch
    geeignete Nebenbestimmungen zu minimieren.
    Bei Windenergieanlagen stellt vor allem das Fundament
    einen dauerhaften Eingriff in die Schutzfunktion der
    Deckschichten dar (Bodenverdichtung, präferentielle
    Fließwege, Versiegelung). Die Grundwasserneubildung,
    das heißt die Menge und Qualität des Sickerwassers und
    zone zu Naturschutzgebieten oder Natura 2000-Gebieten
    zugewiesen ist;
    cc) Teilbereiche von Landschaftsschutzgebieten, die in
    den Fachbeiträgen des Naturschutzes und der Landschaftspfl
    ege des LANUV mit „herausragender Bedeutung“
    für das Landschaftsbild (LBE 1) beziehungsweise
    mit „herausragender Bedeutung“ für
    den Biotopverbund (VB 1) dargestellt sind.
    8.2.2.6
    Freihaltung von Gewässern und Uferzonen
    Im Außenbereich dürfen gemäß § 61 Absatz 1, 2 Bundesnaturschutzgesetz
    an Bundeswasserstraßen und Gewässern
    erster Ordnung sowie an stehenden Gewässern mit
    einer Größe von mehr als 1 ha im Abstand bis 50 m von
    der Uferlinie keine baulichen Anlagen errichtet oder wesentlich
    geändert werden, wobei die Entfernung grundsätzlich
    vom Mastfuß aus zu messen ist. Bei hinreichenden
    Anhaltspunkten für eine Gefährdung von Tierarten
    ist in Abhängigkeit vom Einzelfall der Abstand bis zur
    Rotorblattspitze auszuweiten.
    Von diesem grundsätzlichen Bauverbot gibt es folgende
    Ausnahmen:
    a) Das Bauverbot besteht nicht für Vorhaben, die den
    Festsetzungen eines Bebauungsplanes entsprechen,
    der mit Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde
    zustande gekommen ist (§ 61 Bundesnaturschutzgesetz,
    § 57 Absatz 2 Nummer 4 LG).
    b) Das Bauverbot gilt ferner nicht in den Fällen des § 61
    Absatz 2 Bundesnaturschutzgesetz und in den darüber
    hinaus gehenden Fällen des § 57 Absatz 2 LG.
    Von dem Verbot kann die höhere Naturschutzbehörde im
    Einzelfall auf Antrag eine Ausnahme zulassen (§ 61 Absatz
    3 Bundesnaturschutzgesetz, § 57 Absatz 3 LG).
    8.2.3
    Wasserwirtschaft
    8.2.3.1
    Bauverbote an Gewässern
    Bei den folgenden Vorgaben für Anlagen und damit
    Windenergieanlagen kommt es bei der Windenergieanlage
    auf das Fundament und den Turm an und nicht auf
    die Rotorblätter.
    Es sind grundsätzlich zwei Fälle zu unterscheiden, in denen
    das Fachrecht zur Anwendung kommen kann:
    a) Planungsverfahren
    Bei der Bauleitplanung ist mit der zuständigen Wasserbehörde
    und dem Unterhaltungspfl ichtigen für das Gewässer
    abzustimmen, welche wasserwirtschaftlichen Erfordernisse
    im konkreten Fall vorliegen. Diese sind bei
    der Abwägung einzustellen. Im Grundsatz ist ein Abstand
    von mindestens 3 m zum Gewässer einzuhalten.
    b) Genehmigungsverfahren
    Anlagen in, an, über und unter Gewässern nach § 36
    Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I
    S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
    vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771) stehen nach § 22
    Landeswassergesetz vom 25. Juni 1995 (GV. NRW.
    S. 926), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
    vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559) unter einem Zulassungsvorbehalt;
    die Zulassung darf nur erteilt werden,
    wenn keine schädlichen Gewässerveränderungen gemäß
    § 3 Nummer 10 Wasserhaushaltsgesetz zu erwarten sind
    und die Gewässerunterhaltung nicht mehr erschwert
    wird, als den Umständen nach unvermeidbar ist. Dabei
    ist zu beachten, dass die Anlage mit den Bewirtschaftungszielen
    für das Gewässer vereinbar sein muss (§ 22
    Landeswassergesetz in Verbindung mit §§ 36, 3 Nummer
    10 und den §§ 27ff. Wasserhaushaltsgesetz).
    An fl ießenden Gewässern zweiter Ordnung und an sonstigen
    fl ießenden Gewässern darf nach § 97 Absatz 4 LWG
    zum Schutz der Gewässerunterhaltung eine Windenergieanlage
    innerhalb von 3 m von der Böschungsoberkante
    nur zugelassen werden, wenn ein Bebauungsplan
    288 Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 12 vom 22. Mai 2018
    die Rotorblätter. Es sind grundsätzlich zwei Fälle zu unterscheiden,
    in denen das Fachrecht zur Anwendung
    kommen kann:
    a) Planungsverfahren
    Da es sich bei einer im Flächennutzungsplan dargestellten
    Konzentrationszone nicht um eine Baugebiet handelt,
    ist § 78 Absatz 1 Nummer 1 Wasserhaushaltsgesetz
    nicht einschlägig, wonach in nach § 76 Absatz 2 Wasserhaushaltsgesetz
    festgesetzten oder nach § 76 Absatz 3
    Wasserhaushaltsgesetz gesicherten Überschwemmungsgebieten
    (ÜSG) eine Ausweisung von neuen Baugebieten
    im Außenbereich verboten ist.
    Bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen
    in festgesetzten oder vorläufi g gesicherten
    ÜSG hat die Gemeinde für die Gebiete, die nach § 30
    Absatz 1 und 2 oder § 34 des Baugesetzbuchs zu beurteilen
    sind, gemäß § 78 Absatz 3 Wasserhaushaltsgesetz insbesondere
    zu berücksichtigen:
    aa) die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Oberund
    Unterlieger,
    bb) die Vermeidung einer Beeinträchtigung des bestehenden
    Hochwasserschutzes und
    cc) die hochwasserangepasste Errichtung von Bauvorhaben.
    Die Anforderungen an die Zulassung einzelner Windenergieanlagen
    führen nur in Einzelfällen dazu, dass
    eine Genehmigung nicht erteilt werden kann (siehe unten
    b)), so zum Beispiel in Abfl ussbereichen des ÜSG in
    der Nähe von Bebauung.
    b) Genehmigungsverfahren
    In nach § 76 Absatz 2 Wasserhaushaltsgesetz festgesetzten
    oder nach § 76 Absatz 3 Wasserhaushaltsgesetz gesicherten
    ÜSG ist unabhängig von baurechtlichen Voraussetzungen
    nach § 78 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 8 Wasserhaushaltsgesetz
    die Errichtung von baulichen
    Anlagen verboten. Eine Genehmigung kann nach § 78
    Absatz 5 Wasserhaushaltsgesetz erteilt werden, wenn im
    Einzelfall das Vorhaben
    aa) die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich
    beeinträchtigt und der Verlust von verloren
    gehendem Rückhalteraum zeitgleich ausgeglichen
    wird;
    bb) den Wasserstand und den Abfl uss bei Hochwasser
    nicht nachteilig verändert;
    cc) den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt
    und
    dd) hochwasserangepasst ausgeführt wird;
    oder wenn die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen
    ausgeglichen werden können. Bei der
    Prüfung sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft
    zu berücksichtigen. Die Voraussetzungen für eine
    Genehmigung werden nur in Ausnahmefällen nicht vorliegen.
    8.2.3.4
    Hochwasserschutzanlagen
    Bei den folgenden Vorgaben für Anlagen und damit
    Windenergieanlagen kommt es bei der Windenergieanlage
    auf das Fundament und den Turm an und nicht auf
    die Rotorblätter.
    Hochwasserschutzanlagen wie Deiche sind durch die Regelungen
    des § 82 Landeswassergesetz und insbesondere
    am Rhein durch Verordnungen nach §§ 82 Absatz 3 geschützt,
    die weitergehende Anforderungen enthalten
    können. Nach § 82 Absatz 1 Nummer 1 Landeswassergesetz
    ist es auf dem Deich und in einer Schutzzone von
    beidseitig 4 m vom Deichfuß unter anderem verboten,
    die Erdoberfl äche zu vertiefen und Anlagen zu errichten.
    Bei anderen Hochwasserschutzanlagen ist insoweit eine
    Genehmigungspfl icht geregelt (§ 82 Absatz 1 Satz 3, 4
    Landeswassergesetz). Im Übrigen sind die jeweiligen
    Deichschutzverordnungen zu beachten.
    die Fließwege können abhängig von der Art und Größe
    des Fundaments dauerhaft beeinfl usst werden.
    Auch die Errichtung, der Betrieb und der Rückbau haben
    Auswirkungen. So kann es beim Einbau zu direkten
    Stoffeinträgen von wassergefährdenden Stoffen aus der
    Baustelle selbst, sowie zu Trübung und erhöhtem Eintragsrisiko
    für Keim- und Schadstoffbelastungen infolge
    der Baugrubenöffnung und -verfüllung kommen. Außerdem
    wird der Boden durch Wege und die schweren Baufahrzeuge
    verdichtet und seine Schutzfunktion beschädigt.
    Beim Betrieb der Anlage kann es zur dauerhaften Auslaugung
    und Freisetzung von Stoffen aus den ober- und
    unterirdischen Anlagenteilen (Maschinenöle, Hydraulikfl
    üssigkeiten, Biozide, Korrosionsschutzmittel; Beschichtungsmittel)
    kommen.
    Es sind grundsätzlich zwei Fälle zu unterscheiden, in denen
    das Fachrecht zur Anwendung kommen kann:
    a) Planungsverfahren
    Die Flächen in den WSZ I und II sind im Sinne der baurechtlichen
    Rechtsprechung schlechthin ungeeignet für
    Windenergieanlagen. Die Kommune beteiligt bei der
    Aufstellung der Bauleitpläne die Untere Wasserbehörde
    und erfragt, ob diese in dem konkreten WSG in Anbetracht
    der konkreten Verhältnisse entgegen der Vermutung
    in der Verordnung (Verbot) relevante Befreiungsmöglichkeiten
    sieht. Hier sind neben den konkreten Regelungen
    in der Schutzgebietsverordnung § 52 Absatz 1
    Satz 2, 3 Wasserhaushaltsgesetz einschlägig. Überwiegende
    Gründe des Wohls der Allgemeinheit liegen nicht
    allein deshalb vor, weil eine Windenergieanlage regenerativen
    Strom erzeugt. Bei der Prüfung, ob eine Befreiung
    erteilt werden kann, sind wegen der überragenden
    Bedeutung des Grundwassers zur Sicherstellung der öffentlichen
    Trinkwasserversorgung strenge Maßstäbe anzulegen.
    Im Regelfall wird eine Befreiung nur möglich sein, wenn
    der Schutzzweck der Verordnung nicht gefährdet ist. Erforderlich
    ist hierfür stets, dass bei dem beabsichtigten
    Standort die (hydro-)geologischen Verhältnisse im Einzelfall
    gegenüber den für die Abgrenzung und Festsetzung
    allgemein festgestellten (hydro-)geologischen Verhältnissen
    so abweichen, dass die Schutz- und Reinigungsfunktion
    der Deckschichten und wasserführenden
    Schichten trotz der Durchführung der Baumaßnahme
    gewahrt bleibt. Eine solche Befreiung könnte gegebenenfalls
    in Einzelfällen in Betracht kommen, wenn an geplanten
    Standorten von Anlagen innerhalb der WSZ II
    günstigere (hydro-) geologische Verhältnisse vorliegen,
    die zu einer geringeren Gefährdung der Wassergewinnung
    führen oder bei atypischen Anlagen. Diese Voraussetzungen
    werden nur äußerst selten vorliegen. Bei der
    in Aussichtstellung einer Befreiung hat die zuständige
    Wasserbehörde zu prüfen, wie die Wasserversorgung weiterhin
    sichergestellt wird. Im Grundsatz muss die Einzelfallprüfung
    vorweggenommen werden.
    Sofern bei Heilquellenschutzgebieten qualitative
    Schutzzonen festgesetzt worden sind, gilt in diesen das
    gleiche wie für die WSZ I bis III der Wasserschutzgebiete.
    Sofern quantitative Schutzzonen festgesetzt worden
    sind, sind in der Regel in der Schutzzone A (Innere
    Zone) Eingriffe in den Untergrund von mehr als 5 m
    Tiefe zumindest der Genehmigungspfl icht unterworfen.
    Die Heilquellen-Schutzzonen des qualitativen und quantitativen
    Schutzes können sich teilweise oder ganz überlagern.
    b) Genehmigungsverfahren
    Jede WSG-Verordnung enthält eine Regelung zur Befreiung
    von den Verboten in den WSZen I und II, die in § 52
    Absatz 1 Sätze 2, 3 Wasserhaushaltsgesetz vorgegeben
    ist. Im Regelfall ist jedoch davon auszugehen, dass eine
    solche Befreiung nicht erteilt werden kann.
    8.2.3.3
    Überschwemmungsgebiete
    Bei den folgenden Vorgaben für Anlagen und damit
    Windenergieanlagen kommt es bei der Windenergieanlage
    auf das Fundament und den Turm an und nicht auf
    Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 12 vom 22. Mai 2018 289
    der Stellungnahme gegenüber dem Planungsträger soll
    sich ergeben, ob Belange des Denkmalschutzes der Planung
    entgegenstehen und ob dies voraussichtlich zur
    Versagung von Erlaubnissen für Windenergieanlagen in
    der geplanten Konzentrationszone führen wird. Die Aussagen
    sollen bezogen auf Teilfl ächen, bestimmte Anlagenstandorte
    oder Anlagenhöhen differenziert werden.
    Eine Vorgehensweise für die sachgerechte Ermittlung der
    Belange des Denkmalschutzes ist in der Handreichung
    „Kulturgüter in der Planung“, UVP-Gesellschaft e.V.
    (Hrsg.), Hamm 2008, dargestellt.
    b) Genehmigungsverfahren
    Wenn eine denkmalrechtliche Erlaubnis gemäß § 9 Absatz
    3 Satz 2 Denkmalschutzgesetz in der Genehmigung
    nach Bundes-Immissionsschutzgesetz oder der Landesbauordnung
    konzentriert wird, haben die für die Genehmigung
    zuständigen Behörden die Belange des Denkmalschutzes
    und der Denkmalpfl ege entsprechend dem
    Denkmalschutzgesetz in angemessener Weise zu berücksichtigen
    (§ 9 Absatz 3 Satz 1 Denkmalschutzgesetz). Der
    Denkmalschutz hat den gleichen Stellenwert und die
    gleiche Bedeutung wie bei einem gesonderten denkmalschutzrechtlichen
    Verfahren (OVG NRW, Urteil vom
    18.05.1984 – 11 A 1776/83 -).
    Im Rahmen der Genehmigung sind die Tatbestandsvoraussetzungen
    für die Erteilung einer denkmalrechtlichen
    Erlaubnis einzelfallbezogen nach den Maßstäben des § 9
    Absatz 2 Denkmalschutzgesetz zu prüfen. Neben dem
    denkmalrechtlichen Umgebungsschutz (§ 9 Absatz 1b
    Denkmalschutzgesetz) stellt dabei das denkmalrechtliche
    Nutzungsgebot (§§ 1 Absatz 1 Satz 1, 8 Absatz 1
    Denkmalschutzgesetz) einen für die nachvollziehende
    Abwägung relevanten denkmalrechtlichen Belang dar
    (vergleiche VG Gelsenkirchen, Urteil vom 03.11.1999 – 10
    K 1131/97).
    8.2.5
    Straßenrecht
    Gemäß § 9 Absatz 1 Bundesfernstraßengesetz in der Fassung
    der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I
    S. 1206), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes
    vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122) dürfen längs der
    Bundesfernstraßen nicht errichtet werden (Anbauverbote)
    a) Hochbauten jeder Art in einer Entfernung bis zu 40 m
    bei Bundesautobahnen und bis zu 20 m bei Bundesstraßen
    außerhalb der zur Erschließung der anliegenden
    Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten,
    jeweils gemessen vom äußeren Rand der befestigten
    Fahrbahn,
    b) bauliche Anlagen, die außerhalb der zur Erschließung
    der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der
    Ortsdurchfahrten über Zufahrten oder Zugänge an
    Bundesstraßen unmittelbar oder mittelbar angeschlossen
    werden sollen.
    Im Übrigen bedürfen Baugenehmigungen oder nach anderen
    Vorschriften notwendige Genehmigungen gemäß
    § 9 Absatz 2 Bundesfernstraßengesetz der Zustimmung
    der obersten Landesstraßenbaubehörde (Anbaubeschränkung),
    wenn
    a) bauliche Anlagen längs der Bundesautobahnen in einer
    Entfernung bis zu 100 m und längs der Bundesstraßen
    außerhalb der zur Erschließung der anliegenden
    Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten
    bis zu 40 m, gemessen vom äußeren Rand der
    befestigten Fahrbahn, errichtet, erheblich geändert
    oder anders genutzt werden sollen,
    b) bauliche Anlagen auf Grundstücken, die außerhalb
    der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke
    bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten über Zufahrten
    oder Zugänge an Bundesstraßen unmittelbar oder
    mittelbar angeschlossen sind, erheblich geändert oder
    anders genutzt werden sollen.
    Diese Zustimmung darf nur versagt oder mit Bedingungen
    und Aufl agen erteilt werden, soweit dies wegen der
    Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs, der Ausbauabsichten
    oder der Straßenbaugestaltung nötig ist.
    8.2.4
    Denkmalschutz
    Die denkmalrechtliche Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit
    von Windenergieanlagen erfolgt auf der
    Grundlage des Denkmalschutzgesetzes vom 11. März
    1980 (GV. NRW. S. 226), das zuletzt durch Artikel 5 des
    Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934) geändert
    wurde. Nach § 9 Absatz 1 Denkmalschutzgesetz
    ist die Errichtung von Windenergieanlagen auf einem
    Bodendenkmal, in einem Denkmalbereich und, wenn
    hierdurch das Erscheinungsbild des Denkmals beeinträchtigt
    wird, in der engeren Umgebung von Baudenkmälern
    und ortsfesten Bodendenkmälern erlaubnispfl
    ichtig. Ob ein Bauvorhaben sich „in der engeren Umgebung“
    eines Baudenkmals oder eines ortsfesten
    Bodendenkmals befi ndet und ob durch das Bauvorhaben
    das Erscheinungsbild des Denkmals beeinträchtigt wird,
    hängt unter anderem ab von Art, Standort und Bedeutung
    des Denkmals einerseits und des geplanten Vorhabens
    andererseits. Die Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde
    ergeht im Benehmen mit dem Amt für Denkmalpfl
    ege oder Bodendenkmalpfl ege beim
    Landschaftsverband (§ 21 Denkmalschutzgesetz; vergleiche
    Sonderregelung für das Stadtgebiet Köln gemäß § 22
    Absatz 5 Denkmalschutzgesetz).
    Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn Gründe des Denkmalschutzes
    nicht entgegenstehen oder ein überwiegendes
    öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt (§ 9
    Absatz 2 Denkmalschutzgesetz). Gründe des Denkmalschutzes
    stehen einem Vorhaben entgegen, wenn es
    Belange des Denkmalschutzes mehr als geringfügig beeinträchtigt.
    Ob und inwiefern Gründe des Denkmalschutzes
    der Errichtung von Windenergieanlagen entgegenstehen,
    ist stets aus den Besonderheiten des zur Entscheidung
    anstehenden konkreten Falles abzuleiten
    (OVG NRW, Urteil vom 27.06.2000 – 8 A 4631/97, vergleiche
    auch OVG NRW, Beschluss vom 12.02.2013 – 8 A
    96/12). Zu möglichen Merkmalen und Kriterien der Prüfung
    wird auf BayVGH, Urteil vom 18.07.2013 – 22 B
    12.1741- verwiesen. Maßgeblich bei der Beurteilung ist
    dabei die Perspektive eines fachkundigen Betrachters,
    der mit dem jeweiligen Denkmal oder Denkmalbereich
    und deren charakteristischen Merkmalen vertraut ist.
    Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 9
    Absatz 2 lit. b Denkmalschutzgesetz ist, dass für die
    Durchführung der Maßnahme öffentliche Interessen
    sprechen, die gewichtiger sind als die Belange des Denkmalschutzes
    (OVG NRW, Urteil vom 18.05.1984 – 11 A
    1776/83). Weiterhin muss geprüft werden, ob zur Verwirklichung
    dieser öffentlichen Interessen keine weniger
    denkmalbeeinträchtigenden Alternativen möglich sind
    (Alternativenprüfung).
    Es sind grundsätzlich zwei Fälle zu unterscheiden, in denen
    das Fachrecht zur Anwendung kommen kann:
    a) Planungsverfahren
    Die Gemeinde beabsichtigt in ihrem Flächennutzungsplan
    Konzentrationszonen mit der Wirkung des § 35 Absatz
    3 Satz 3 Baugesetzbuch darzustellen. Die Voraussetzungen
    von § 35 Absatz 3 Satz 3 Baugesetzbuch liegen
    nur vor, wenn die Gemeinde auf der Grundlage einer
    Untersuchung des gesamten Plangebietes ein schlüssiges
    Plankonzept für die Ausweisung von Konzentrationszonen
    erarbeitet hat. Hierzu müssen alle abwägungserheblichen
    Belange vollständig ermittelt und gerecht gegeneinander
    und untereinander gemäß § 1 Absatz 7 Baugesetzbuch
    abgewogen werden (siehe Nummer 4.3.1). Zu
    diesen Belangen zählen auch gemäß § 1 Absatz 6 Nummer
    5 Baugesetzbuch die Belange des Denkmalschutzes
    und der Denkmalpfl ege, wie sie insbesondere als „bedeutsame
    Kulturlandschaftsbereiche“, „bedeutsame
    Orte“ und „Sichtbeziehungen“ mit ihren Elementen und
    Strukturen in den kulturlandschaftlichen Fachbeiträgen
    zu den Regionalplänen ausgewiesen sind. Gemäß § 1 Absatz
    3 Denkmalschutzgesetz NRW sind bei öffentlichen
    Planungen und Maßnahmen die Belange des Denkmalschutzes
    und der Denkmalpfl ege angemessen zu berücksichtigen.
    Die für den Denkmalschutz und die Denkmalpfl
    ege zuständigen Behörden (dazu gehören als Träger
    öffentlicher Belange auch die Ämter für Denkmalpfl ege
    und Bodendenkmalpfl ege bei den Landschaftsverbänden
    und der Stadt Köln) sind frühzeitig einzuschalten. Aus
    290 Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 12 vom 22. Mai 2018
    b) Genehmigungsverfahren
    Für die Anwendung des Straßenrechts im Genehmigungsverfahren
    sind grundsätzlich zwei Fallkonstellationen
    zu unterscheiden.
    Gemeinden ohne Konzentrationszonen: In diesem Fall
    sind die Belange des Straßenrechts im Rahmen der Genehmigung
    einzelfallbezogen zu prüfen. Innerhalb der
    Anbauverbots- und der Anbaubeschränkungszone von
    Bundesfernstraßen können im Regelfall keine Windenergieanlagen
    errichtet werden.
    Gemeinden mit Konzentrationszonen: Eine positive
    Standortzuweisung nach § 35 Absatz 3 Satz 3 Baugesetzbuch
    setzt voraus, dass sich die Planung als vollzugsfähig
    erweist und dass ihr auf unabsehbare Zeit keine
    unüberwindbaren rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse
    im Wege stehen (BVerwG, Urteil vom 17.12.2002
    – 4 C 15/01). Innerhalb einer im Flächennutzungsplan
    dargestellten Konzentrationszone dürfen die Belange des
    § 35 Absatz 3 Satz 1 Baugesetzbuch, die bereits im Rahmen
    der Planung abschließend abgewogen worden sind,
    bei der Entscheidung über die Zulassung einer Windenergieanlage
    nicht wieder als Genehmigungshindernis
    aktiviert werden (vergleiche BVerwG, Urteil vom
    20.05.2010 – 4 C 7/09). Entgegenstehende öffentliche Belange
    werden deswegen für Windenergieanlagen in Konzentrationszonen
    nur relevant, soweit sie auf Ebene der
    Bauleitplanung noch nicht abschließend berücksichtigt
    wurden.
    Es ist von daher nicht zielführend, wenn im Genehmigungsverfahren
    einer Windenergieanlage eine straßenrechtliche
    Genehmigung nicht erteilt werden kann, obwohl
    die zuständige Straßenbaubehörde im Planverfahren
    beteiligt worden ist und sie gegen die Planung keine
    Bedenken geltend gemacht hat.
    An Landes- und Kreisstraßen ist zu prüfen, ob möglichen
    Beeinträchtigungen der Sicherheit oder Leichtigkeit
    des Verkehrs im Einzelfall durch die Beifügung von
    Nebenbestimmungen angemessen begegnet werden kann
    (OVG NRW, Urteil v. 28.08.2008 – 8 A 2138/06). Im Übrigen
    wird auf den Gemeinsamen RdErl. des Ministeriums
    für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr
    und des Ministeriums für Bauen und Wohnen vom
    04.02.1997 (MBl. NRW. S. 310) über die Zusammenarbeit
    der Straßenbaubehörden und der Bauaufsichtsbehörden
    bei Anbauvorhaben an Straßen des überörtlichen Verkehrs
    (Anbauerlass) verwiesen.
    Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit im Straßenverkehr
    durch Windenergieanlagen (zum Beispiel durch
    Brand, Eiswurf) ist auszuschließen. Dafür wird der
    Rückgriff auf technische Lösungen empfohlen. Andernfalls
    sind Abstände gemäß Nummer 5.2.3.5 (vergleiche
    Nummer 2 der dort genannten Anlage 2.7/12 der LTB)
    von klassifi zierten Straßen einzuhalten.
    8.2.6
    Luftverkehrsrecht
    Für den Bereich des Luftverkehrsrechts sind grundsätzlich
    zwei für Windenergieanlagen relevante Aspekte zu
    unterscheiden, die der Wahrung der Sicherheit der Luftfahrt
    und dem Schutz der Allgemeinheit dienen. Die Vorschriften
    über Bauschutzbereiche gem. §§ 12 – 18 Luftverkehrsgesetz
    in der Neufassung vom 10. Mai 2007
    (BGBl. I S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz
    11 des Gesetzes zur Modernisierung des Rechts der
    Umweltverträglichkeitsprüfung vom 20. Juli 2017
    (BGBl. I S. 2808) betreffen die Frage, ob Bauwerke als
    physisches Luftfahrthindernis eine Gefahr für den Flugbetrieb
    (Kollisionsrisiko) darstellen. Die Vorschrift des
    §18a Luftverkehrsgesetz bezieht sich dagegen auf mögliche
    Störwirkungen auf Navigations- und Radaranlagen
    der Flugsicherungsorganisationen, die insbesondere von
    Windenergieanlagen ausgehen. Die nach den zuvor genannten
    Vorschriften bestehenden Schutzbereiche bedeuten
    nicht, dass grundsätzlich nicht gebaut werden
    darf, sondern nur, dass die Errichtung von Bauwerken in
    diesen Bereichen unter einem luftrechtlichen Genehmigungs-
    beziehungsweise Zustimmungsvorbehalt steht.
    Grundsätzlich bedürfen alle Bauwerke, die eine Höhe
    100 m über Grund überschreiten gem. § 14 Abs. 1 Luft-
    Gemäß § 25 Absatz 1 Straßen- und Wegegesetz des Landes
    Nordrhein-Westfalen bedürfen außerhalb der Ortsdurchfahrten
    Baugenehmigungen oder nach anderen
    Vorschriften notwendige Genehmigungen der Zustimmung
    der Straßenbaubehörde, wenn bauliche Anlagen
    jeder Art
    a) längs der Landesstraßen und Kreisstraßen in einer
    Entfernung bis zu 40 m, gemessen vom äußeren Rand
    der für den Kraftfahrzeugverkehr bestimmten Fahrbahn,
    errichtet, erheblich geändert oder anders genutzt
    werden sollen;
    b) über Zufahrten oder Zugänge an Landesstraßen und
    Kreisstraßen unmittelbar oder mittelbar angeschlossen
    oder bei bereits bestehendem Anschluss erheblich
    geändert oder anders genutzt werden sollen.
    Diese Zustimmung darf nur versagt oder mit Bedingungen
    und Aufl agen erteilt werden, wenn eine konkrete Beeinträchtigung
    der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs
    zu erwarten ist oder Ausbauabsichten sowie Straßenbaugestaltung
    dies erfordern.
    Die Entfernungen sind nicht vom Mastfuß einer Windenergieanlage,
    sondern von der Rotorspitze zum äußeren
    Rand der befestigten Fahrbahn zu messen.
    Innerhalb der Anbauverbotszone zu Bundesfernstraßen
    können keine Windenergieanlagen errichtet werden,
    während in der Anbaubeschränkungszone nach § 9 Absatz
    2 Bundesfernstraßengesetz oder § 25 Straßen- und
    Wegegesetz NRW mit Zustimmung der zuständigen Straßenbaubehörde
    eine Anlagenerrichtung möglich ist. Für
    die Versagung der Zustimmung nach § 9 Absatz 3 Bundesfernstraßengesetz
    muss nicht die unbedingte Gewissheit
    bestehen, dass das Vorhaben den Verkehrsablauf auf
    der Bundesfernstraße beeinträchtigt oder gefährdet; es
    reicht die erkennbare Möglichkeit (vergleiche BVerwG,
    Urteil vom 28.5.1963 – I C 247.58). Für eine Versagung der
    Zustimmung nach § 25 Absatz 2 Straßen- und Wegegesetz
    NRW reicht hingegen nicht die erkennbare Möglichkeit
    einer Beeinträchtigung des Verkehrsablaufs, sondern
    es muss eine Prüfung aufgrund der konkreten Umstände
    des Einzelfalls erfolgen (vergleiche OVG NRW, Urteil
    vom 23.6.1994 – 23 A 4027/92).
    Es sind grundsätzlich zwei Fälle zu unterscheiden, in denen
    das Fachrecht zur Anwendung kommen kann:
    a) Planungsverfahren
    Die Gemeinde beabsichtigt in ihrem Flächennutzungsplan
    Konzentrationszonen mit der Wirkung des § 35 Absatz
    3 Satz 3 Baugesetzbuch darzustellen. Die Voraussetzungen
    von § 35 Absatz 3 Satz 3 Baugesetzbuch liegen
    nur vor, wenn die Gemeinde auf der Grundlage einer
    Untersuchung des gesamten Plangebietes ein schlüssiges
    Plankonzept für die Ausweisung von Konzentrationszonen
    erarbeitet hat. Hierzu müssen alle abwägungserheblichen
    Belange vollständig ermittelt und gerecht gegeneinander
    und untereinander gemäß § 1 Absatz 7 Baugesetzbuch
    abgewogen werden (siehe Nummer 4.3.1). Zu
    diesen Belangen zählen auch die verkehrlichen Belange
    gemäß § 1 Absatz 6 Nummer 9 Baugesetzbuch. Hierbei
    ist die Anbauverbotszone gemäß § 9 Bundesfernstraßengesetz
    als hartes Tabukriterium zu werten, da dort die
    Errichtung einer Windenergieanlage grundsätzlich nicht
    möglich ist. Ob die Errichtung einer Windenergieanlage
    innerhalb der nach § 9 Bundesfernstraßengesetz oder
    § 25 Straßen- und Wegegesetz NRW beschränkten Bereiche
    zulässig ist, ist im Aufstellungsverfahren zu prüfen.
    Hierzu beteiligt die Gemeinde die zuständige Straßenbaubehörde.
    Aus dem Ergebnis der Prüfung ergibt sich,
    ob die Beschränkungszone als hartes Tabukriterium zu
    werten ist. Dies ist dann der Fall, wenn an Bundesfernstraßen
    die erkennbare Möglichkeit einer Beeinträchtigung
    beziehungsweise an Landesstraßen und Kreisstraßen
    eine konkrete Beeinträchtigung der Sicherheit oder
    Leichtigkeit des Verkehrs zu erwarten ist oder Ausbauabsichten
    sowie Straßenbaugestaltung dies erfordern.
    Stellt die zuständige Straßenbaubehörde eine Genehmigung
    für die Errichtung von Windenergieanlagen im Bereich
    der Anbaubeschränkung in Aussicht, stellt die Beschränkungszone
    kein hartes Tabukriterium dar.
    Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 12 vom 22. Mai 2018 291
    Betracht, wenn die nach § 14 Luftverkehrsgesetz zulässige
    Höhe überschritten oder ein Bauschutzbereich berührt
    wird. Auch wenn die zuvor genannten Höhen nicht
    erreicht werden, sind Windenergieanlagen gegebenenfalls
    gemäß § 16a Luftverkehrsgesetz in geeigneter Weise
    zu kennzeichnen, wenn und soweit dies für die Sicherheit
    des Luftverkehrs erforderlich ist. Über die Notwendigkeit
    und die Art der Kennzeichnung hat die zuständige
    Luftfahrtbehörde zu entscheiden (siehe auch Nummer
    4.3.7).
    Für die bauordnungsrechtliche Überwachung der Einhaltung
    derjenigen Aufl agen, die die Luftverkehrsbehörde
    im Genehmigungsverfahren zur Sicherstellung der
    Luftverkehrssicherheit gefordert hat, sind gemäß § 61
    Landesbauordnung die Bauaufsichtsbehörden zuständig.
    Nach § 18a Absatz 1 Satz 1 Luftverkehrsgesetz dürfen
    Windenergieanlagen nicht errichtet werden, wenn dadurch
    Flugsicherungseinrichtungen gestört werden können.
    Damit können in Anlagenschutzbereichen für Flugsicherungseinrichtungen
    – wie beispielsweise Radaranlagen
    – Baubeschränkungen nach § 18a Luftverkehrsgesetz
    bestehen (siehe hierzu Interaktive Karte der
    Anlagenschutzbereiche http://www.anlagenschutz.baf.
    bund.de/mapapps/resources/apps/anlagenschutz_v2/index.
    html?lang=de). Ob eine Störung vorliegt, entscheidet
    das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF) aufgrund
    einer gutachterlichen Stellungnahme der Deutsche
    Flugsicherung GmbH (DFS) (§ 18a Absatz1 Satz 2
    Luftverkehrsgesetz, vergleiche OVG Lüneburg, Beschluss
    vom 22.01.2015 – 12 ME 39/14).
    Die Darlegung einer Gefahr für den Luftverkehr im Einzelfall
    erfolgt grundsätzlich durch die zuständige Luftfahrtbehörde
    im Rahmen des Plan- beziehungsweise Genehmigungsverfahrens.
    Es sind grundsätzlich zwei Fälle zu unterscheiden, in denen
    das Fachrecht zur Anwendung kommen kann:
    a) Planungsverfahren
    Die Gemeinde beabsichtigt in ihrem Flächennutzungsplan
    Konzentrationszonen mit der Wirkung des § 35 Absatz
    3 Satz 3 Baugesetzbuch darzustellen. Die Voraussetzungen
    von § 35 Absatz 3 Satz 3 Baugesetzbuch liegen
    nur vor, wenn die Gemeinde auf der Grundlage einer
    Untersuchung des gesamten Plangebietes ein schlüssiges
    Plankonzept für die Ausweisung von Konzentrationszonen
    erarbeitet hat. Hierzu müssen alle abwägungserheblichen
    Belange vollständig ermittelt und gerecht gegeneinander
    und untereinander gemäß § 1 Absatz 7 Baugesetzbuch
    abgewogen werden (siehe Nummer 4.3.1).
    Ob die Errichtung von Windenergieanlagen innerhalb eines
    Bauschutzbereichs gemäß §§ 12 oder 17 Luftverkehrsgesetz,
    die Errichtung von Windenergieanlagen mit
    geplanten Anlagenhöhen oberhalb der Höhen gemäß
    § 14 Luftverkehrsgesetz und / oder innerhalb eines Anlagenschutzbereichs
    nach § 18 a Luftverkehrsgesetz
    grundsätzlich zulässig ist, ist bereits im Aufstellungsverfahren
    zu prüfen:
    aa) Prüfung inner- und außerhalb der Bauschutzbereiche
    gemäß §§ 12, 17 beziehungsweise 14 Luftverkehrsgesetz:
    Hierzu beteiligt die Gemeinde im Planverfahren die
    zuständige Luftfahrtbehörde. Aus dem Ergebnis
    dieser Prüfung ergibt sich, ob der Bauschutzbereich
    und darüber hinaus gehende Bereiche (Bauwerkbeschränkungen)
    als hartes Tabukriterium zu werten
    sind. Stellt die zuständige Luftfahrtbehörde eine
    Zustimmung für die Errichtung von Windenergieanlagen
    im Bereich der Bauschutzbereiche in Aussicht,
    stellt der Bauschutzbereich kein hartes Tabukriterium
    dar.
    bb) Prüfung innerhalb der Anlagenschutzbereiche nach
    § 18 a Luftverkehrsgesetz:
    Hierzu beteiligt die Gemeinde im Planverfahren unmittelbar
    das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung.
    Entscheidungen, ob die Errichtung einer
    Windenergieanlage Flugsicherungseinrichtungen
    nach § 18a Luftverkehrsgesetz stört, basieren immer
    auf Einzelfallprüfungen konkreter Windenergieanlagen
    durch das Bundesaufsichtsamt für Flugsicheverkehrsgesetz
    der Zustimmung der Luftfahrtbehörde
    im Genehmigungsverfahren. Auf natürlichen und künstlichen
    Bodenerhöhungen kann die Zustimmung gem.
    § 14 Abs. 2 Luftverkehrsgesetz bereits ab 30 m über
    Grund erforderlich sein.
    Die Bauschutzbereiche nach dem Luftverkehrsgesetz
    dienen der Hindernisüberwachung für Flugplätze. Es
    werden zwei Bauschutzbereiche unterschieden:
    a) der „große“ Bauschutzbereich nach § 12 Luftverkehrsgesetz
    sowie
    b) der beschränkte („kleine“) Bauschutzbereich nach
    § 17 Luftverkehrsgesetz
    Innerhalb der Bauschutzbereiche können die Luftfahrtbehörden
    gem. § 13 Luftverkehrsgesetz für bestimmte
    Geländeteile Bauhöhen festlegen, bis zu welchen Bauwerke
    ohne ihre Zustimmung genehmigt werden können,
    wenn dies aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse
    oder des Verwendungszwecks des Flugplatzes für die Sicherheit
    der Luftfahrt nicht im gesetzlich festgelegten
    Umfang notwendig ist.
    Die allgemeinen baurechtlichen Vorschriften, zu denen
    auch das Gebot gehört, mit Vorhaben im Außenbereich
    auf den luftverkehrsrechtlich genehmigten Betrieb eines
    Segelfl uggeländes Rücksicht zu nehmen, werden nicht
    durch vorrangige Regelungen des Luftverkehrsgesetzes
    verdrängt (BVerwG, Urteil vom 18.11.2004 – 4 C 1.04).
    Dies betrifft alle Flugplätze im Sinne des §6 Absatz 1
    Satz 1 Luftverkehrsgesetz, deren hindernisfreier Betrieb
    nicht über einen (beschränkten) Bauschutzbereich im
    Sinne der §§ 12 und 17 Luftverkehrsgesetz gesichert
    wird. Wenn ein bauliches Vorhaben nämlich den Betrieb
    eines Flugplatzes gefährdet, obwohl es keinem luftverkehrsrechtlichen
    Zustimmungs- oder Genehmigungsvorbehalt
    unterliegt, kann das baurechtliche Gebot der
    Rücksichtnahme auch zugunsten von Flugplätzen eine
    eigenständige Bedeutung entfalten (BVerwG, a.a.O.).
    Hier kommt der Hindernisfreiheit im Bereich der Platzrunde
    besondere Bedeutung zu (OVG Schleswig-Holstein,
    Urteil vom 19.01.2017 – 1 LB 18/15 –, juris; Hessischer
    VGH, B. v. 07.09.2017 – 9 A 1785/15.Z –, juris). Die
    festgelegte und veröffentlichte Platzrunde ist an Flugplätzen
    durch den an- und abfl iegenden Luftverkehr im
    Sichtfl ugbetrieb einzuhalten. Die „Gemeinsamen Grundsätze
    des Bundes und der Länder für die Anlage und den
    Betrieb von Flugplätzen für Flugzeuge im Sichtfl ugbetrieb“
    (vom 03.08.2012, Nachrichten für Luftfahrer (NfL)
    I 92/13, S. 11) dienen der Konkretisierung der unbestimmten
    Rechtsbegriffe aus dem Luftverkehrsrecht
    über die Gewährleistung der Sicherheit im Flugplatzverkehr.
    Dementsprechend sind durch potenzielle Luftfahrthindernisse
    regelmäßig Abstände von 400 m zum Gegenanfl
    ug und 850 m zu anderen Teilen der Platzrunde einzuhalten.
    Die Baufreiheit (Art. 14 GG) führt auch nicht
    dazu, dass dem Bauwilligen ein Genehmigungsanspruch
    bei Veränderung bestehender Flugbetriebsregeln oder einer
    darauf (einseitig) „Rücksicht“ nehmenden Neubestimmung
    der Platzrunde zusteht (OVG Schleswig-Holstein,
    a.a.O.).
    Die frühzeitige Einbindung der zuständigen Luftfahrtbehörden
    zur Beurteilung der möglichen Auswirkungen
    von Windenergieanlagen auf die Sicherheit des Luftverkehrs
    ist grundsätzlich bei allen Windenergieplanungen
    geboten. Bei heute üblichen Anlagenhöhen ist regelmäßig
    von einer potenziellen Betroffenheit des Luftverkehrs
    auszugehen. Außerhalb der Flugplatzbereiche ist in der
    Regel eine Vereinbarkeit mit den Hindernisvorschriften
    (§§12-18 Luftverkehrsgesetz) zu erreichen, wenn die
    Windenergieanlagen als Luftfahrthindernisse gekennzeichnet
    und veröffentlicht werden (siehe auch folgender
    Absatz zu Aufl agen). Von einer Lage außerhalb der Flugplatzbereiche
    kann ausgegangen werden, wenn ein Radius
    von 15 km zu Flughäfen beziehungsweise 4 km zu
    sonstigen Flugplätzen überschritten wird (vergleiche
    §§ 12 und 17 Luftverkehrsgesetz).
    Die Zustimmung der Luftfahrtbehörde kann gem. § 12
    Abs. 4 Luftverkehrsgesetz davon abhängig gemacht werden,
    dass die Genehmigung unter Aufl agen erteilt wird.
    Als Aufl agen kommen insbesondere Höhenbeschränkungen
    oder das Anbringen einer Tages- und Nachtkennzeichnung
    in Frage. Aufl agen kommen grundsätzlich in
    292 Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 12 vom 22. Mai 2018
    Es sind grundsätzlich zwei Fälle zu unterscheiden, in denen
    das Fachrecht zur Anwendung kommen kann:
    a) Planungsverfahren
    Die Gemeinde beabsichtigt in ihrem Flächennutzungsplan
    Konzentrationszonen mit der Wirkung des § 35 Absatz
    3 Satz 3 Baugesetzbuch darzustellen. Die Voraussetzungen
    von § 35 Absatz 3 Satz 3 Baugesetzbuch liegen
    nur vor, wenn die Gemeinde auf der Grundlage einer
    Untersuchung des gesamten Plangebietes ein schlüssiges
    Plankonzept für die Ausweisung von Konzentrationszonen
    erarbeitet hat. Hierzu müssen alle abwägungserheblichen
    Belange vollständig ermittelt und gerecht gegeneinander
    und untereinander gemäß § 1 Absatz 7 Baugesetzbuch
    abgewogen werden (siehe Nummer 4.3.1).
    Ob die Errichtung einer Windenergieanlage an den
    Ufern einer Bundeswasserstraße grundsätzlich zulässig
    ist, ist bereits im Aufstellungsverfahren zu prüfen.
    Hierzu beteiligt die Gemeinde das zuständige Wasserund
    Schifffahrtsamt. Aus dem Ergebnis der Prüfung ergibt
    sich, ob und in welchem Umfang das Ufer einer
    Bundeswasserstraße als hartes Tabukriterium zu werten
    ist.
    Stellt das zuständige Wasser- und Schifffahrtsamt eine
    Genehmigung für die Errichtung von Windenergieanlagen
    am Ufer einer Bundeswasserstraße in Aussicht, stellt
    die Uferzone der Bundeswasserstraße kein hartes Tabukriterium
    dar.
    b) Genehmigungsverfahren
    Für die Anwendung des Wasserstraßenrechts im Genehmigungsverfahren
    sind grundsätzlich zwei Fallkonstellationen
    zu unterscheiden.
    Gemeinden ohne Konzentrationszonen: In diesem Fall
    sind die Belange des Wasserstraßenrechts im Rahmen der
    Genehmigung einzelfallbezogen zu prüfen.
    Gemeinden mit Konzentrationszonen: Eine positive
    Standortzuweisung nach § 35 Absatz 3 Satz 3 Baugesetzbuch
    setzt voraus, dass sich die Planung als vollzugsfähig
    erweist und dass ihr auf unabsehbare Zeit keine
    unüberwindbaren rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse
    im Wege stehen (BVerwG, Urteil vom 17.12.2002
    – 4 C 15/01). Innerhalb einer im Flächennutzungsplan
    dargestellten Konzentrationszone dürfen die Belange des
    § 35 Absatz 3 Satz 1 Baugesetzbuch, die bereits im Rahmen
    der Planung abschließend abgewogen worden sind,
    bei der Entscheidung über die Zulassung einer Windenergieanlage
    nicht wieder als Genehmigungshindernis
    aktiviert werden (vergleiche BVerwG, Urteil vom
    20.05.2010 – 4 C 7/09). Entgegenstehende öffentliche Belange
    werden deswegen für Windenergieanlagen in Konzentrationszonen
    nur relevant, soweit sie auf Ebene der
    Bauleitplanung noch nicht abschließend berücksichtigt
    wurden.
    Es ist von daher nicht zielführend, wenn im Genehmigungsverfahren
    für eine Windenergieanlage eine wasserstraßenrechtliche
    Genehmigung nicht erteilt werden
    kann, obwohl das zuständige Wasser- und Schifffahrtsamt
    im Planverfahren beteiligt worden ist und es gegen
    die Planung keine Bedenken geltend gemacht hat.
    8.2.8
    Militärische Anlagen
    Windenergieanlagen können wegen ihrer Auswirkungen
    insbesondere auf militärische funk- und radartechnische
    Einrichtungen wie auch die Flugsicherheit militärische
    Interessen berühren oder beeinträchtigen. Das Bundesamt
    für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen
    der Bundeswehr (BAIUDBw) ist als Träger öffentlicher
    Belange im Planverfahren und Genehmigungsverfahren
    zur Errichtung von Windenergieanlagen zwingend
    zu beteiligen. Die Bundeswehr unterstützt den
    Ausbau erneuerbarer Energien, soweit militärische Belange
    dem nicht entgegenstehen.
    Militärische Interessen können insbesondere berührt
    oder beeinträchtigt sein, wenn
    a) Windenergieanlagen innerhalb des Zuständigkeitsbereiches
    gemäß § 18a Luftverkehrsgesetz militärischer
    Flugplätze errichtet werden sollen,
    rung und des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz
    und Dienstleistungen der Bundeswehr
    (BAIUDBw) auf Basis einer gutachterlichen Stellungnahme
    der DFS oder des Luftfahrtamtes der
    Bundeswehr (LufABw) und berücksichtigen im Wesentlichen
    konkrete Angaben zum Standort, Art und
    Größe der Windenergieanlagen. Ausschlaggebend
    für eine planerisch belastbare Entscheidung durch
    das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung ist damit
    der Zeitpunkt der Antragsstellung der konkreten
    Windenergieanlage.
    Gemeinden, deren Plangebiet nicht von Anlagenschutzbereichen
    betroffen ist, müssen sich mit diesem Belang
    nicht beschäftigen. Ist das Plangebiet nur in geringem
    Umfang von Anlagenschutzbereichen betroffen, kann die
    Gemeinde diese Flächen zur vorsorglichen Konfl iktvermeidung
    als weiche Tabuzonen ausschließen. Sind maßgebliche
    Flächenanteile der Gemeinde von Anlagenschutzbereichen
    betroffen, kann die Gemeinde auf der
    Ebene der Einzelfallbewertung der nach Ausschluss der
    anderen pauschalen Tabukriterien verbleibenden Potenzialfl
    ächen eine prognostische Einschätzung über die voraussichtliche
    Konfl iktintensität der Potenzialfl ächen in
    Hinsicht auf die Flugsicherheitseinrichtungen vornehmen.
    Maßgebliche Kriterien hierfür sind die Entfernung
    der Fläche von der Flugsicherheitseinrichtung und die
    geschätzte Zahl der auf der Fläche möglichen Windenergieanlagen.
    b) Genehmigungsverfahren
    Für die Anwendung des Luftverkehrsrechts im Genehmigungsverfahren
    sind grundsätzlich zwei Fallkonstellationen
    zu unterscheiden.
    Gemeinden ohne Konzentrationszonen: In diesem Fall
    sind die Belange des Luftfahrtrechts im Rahmen der Genehmigung
    einzelfallbezogen zu prüfen.
    Gemeinden mit Konzentrationszonen: Eine positive
    Standortzuweisung nach § 35 Absatz 3 Satz 3 Baugesetzbuch
    setzt voraus, dass sich die Planung als vollzugsfähig
    erweist und dass ihr auf unabsehbare Zeit keine
    unüberwindbaren rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse
    im Wege stehen (BVerwG, Urteil vom 17.12.2002
    – 4 C 15/01). Innerhalb einer im Flächennutzungsplan
    dargestellten Konzentrationszone dürfen die Belange des
    § 35 Absatz 3 Satz 1 Baugesetzbuch, die bereits im Rahmen
    der Planung abschließend abgewogen worden sind,
    bei der Entscheidung über die Zulassung einer Windenergieanlage
    nicht wieder als Genehmigungshindernis
    aktiviert werden (vergleiche BVerwG, Urteil vom
    20.05.2010 – 4 C 7/09). Entgegenstehende öffentliche Belange
    werden deswegen für Windenergieanlagen in Konzentrationszonen
    nur relevant, soweit sie auf Ebene der
    Bauleitplanung noch nicht abschließend berücksichtigt
    wurden.
    Im Genehmigungsverfahren ist stets eine einzelfallbezogene
    luftverkehrsrechtliche Prüfung nach den §§ 12, 14,
    17 und 18a Luftverkehrsgesetz erforderlich, sofern der
    jeweilige Anwendungsbereich dieser Regelungen eröffnet
    ist.
    Bei den Regelungen der §§ 12, 14 und 17 Luftverkehrsgesetz
    handelt es sich um formelle verwaltungsinterne Zustimmungen
    der zuständigen Luftfahrtbehörde, die die
    Genehmigungsbehörde nicht überstimmen darf.
    8.2.7
    Wasserstraßenrecht
    Einer strom- und schifffahrtspolizeilichen Genehmigung
    des Wasser- und Schifffahrtsamtes bedürfen gemäß § 31
    Absatz 1 Bundeswasserstraßengesetz
  2. Benutzungen (§ 9 Wasserhaushaltsgesetz) einer Bundeswasserstraße,
  3. die Errichtung, die Veränderung und der Betrieb von
    Anlagen einschließlich des Verlegens, der Veränderung
    und des Betriebs von Seekabeln in, über oder unter
    einer Bundeswasserstraße oder an ihrem Ufer,
    wenn durch die beabsichtigte Maßnahme eine Beeinträchtigung
    des für die Schifffahrt erforderlichen Zustandes
    der Bundeswasserstraße oder der Sicherheit und
    Leichtigkeit des Verkehrs zu erwarten ist.
    Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 12 vom 22. Mai 2018 293
    kreten Umständen des Einzelfalls im Sinne von § 35
    Abs. 3 S. 1 Baugesetzbuch entgegensteht (vergleiche
    Obiter Dictum des BVerwG, Beschluss v. 05.09.2006 – 4 B
    58/06).
  4. Flugsicherung
    Durch den Betrieb von Windenergieanlagen kann es im
    Erfassungsbereich der Flugsicherungsanlagen zu Einschränkungen
    der Radarabdeckung des Luftraums kommen.
    Dabei können zum Beispiel Positionsungenauigkeiten
    der Flugzieldarstellung und temporäre Verluste von
    Flugzielen auftreten. Ob und in welchem Umfang eine
    Störung im Sinne von § 18a Absatz 1 Satz 1 Luftverkehrsgesetz
    auftritt, ist unter anderem abhängig von der
    Art der Radaranlage und ihrer technischen Auslegung,
    der Entfernung zu einer Windenergieanlage, der Höhe,
    der Größe, der Bauart und der Anzahl der Windenergieanlagen
    sowie von topographischen Gegebenheiten und
    Wetterlagen. Aufgrund dieses Störpotentials müssen alle
    geplanten Windenergieanlagen innerhalb militärischer
    Zuständigkeitsbereiche daher geprüft und hinsichtlich
    der Hinnehmbarkeit der Störung beurteilt werden (siehe
    dazu Nr. 8.2.6).
  5. Radaranlagen der Luftverteidigung
    Die Radaranlagen der Luftverteidigung werden im Rahmen
    der Bündnisverpfl ichtungen betrieben und sind daher
    von besonderer Bedeutung.
    Windenergieanlagen können die dem Zentrum Luftoperationen
    (ZLO) unterstellten Radaranlagen der Luftverteidigung
    beeinträchtigen, wenn sie mit ihren dämpfungs-
    und verschattungswirksamen Anteilen (Turm,
    Gondel, Rotorblattwurzel – etwa unteres Drittel des Rotorblatts)
    in den Erfassungsbereich der Radaranlagen hineinragen.
    Das generierte Störpotential einer Windenergieanlage
    entsteht aufgrund deren Nabenanhöhe, Größe und Form
    der Gondel, Höhe des Standortes in Relation zur Radaranlage.
    Das Störpotential von zwei oder mehr Windenergieanlagen
    in einem Gebiet kann aufgrund von drohenden
    Wechselwirkungen zwischen den Windenergieanlagen
    noch anwachsen.
    Aufgrund ihres unterschiedlich hohen Störpotentials
    müssen alle geplanten Windenergieanlagen, die in den
    Erfassungsbereich der Radaranlage hineinragen daher
    geprüft und hinsichtlich der Hinnehmbarkeit der Störung
    nach § 3 Schutzbereichsgesetz und § 35 Abs. 3 S. 1
    Nr. 8 Baugesetzbuch beurteilt werden.
    Das Bundesministerium der Verteidigung hat Schutzbereiche
    um seine Radaranlagen der Luftverteidigung in
    Nordrhein-Westfalen auf Grundlage von § 1 in Verbindung
    mit § 2 Schutzbereichgesetz angeordnet und ortsüblich
    bekannt gemacht. Diese erstrecken sich auf die
    ersten 5 km um jede Anlage. Innerhalb dieses Schutzbereichs
    nach dem Schutzbereichsgesetz sind nur Bauten
    erlaubt, die nicht in den Erfassungsbereich der Radaranlage
    hineinragen.
    Das sich anschließende Interessengebiet erstreckt sich
    im Umkreis von 5 km bis 50 km zur jeweiligen Anlage. In
    diesem Gebiet werden Bauvorhaben im Einzelfall durch
    Fachdienststellen der Bundeswehr geprüft und können
    bei Bedarf mit dem Bauträger abgesprochen werden.
    Radaranlagen der Luftverteidigung in Nordrhein-Westfalen
    sind:
    a) LV Auenhausen,
    b) LV Erndtebrück,
    c) LV Marienbaum.
  6. Militärischer Richtfunk, sonstige militärische Funksysteme
    Die militärischen Richtfunktrassen sind nicht veröffentlicht.
    Ob eine Windenergieanlage eine militärische
    Richtfunkstrecke oder Funksysteme im Sinne
    von § 35 Absatz 3 Satz 1 Nr. 8 Baugesetzbuch stört,
    ist über das BAIUDBw – Infra I 3 – abzuklären.
  7. Militärisches Datennetzwerk Link 16
    b) der Interessenbereich von Luftverteidigungsanlagen
    berührt wird,
    c) militärische Funksysteme berührt werden,
    d) Hubschrauber- und Jettiefflugstrecken (ED-R 150)
    berührt sind,
    e) Verfahrensräume von Instrumentenfl ugverfahren betroffen
    sind,
    f) veröffentlichte Sichtanfl ug- beziehungsweise abfl ugverfahren
    einschließlich deren Warteräume betroffen
    sind,
    g) Windenergieanlagen innerhalb oder in der Nähe der
    Schutzbereiche militärischer Anlagen oder
    h) in der Nähe der militärischen Rohrfernleitungen und
    deren Anlagen errichtet werden sollen.
  8. Militärische Flughäfen
    Militärisch genutzte Flughäfen befi nden sich in Nordrhein-
    Westfalen in Nörvenich, Geilenkirchen und Rheine-
    Bentlage Teile der Zuständigkeitsbereiche der militärisch
    genutzten Flughäfen in Bückeburg (Niedersachsen),
    Fritzlar (Hessen) und Spangdahlem (Rhein land-
    Pfalz) ragen auf NRW-Territorium und müssen daher
    ebenfalls betrachtet werden. Die militärischen Zuständigkeitsbereiche
    sind online beim Bundesaufsichtsamt
    für Flugsicherung (http://www.baf.bund.de/DE/Home/
    home_node.html) abgebildet.
    Bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen
    sind neben den zivilen Belangen auch Belange des
    militärischen Flugbetriebs zu beachten. Neben der Zuständigkeit
    nach § 30 Absatz 2 Luftverkehrsgesetz für
    Windenergieanlagen, die innerhalb von Bauschutzbereichen
    militärischer Flugplätze geplant werden, muss die
    Bundeswehr zusätzlich ihre verfassungsgemäße Aufgabenwahrnehmung
    sicherstellen. Dies schließt den Betrieb
    der Hubschrauber- und Jettiefflugstrecken, die
    Nutzung der Sonderlufträume für militärischen Übungsfl
    ugbetrieb sowie die Luftraumüberwachung (Flugsicherung
    und Luftverteidigung) mit ein.
    In welchem Umfang die Belange der Bundeswehr im
    Einzelnen betroffen sind, kann erst festgestellt werden,
    wenn die Daten über die Anzahl, den Typus, die Nabenhöhe,
    den Rotordurchmesser, die Höhe über Grund, die
    Höhe über Normal-Null und die genauen Koordinaten
    der zu errichtenden Windenergieanlagen vorliegen. Nur
    dann kann im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung, in
    Rücksprache mit den zu beteiligenden militärischen
    Fachdienststellen eine dezidierte Stellungnahme abgegeben
    werden.
    Um eine schnelle Bearbeitung von Anträgen unter Einbeziehung
    aller in Frage kommenden Fachdienststellen
    zu gewährleisten, sind alle Anträge sowie Anfragen an
    das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und
    Dienstleistungen der Bundeswehr zu richten.
  9. Übungsräume und Hubschraubertiefflugstrecken
    Wesentliche Beeinfl ussungen des militärischen Flugbetriebs
    durch Windenergieanlagen können auf Übungsplätzen
    / Übungsräumen entstehen.
    Die Bundeswehr führt abweichend vom zivilen Luftverkehr
    nach § 30 Absatz 1 Satz 3 Luftverkehrsgesetz Hubschraubertiefflüge
    durch. Hubschraubertiefflugstrecken
    werden mit hohen Geschwindigkeiten bei Tag und Nacht
    bis herab zu einer Höhe von 10 m über Grund, auch im
    Schwarm und mit Außenlasten befl ogen. Aus Flugsicherheitsgründen
    wird seitens der Bundeswehr daher ein 3
    km breiter Schutzkorridor (1,5 km beidseits ausgehend
    von der Mittelachse der Flugstrecke) vorgesehen.
    Der Bundeswehr steht bei der Entscheidung, was zur Erfüllung
    ihrer hoheitlichen Verteidigungsaufgaben zwingend
    notwendig ist, ein verteidigungspolitischer Beurteilungsspielraum
    zu (vergleiche BVerwG, Urteil v.
    14.12.1994 – 11 C 18/93; zu Tiefflügen siehe VGH Mannheim,
    Urteil vom 16.05.2006 Az. 3 S 914/05; BVerwG, Beschluss
    v. 05.09.2006 – 4 B 58/06)). Die Durchführung
    von Tiefflügen, die dem Verteidigungsauftrag der Bundeswehr
    dienen, können einen ungeschriebenen öffentlichen
    Belang darstellen, der einem privilegierten Außenbereichsvorhaben
    (Windenergieanlage) je nach den kon294
    Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 12 vom 22. Mai 2018
    f) die Bauform (z. B. Schleuderbeton, Stahlgitter), die
    Abmessungen des Mastes,
    g) funktechnische Kommunikationsanbindungen
    vorliegen (die Weitergabe von technischen Unterlagen
    der Herstellerfi rma zu jedem geplanten Anlagentyp wird
    aus Zeitgründen empfohlen).
    Nur dann kann im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung
    in Rücksprache mit den zu beteiligenden militärischen
    Fachdienststellen eine dezidierte Stellungnahme abgegeben
    werden.
    Je nach Stellungnahme der Bundeswehr im Rahmen des
    Verfahrens zur Änderung des Flächennutzungsplanes
    muss die planende Gemeinde bewerten, ob die entsprechenden
    Bereiche als harte Tabuzonen einzuordnen sind.
    In den Fällen, in denen eine Windenergienutzung grundsätzlich
    nicht ausgeschlossen ist, kann sie jedoch nicht
    von einer harten Tabuzone ausgehen. Zur Absicherung
    ihrer Planungsentscheidung kann der Gemeinde empfohlen
    werden, die Bundeswehr um eine (unverbindliche)
    Vorprüfung anhand von Beispielanlagen mit konkreten
    Angaben zu Standort, Art und Höhe der Anlagen zu bitten.
    Hierbei ist zu beachten, dass mit wachsender Zeit
    zwischen Vorprüfung und Genehmigungsverfahren die
    Aussagekraft der Vorprüfung abnimmt.
    Um eine schnelle Bearbeitung von Anträgen unter Einbeziehung
    aller in Frage kommenden Fachdienststellen
    zu gewährleisten, sind alle Anträge sowie Anfragen an
    das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und
    Dienstleistungen der Bundeswehr, Fontainengraben 200,
    53123 Bonn (E-Mail: baiudbwtoeb@bundeswehr.org) zu
    richten.
    8.2.9
    Flurbereinigung
    Für Flächen, die in ein laufendes Flurbereinigungsverfahren
    einbezogen sind, besteht bis zur Unanfechtbarkeit
    des Flurbereinigungsgesetzes eine Veränderungssperre
    nach § 34 Flurbereinigungsgesetz. Somit ist vor
    der Errichtung einer Windenergieanlage die Zustimmung
    der zuständigen Flurbereinigungsbehörde einzuholen.
    Soweit die Windenergieanlage immissionsschutzrechtlich
    genehmigungsbedürftig ist, wird diese Zustimmung
    in die immissionsschutzrechtliche Genehmigung
    eingeschlossen. Die jeweilige Bezirksregierung wird als
    Flurbereinigungsbehörde im Genehmigungsverfahren
    beteiligt. Soweit es sich um eine baugenehmigungsbedürftige
    Windenergieanlage handelt, ist die Zustimmung
    dabei zusätzlich zu der erteilten Baugenehmigung notwendig
    und wird durch diese nicht entbehrlich.
    8.2.10
    Stromnetze
    Der Ausbau der Windenergie und der Abtransport des
    erzeugten Stroms zu den Verbrauchszentren bedingen einander.
    Über 95 Prozent des Stroms aus Windenergieanlagen
    wird dabei zunächst auf der Verteilnetzebene eingespeist.
    Für den großräumigen Transport ist ein Ausund
    Umbau der Übertragungsnetze erforderlich. Es ist
    daher unumgänglich, dass bei der Planung- und Genehmigung
    von Windenergieanlagen sowohl rechtzeitig auf
    den Netzanschluss des jeweiligen Projekts als auch auf
    die Vereinbarkeit mit den örtlich vorhandenen oder in
    Planung befi ndlichen Stromleitungen und mit diesen zusammenhängenden
    Einrichtungen (zum Beispiel Umspannanlagen)
    geachtet wird.
    Stromleitungen mit einer Nennspannung von 110 kV
    oder mehr werden durch Planfeststellungsbeschluss
    nach §§ 43ff. Energiewirtschaftsgesetz zugelassen. Dieser
    kann auch Nebenanlagen wie Umspannwerke mit umfassen.
    Mit der Planfeststellung wird anhand technischer
    Regelwerke auf der Grundlage der Antragsunterlagen
    ein Schutzstreifen festgelegt, der grundsätzlich von anderer
    Bebauung freizuhalten ist. Andere Vorhaben können
    mit Zustimmung des Netzbetreibers zugelassen werden.
    Die Zustimmung zur Planung und Genehmigung
    von Windenergieanlagen in Schutzstreifen kann in der
    Regel nicht erteilt werden.
    Als Mindeststandard gilt daher für Freileitungen aller
    Spannungsebenen, dass auch bei ungünstiger Stellung
    Für das militärische Datennetzwerk Link 16 sind an folgenden
    Standorten Antennen errichtet:
    a) Erndtebrück; Hachenberg-Kaserne,
    b) Uedem-Paulsberg,
    c) Kalkar-Monreberg,
    d) Albersloh.
    Hier befi nden sich Schutzbereiche nach § 1 Schutzbereichgesetz
    zurzeit in Aufstellung. Solange die Schutzbereich
    noch nicht angeordnet sind, stützt die Bundeswehr
    die nachfolgenden Beschränkungen auf den Belang der
    Landesverteidigung als unbenannten öffentlichen Belang
    i.S.d. § 35 Abs. 3 S. 1 Baugesetzbuch:
    Im Umkreis von 50 m um den Antennenstandort sind
    Hindernisse aller Art sowie Veränderungen der Bodengestaltung
    oberhalb des Antennenfußpunktes nicht zulässig.
    Im Umkreis von 50 m bis 8000 m um den Antennenstandort
    bildet ein Elevationswinkel von +1,5° ab dem
    Fußpunkt der Antenne die Obergrenze für Hochbauten.
    Es dürfen keine Windenergieanlagen errichtet werden,
    die mit ihren Rotorblattspitzen diese Grenze überschreiten.
  10. Militärisches Rohrfernleitungen
    Militärische Rohrfernleitungen und deren Anlagen gewährleisten,
    von anderer Infrastruktur unabhängig, die
    Kraftstoffversorgung der Streitkräfte in der Landes- und
    Bündnisverteidigung sowie zur Erfüllung zwischenstaatlicher
    Verpfl ichtungen. Es besteht nach Gefährdungsprognose
    des BAIUDBw eine über den Schutzstreifen nach
    Nr. 3.3.5 Technischen Regel für Rohrfernleitungsanlagen
    (TRFL) hinausgehende Schutzbedürftigkeit vor Windenergieanlagen.
    Das BAIUDBw stützt sich dabei auf den
    verteidigungspolitischen Beurteilungsspielraum, welcher
    der Bundeswehr bei der Entscheidung, was zur Erfüllung
    ihrer hoheitlichen Verteidigungsaufgaben zwingend
    notwendig ist, zusteht (vergleiche BVerwG, Urteil v.
    14.12.1994 – 11 C 18/93; VGH Mannheim, Urteil vom
    16.05.2006 Az. 3 S 914/05; BVerwG, Beschluss v.
    05.09.2006 – 4 B 58/06)).
    Grundsätzlich soll ein Abstand von:
    Nabenhöhe + 1/2 Rotordurchmesser + 5 m (Schutzstreifen)
    eingehalten werden.
    Die Abstandsregelung dient gemäß BAIUDBw der Sicherstellung
    der militärischen Versorgung mit den darin
    beförderten Produkten auch in Zeiten von Krise und
    Krieg und somit der Landesverteidigung als ungeschriebenen
    öffentlichen Belang i.S.d. § 35 Abs. 3 S. 1 Baugesetzbuch.
  11. Militärische Einrichtungen befreundeter Nationen
    Die Streitkräfte des Königsreichs der Niederlande betreiben
    in Eibergen – Niederlande eine Funkempfangsanlage.
    Hier befi ndet sich ein Schutzbereich nach § 1
    Schutzbereichgesetz zurzeit in Aufstellung. Solange der
    Schutzbereich noch nicht angeordnet ist, stützt die Bundeswehr
    die nachfolgenden Beschränkungen auf den unbenannten
    Belang der Landesverteidigung i.S.d. § 35
    Abs. 3 S. 1 Baugesetzbuch im NATO-Verteidigungsverbund:
    Im Umkreis von 5 000 m um den Anlagenmittelpunkt
    sind Hindernisse aller Art genehmigungspfl ichtig. Im
    Umkreis bis 5 000 m um den Antennenstandort bildet
    ein Elevationswinkel von + 2° ab dem Fußpunkt der Antenne
    die Obergrenze für Hochbauten. Es dürfen keine
    Windenergieanlagen errichtet werden, die mit ihren Rotorblattspitzen
    diese Grenze überschreiten.
    In welchem Umfang die Belange der Bundeswehr im
    Einzelnen betroffen sind, kann erst festgestellt werden,
    wenn die technischen Daten und Angaben zu allen geplanten
    Windenergieanlagen
    a) Herstellerangabe, Bezeichnung des Anlagentyps,
    b) den geografi schen Koordinaten (WGS 84) auf Metergenauigkeit,
    c) die Gesamthöhe über Grund (m),
    d) die Nabenhöhe der Anlage über Grund (m),
    e) die Rotorlänge (m),
    Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 12 vom 22. Mai 2018 295
    8.2.11
    Rohrfernleitungen
    Windenergieanlagen können im Nutzungskonfl ikt mit
    Rohrfernleitungen stehen. In der gemäß § 65 des Gesetzes
    über die Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlichen
    Planfeststellung oder Plangenehmigung oder einer
    nach § 4a Rohrfernleitungsverordnung erforderlichen
    Anzeige für die Errichtung und den Betrieb einer Rohrfernleitungsanlage
    wird auf Grundlage der Antragsoder
    Anzeigeunterlagen jedenfalls ein Schutzstreifen (je
    nach Nennweite 4 bis mindestens 10 m) nach 3.3 der
    Technischen Regel für Rohrfernleitungsanlagen (TRFL)
    festgelegt. Sollte keine Zulassung vorliegen, sind die Vorgaben
    nach § 3 Absatz 2 Rohrfernleitungsverordnung in
    Verbindung mit Teil 1 Nummer 3.3 TRFL als fachliche
    Aussagen über die Schutzbedürftigkeit dennoch zu beachten.
    Dabei schützt der Schutzstreifen nach Nummer
    3.3.4 TRFL die Leitung nicht vor Gefahren aus der
    Luft. Aber auch diese sind fachlich zu bewerten, sollte
    die Zulassung keine diesbezügliche Regelung enthalten.
    a) Planungsverfahren
    Im Planungsverfahren sind die oben genannten Vorgaben
    zwingend zu beachten, wenn sie in einer Zulassung geregelt
    sind. Je nach Art des geregelten Schutzstreifens ist
    der Bau eines Fundaments einer Windenergieanlage oder
    auch eines überlagernden Rotorblatts nicht zulässig. Besteht
    keine Regelung in der Zulassung, sind die oben genannten
    Vorgaben bei der Planung zu beachten. Die
    Schutzbedürftigkeit ist abhängig von der Rohrfernleitung
    und den Eigenschaften des transportierten Stoffes.
    Da der Schutzstreifen nach Nummer 3.3.4 der TRFL
    nicht den Schutz vor Gefahren aus dem Luftraum regelt,
    muss, soweit der Planfeststellungsbeschluss nicht den
    Luftraum über einen Schutzstreifen schützt, die Frage
    eines auf Zulassungsebene der Windenergienutzung entgegenstehenden
    Belangs, der für die Umsetzbarkeit der
    Planung maßgeblich ist, unter Beteiligung des Rohrfernleitungsbetreibers
    und der für die Rohrfernleitungsanlage
    zuständigen Behörde geklärt werden.
    Rohrfernleitungen und ihr Schutzstreifen nach Nummer
    3.3 TRFL können nach Maßgabe des Planfeststellungsbeschlusses
    in Konzentrationszonen integriert werden.
    Neben dem Ausbau der Stromnetze erfolgt auch ein Ausbau
    der Fernleitungsnetze. Soweit die entsprechenden
    Pläne in Aufstellung befi ndlich sind, so sind sie im Rahmen
    der Planung zu berücksichtigen, damit nicht Netzausbaumöglichkeiten
    und Trassenalternativen einschließlich
    zugehöriger Nebenanlagen vorzeitig entfallen.
    Dies gilt insbesondere für Trassen und dazugehörige
    Nebenanlagen zur Umsetzung der nationalen und europäischen
    Bedarfskataloge. Im Hinblick auf eine frühzeitige
    Konfl iktvermeidung zwischen Windenergieausbau
    und Fernleitungsausbau samt Nebenanlagen kann die
    planende Gemeinde bei Bundesnetzagentur oder Fernleitungsbetreiber
    Informationen über den Planungsstand
    und den Belang des Fernleitungsausbaus samt Nebenanlagenumbau
    erfragen.
    b) Genehmigungsverfahren
    Im Genehmigungsverfahren sind die oben genannten
    Ausführungen ebenfalls einschlägig. Dabei sind Vorgaben
    der Planungsebene entsprechend zu berücksichtigen.
    8.2.12
    Seismologische Stationen
    Windenergieanlagen können im Nutzungskonfl ikt mit
    seismologischen Messstationen stehen. Der Geologische
    Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen ist zuständig für
    die Erdbebenüberwachung und die Bewertung der Erdbebengefährdung
    in Nordrhein-Westfalen. Zudem ist in
    Nordrhein-Westfalen ein Erdbebenalarmsystem als Maßnahme
    der Gefahrenabwehr und des Katastrophenschutzes
    eingerichtet. Aussagekräftige und unverfälschte Ergebnisse
    des aus Haushaltsmitteln aufgebauten Erdbebenalarmsystems
    des Geologischen Dienst NRW und der
    wissenschaftlichen Erdbebenerfassung im Bereich der
    Hochschulen (insbes. Erdbebenstation Bensberg der Universität
    Köln und Observatorium der Universität Bochum)
    sind im Ereignisfall unabdingbar zur zügigen und
    des Rotors die Blattspitze nicht in den planfestgestellten
    Schutzstreifen der Freileitung ragen darf.
    In planfestgestellten Schutzstreifen von Erdkabeltrassen
    ist ein Fundamentstandort einer Windenergieanlage in
    der Regel nicht zulässig. Es besteht aber keine vergleichbare
    Gefahr durch Rotorblätter wie für die Leiterseile
    bei Freileitungen. Denkbar erscheinen beispielsweise
    Windenergieanlagen mit Fundamenten außerhalb des
    Schutzstreifens, deren Rotorblätter in den Schutzstreifen
    von Erdkabeln hineinreichen. Die Zustimmungsfähigkeit
    ist stets im Einzelfall zu prüfen.
    Über die Freihaltung des Schutzstreifens hinausgehend
    stellt sich die Frage des Abstandes von Windenergieanlagen
    zu Freileitungen selbst. Es wird empfohlen, dafür
    den neuen technischen Standard in DIN EN 50341-2-4
    (VDE 0210-2) heranzuziehen.
    a) Planungsverfahren
    Da eine Windenergienutzung in Schutzstreifen von Freileitungen
    und mit diesen zusammenhängenden Einrichtungen
    nicht möglich ist, sind die Schutzstreifen im Rahmen
    von Planungsverfahren für Windenergieanlagen als
    sogenannte harte Tabuzonen anzusehen.
    Da Fundamentstandorte von Windenergieanlagen in
    Schutzstreifen von Erdkabelleitungen und mit diesen
    zusammenhängenden Einrichtungen nicht möglich sind,
    muss dies bei der Ausweisung von Flächen für die Windenergienutzung
    beachtet werden. Dabei ist die Nutzung
    des Luftraums über dem Schutzstreifen durch den Rotor
    einer Windenergieanlage grundsätzlich möglich, soweit
    der Planfeststellungsbeschluss nicht den Luftraum über
    dem Schutzstreifen schützt, so dass der Schutzstreifen
    nicht als sogenannte harte Tabuzone von jeglicher Windenergienutzung
    freigehalten werden muss. Ob im Rahmen
    einer Konzentrationszonenausweisung Rotorblätter
    von Windenergieanlagen in den Schutzstreifen einer
    Erdkabeltrasse hereinragen können, ist von der planenden
    Gemeinde unter Abfrage des Netzbetreibers und der
    für das Erdkabel zuständigen Planfeststellungsbehörde
    zu klären.
    Bei Leitungsbauvorhaben, die der Planfeststellung nach
    §§ 43ff. Energiewirtschaftsgesetz unterliegen, tritt nach
    § 44a Energiewirtschaftsgesetz mit öffentlicher Auslegung
    der Planunterlagen von Gesetzes wegen eine Veränderungssperre
    ein. Bei Leitungsbauvorhaben, die der
    Bundesfachplanung nach dem Netzausbaubeschleunigungsgesetz
    unterliegen, kann die Bundesnetzagentur
    nach § 16 Netzausbaubeschleunigungsgesetz mit Abschluss
    des Bundesfachplanungsverfahrens eine Veränderungssperre
    anordnen. Derartige Veränderungssperren
    sind bei der Planung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen
    zu beachten.
    Soweit die entsprechenden Pläne in Aufstellung befi ndlich
    sind, so sind sie im Rahmen der Planung zu berücksichtigen,
    damit nicht Netzausbaumöglichkeiten und
    Trassenalternativen einschließlich zugehöriger Nebenanlagen
    vorzeitig entfallen. Dies gilt insbesondere für Trassen
    und dazugehörige Nebenanlagen zur Umsetzung der
    gesetzlichen Bedarfskataloge des Energieleitungsausbaugesetzes
    und des Bundesbedarfsplangesetzes.
    Im Hinblick auf eine frühzeitige Konfl iktvermeidung
    zwischen Windenergieausbau und Netzausbau samt Nebenanlagen
    kann die planende Gemeinde bei Bundesnetzagentur
    oder Netzbetreiber Informationen über den
    Planungsstand und den Belang des Netzausbaus samt
    Nebenanlagenumbau erfragen.
    b) Genehmigungsverfahren
    Der Rotor einer Windenergieanlage darf nicht in den
    Schutzstreifen einer Freileitung hineinragen. Ob Rotorblätter
    von Windenergieanlagen in den Schutzstreifen einer
    Erdkabeltrasse hereinragen können, ist von der Genehmigungsbehörde
    unter Abfrage der Zustimmung des
    Netzbetreibers und der Planfeststellungsbehörde zu klären.
    Wie in Planungsverfahren sind auch in Genehmigungsverfahren
    bestehende Veränderungssperren und in Aufstellung
    befi ndliche Pläne nach obigen Maßgaben zu beachten
    beziehungsweise zu berücksichtigen.
    296 Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 12 vom 22. Mai 2018
    falls ein Gewicht erreicht, dass sie der Genehmigung einer
    im Außenbereich privilegierten Windenergieanlage
    entgegensteht (OVG NRW, Beschluss vom 09.06.2017, 8 B
    1264/16). Solange weitere wissenschaftliche Erkenntnisse
    nicht vorliegen, ist davon auszugehen, dass eine Beeinträchtigung
    der Belange der Stationsbetreiber in
    rechtserheblichem Maß jenseits der genannten Radien
    jedenfalls nicht vorliegt. Die Stellungnahme der Stationsbetreiber
    ist in Genehmigungsverfahren für Windenergieanlagen
    zu berücksichtigen.
    Die Genehmigungsbehörde führt dazu eine zweistufi ge
    Prüfung durch (vergleiche zu dieser Prüfsystematik beispielhaft
    VGH München, Urteil vom 18.09.2015 – 22 B
    14.1263 – und OVG Koblenz, Urteil vom 13.01.2016 – 8 A
    10535/15 – zur Beeinträchtigung von Wetterradaranlagen
    des Deutschen Wetterdienstes durch Windenergieanlagen):
    aa) Zunächst ist auf Basis der Stellungnahme des Stationsbetreibers
    sowie gegebenenfalls weiterer Sachverhaltsermittlungen
    zum Beispiel durch Gutachten
    des Antragsstellers zu bestimmen, inwieweit die
    seismologischen Stationen durch die beantragten
    Anlagen in ihrer Funktionsfähigkeit gestört würden.
    Dazu untersuchen der Geologische Dienst NRW beziehungsweise
    die weiteren Betreiber einzelfallbezogen,
    ob und inwieweit die beabsichtigte Errichtung
    und der Betrieb der Windenergieanlage zu Beeinträchtigungen
    des Betriebs der Erdbebenmessstationen
    führen kann. Die Genehmigungsbehörden unterstützen
    den Geologischen Dienst NRW beziehungsweise
    die weiteren Stationsbetreiber dabei
    durch die Bereitstellung vorliegender Daten zu bereits
    errichteten Windenergieanlagen (Lage, Typ,
    Leistung, Turmausgestaltung, Nabenhöhe, Rotorlänge,
    Fundamentierung, sowie verfügbare Betriebsdaten
    zu Windgeschwindigkeit, Rotordrehzahl und
    Leistung). Sofern im Einzelfall die konkrete Möglichkeit
    einer unzulässigen Störung plausibel und
    begründet dargelegt wird, ist zunächst der fachliche
    Sachverhalt durch ein Gutachten des Antragstellers
    zu ermitteln. Hierfür sind zuvor mit der Genehmigungsbehörde
    und dem Fachgutachter des Antragstellers
    verbindliche Prüfmethoden zu vereinbaren.
    bb) Anschließend ist die Beeinträchtigung gegenüber
    dem geplanten Vorhaben zu gewichten und zu bewerten,
    ob sie der im Außenbereich baurechtlich privilegierten
    Windenergieanlage entgegensteht. Dabei
    führt nicht jede Beeinträchtigung zu einem Entgegenstehen,
    sondern es müssen in rechtserheblichem
    Maß Auswirkungen auf die Aufgabenerfüllung der
    Stationsbetreiber gegeben sein.
    8.3
    Anlagenkataster und Meldepfl icht
    Die Genehmigungsbehörde hat nach § 3 Absatz 2 Vermessungs-
    und Katastergesetz NRW (VermKatG NRW)
    die Katasterbehörden über die Erteilung der Genehmigung
    zu unterrichten.
    Die sogenannte ISA-Datenbank (Informationssystem
    Stoffe und Anlagen) beim LANUV ermöglicht eine Erfassung
    der Windenergieanlagen. Die Genehmigungsbehörden
    können ihre Daten in die Datenbank einpfl egen.
    9
    Inkrafttreten/Außerkrafttreten
    Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung
    im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in
    Kraft.
    Der „Erlass für die Planung und Genehmigung von
    Windenergieanlagen und Hinweise für die Zielsetzung
    und Anwendung (Windenergie-Erlass)“ vom 4. November
    2015, Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums für
    Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz,
    des Ministeriums für Wirtschaft, Energie,
    Bauen, Wohnen und Verkehr und der Staatskanzlei
    (MBl. NRW. S. 231) wird gleichzeitig aufgehoben.
    eindeutigen Information von Bevölkerung, zuständigen
    Stellen des Katastrophenschutzes, Politik und Medien.
    Standorte der Erdbebenmessstationen sind nach geowissenschaftlichen
    Kriterien ausgewählt, um aussagekräftige
    und repräsentative Ergebnisse zu liefern. Die Bereitstellung
    einer angemessenen seismischen Überwachung
    und Erdbebenalarmierung ist Aufgabe der Daseinsvorsorge
    und der Gefahrenabwehr des Landes Nordrhein-
    Westfalen.
    In Planungs- und Genehmigungsverfahren für Windenergieanlagen
    sind der Geologische Dienst NRW und
    die stationsbetreibenden Hochschulen im Umkreis ihrer
    jeweils möglichen Beeinträchtigung im jeweiligen Radius
    um die auf den Internetseiten des Geologischen
    Dienstes NRW und des LANUV NRW angegebenen
    Standorten der Erdbebenmessstationen zwingend zu beteiligen
    (http://www.gd.nrw.de/gg_erdbebenstationsnetz.
    htm und http://www.energieatlas.nrw.de/site/planungskarten/
    wind). Der Geologische Dienst NRW nimmt als
    Träger des öffentlichen Belangs des Katastrophenschutzes
    nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes über den Brandschutz,
    die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz
    vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 886) und der geologischen
    Datenerhebung zur Gefahrenabwehr, ebenso wie
    die stationsbetreibenden Hochschulen mit der universitären
    Forschung nach § 3 Abs. 1 Hochschulgesetz vom
  12. September 2014 (GV. NRW. 2014 S. 547), das zuletzt
    durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Oktober 2017 (GV.
    NRW. S. 806) geändert wurde, im öffentlichen Interesse
    liegende Aufgaben wahr. Die Standorte im Umkreis der
    angegebenen geologischen Stationen sind differenziert
    zu betrachten, da sie sich in ihrer Funktionsfähigkeit
    insbesondere nach Verortung auf Fest- oder Lockergestein
    und genauer Aufgabe der zu erfassenden seismischen
    Ereignisse sowie aktueller Funktionsfähigkeit/Signalqualität
    unterscheiden.
    Vor diesem Hintergrund beträgt der Beteiligungsradius
    im Umkreis der Stationen des Geologischen Dienstes
    NRW Hespertal (HES), Pulheim (PLH), Todenfeld (TDN)
    und Wahnbachtalsperre (WBS) 10-km, während er für
    die Stationen Jackerath (JCK), Wassenberg (RWB) und
    Xanten (XAN) ein 2-km-Radius gilt. Für die Stationen
    des Geologischen Dienstes NRW im Übrigen (Aachen
    (ACN), Ennepetal (ENTS), Großhau (GSH), Oleftalsperre
    (OLFT), Sorpetalsperre (SORT), Urfttalsperre (URF)) gilt
    ein Radius von 5 km.
    Die sonstigen Betreiber seismologischer Stationen sind
    nach den im Anhang des gemeinsamen Erlasses des Ministeriums
    für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand
    und Handwerk und des Ministeriums für Klimaschutz,
    Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz
    vom 17.03.2016 verzeichneten stationsspezifi schen Abständen
    zu beteiligen.
    a) Planungsverfahren
    Mit der Beteiligung der Stationsbetreiber besteht im
    Planungsverfahren für diese die Möglichkeit, auf eine
    eventuelle Beeinträchtigung von Erdbebenmessstationen
    hinzuweisen und auf das Erfordernis einer Einzelfallprüfung
    im Genehmigungsverfahren aufmerksam zu machen.
    Je nach Stellungnahme im Rahmen des Verfahrens zur
    Änderung des Flächennutzungsplanes muss die planende
    Gemeinde bewerten, ob die entsprechenden Bereiche als
    harte Tabuzonen einzuordnen sind. In den Fällen, in denen
    eine Windenergienutzung grundsätzlich nicht ausgeschlossen
    ist, kann sie jedoch nicht von einer harten Tabuzone
    ausgehen. Zur Absicherung ihrer Planungsentscheidung
    kann der Gemeinde empfohlen werden, den
    jeweiligen Stationsbetreiber um eine (unverbindliche)
    Vorprüfung anhand von Beispielanlagen mit konkreten
    Angaben zu Standort, Art und Höhe der Windenergieanlagen
    zu bitten.
    b) Genehmigungsverfahren
    Da wissenschaftlich fundiert begründete Ausarbeitungen
    zur Festlegung von Mindestabständen von Windenergieanlagen
    zu Erdbebenmessstationen bislang nicht vorliegen,
    ist im Genehmigungsverfahren im Einzelfall zu
    prüfen, ob eine Störung der Funktionsfähigkeit einer
    seismologischen Station durch den Betrieb einer Windenergieanlage
    zu erwarten ist und ob diese gegebenenMinisterialblatt
    für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 12 vom 22. Mai 2018 297
    Anhang zum
    Windenergie-Erlass vom 8. Mai 2018:
    Zu Nummer 4.3.3 Grafik „Prüfschritte Konzentrationszonenplanung“:
    Zu Nummer 5.1.2 Grafik „Windfarm“:
    298 Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 12 vom 22. Mai 2018
    Zu Nummer 8.2.2.1 Tabelle Wertstufen:
    Wertstufe Landschaftsbildeinheit
    bis zu 2 WEA
    Ersatzgeld pro
    Anlage je Meter
    Anlagenhöhe
    Windparks mit
    3-5 Anlagen
    Ersatzgeld pro
    Anlage je Meter
    Anlagenhöhe
    Windparks ab 6
    Anlagen
    Ersatzgeld pro
    Anlage je Meter
    Anlagenhöhe
    1 sehr gering /
    gering
    100 € 75 € 50 €
    2 mittel 200 € 160 € 120 €
    3 hoch 400 € 340 € 280 €
    4 sehr hoch 800 € 720 € 640 €
    – MBl. NRW. 2018 S. 258
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    Herausgeber: Im Namen der Landesregierung, das Ministerium für Inneres und Kommunales NRW, Friedrichstraße 62–80, 40217 Düsseldorf.
    Herstellung und Vertrieb im Namen und für Rechnung des Herausgebers: A. Bagel Verlag, Grafenberger Allee 82, 40237 Düsseldorf
    Druck: TSB Tiefdruck Schwann-Bagel, Düsseldorf und Mönchengladbach
    ISSN 0177–3569